- Home
- Informationen
- W
- Weisung
Weisung
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten => § 30 LDG
Der Lehrer hat Weisungen von weisungsberechtigten Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung einer Weisung kann abgelehnt werden, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Hält der Lehrer eine Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat dann seine Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie, als zurückgezogen gilt (bei Nichtbefolgung der Weisung =>Dienstpflichtverletzung)
befolgen | nicht befolgen wenn .) unzuständiges Organ .) gegen Strafgesetz sonstiger Grund für RechtswidrigkeitREMONSTRATIONSRECHT Weisung befolgen |
Feststellungsantrag an nachgeordnete
Dienstbehörde auf Feststellung, dass Befolgung nicht
zu den Dienstpflichten zählt.
BESCHEID
Ablehnung einer Weisung:
- unzuständiges Organ
- die Befolgung würde gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen
Remonstration gegen rechtswidrige (!) Weisungen
(Bedenken äußern)
Eine Remonstration ist nur möglich, wenn man die Weisung eines Vorgesetzten für rechtswidrig (!) hält
Der Vorgesetzte muss nach erfolgter Remontration die Weisung schriftlich wiederholen (auch eine bereits schriftlich erteilte).
Wiederholt der Vorgesetzte diese Weisung nicht schriftlich, gilt diese Weisung als zurückgezogen.
Sonst muss dringend empfohlen werden, Weisungen zu befolgen und nötigenfalls anschließend bei der Dienstbehörde ”Unklarheiten” abzuklären.
Befolgung der Weisung – Feststellungsbescheid
Der Lehrer kann bezüglich einer befolgten Weisung aber einen Feststellungsantrag an die Dienstbehörde richten.
Dadurch kann der Lehrer bescheidmäßig feststellen lassen, ob die Befolgung der gegenständlichen Weisung zu den Dienstpflichten gehört.
Was ist eine Weisung
Dazu der LSR für Stmk. GZ.: VI Be 1/37-1998:
Als Dienstauftrag sind alle an einen oder mehrere Lehrer gerichteten ausdrücklichen oder konkludenten verbindlichen Anordnungen (auch als Aufträge, Weisungen, Anweisungen, Ersuchen, Einladungen, Anleitungen u.ä. bezeichnet) des zuständigen Vorgesetzten oder der zuständigen Dienstbehörde zu verstehen, die sowohl allgemeine, lehramtliche und besondere Dienstpflichten betreffen können. Die Nichtbefolgung eines Dienstauftrages kann als Dienstpflichtverletzung disziplinäre Konsequenzen nach sich ziehen ( siehe auch § 1 Abs.4 DVG, § 1 Abs.1 Z.9 DVV, § 44 BDG, § 30 LDG 1984).