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Vertragslehrer – Gesetzliche Bestimmungen
Inhalt – Vertragslehrer – Allgemein – alphabetisch
Vertragslehrer – Allgemein
Vertragslehrer – Leistungsbeurteilung – GZ.: Le 9/1-1998
Allgemeine Weisung des LSR betreffend die Beurteilung von Landesvertragslehrern
Anlage zur „Allgemeinen Weisung“
Beilage – Erläuterungen zum Bericht über die dienstlichen Leistungen
Verordnung des LSR betreffend Reihungskriterien von
Bewerbern um eine Lehrerstelle
Ansuchen um Anstellung im steierm. Pflichtschuldienst
Anlage A/I
Anlage A/II
Anlage B
Landesvertragslehrergesetz
Vertragslehrer VBG-Novelle,
BGBl.Nr. 522/1995; (LSR; GZ.: I Ve 15/1-1995 )
Inhalt VBG alphabetisch
VBG
Formular: Dienstan- bzw. Dienstaustrittsmeldung
Verwendete Unterlagen:
Allgemeine Bestimmungen für Vertragsbedienstete: § 1 bis § 36 VBG
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer: § 37 bis § 49 VBG
Landesvertragslehrergesetz
Richtlinien des LSR f. Stmk.
Abfertigung der Vertragslehrer § 35, § 49 – Abfertigungshöhe
Akontozahlung – Entlohnung – Auszahlung
Anrechnung von Vordienstzeiten – Vorrückungsstichtag § 26
Ansprüche bei Dienstverhinderung § 24 und § 46
Ausschreibung von Planstellen § 37 a, Bewerbung um eine Leiterstelle
Beschäftigungsverbot (für I L und II L gleich)
Bezüge und Entlohnung, EMDL
Bezugsvorschuß § 25
Buchhaltung
Dienstverhältnisse
Dienstweg
Disziplinarrecht
Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
Einreihung in das Entlohnungsschema II L § 42 b
Einstellungsverfügung – Dienstantritt – Dienstantrittsmeldung
Enden des Dienstverhältnisses § 30
Entgelt – Anfall und Einstellung
Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten § 21
Entlohnungsschema I L (§ 40)
Entlohnungsschema II L (§ 43 und § 44d), EMDL
Fahrtkostenzuschuss
Familienhospizkarenz
Gesamtverwendungsdauer mehr als 5 Jahre – I L
Gesamtverwendungsdauer weniger als 5 Jahre
Gesicherte und nicht gesicherte Verwendung ( = Splittervertrag)
Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L § 44
Karenzurlaub – Auswirkungen auf den Arbeitsplatz § 29 d
Karenzurlaub
Krankheit – Dienstunfall – Dienstverhinderung § 7
Krankheit – Zusammenrechnungsvorschrift (für I L und II L gleich)
Kündigung § 32 – Kündigungsgründe – Kündigungsfristen
Nebengebühren (I L) und Zulagen – Jubiläumszuwendung § 22
Pflegefreistellung § 29 f, Familienhospizkaren § 29k
Rechtsstreitigkeiten
Sonderurlaub § 29 a
Splitterverträge vor der VBG – Novelle 1995
Standesänderungen
Übergangsbestimmungen
Versetzung an einen anderen Dienstort § 6 – Dienstzuteilung 6 a
Versicherung – Pensionsanspruch
Vertragliches Dienstverhältnis
Vertretung § 42 c
Verwendungsgruppen
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen §19
Vorrückungsstichtag § 26
Weisungen – Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 5a
Allgemeines
Dienstverhältnisse bei Lehrern
Lehrer stehen entweder
- in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (pragmatisierte Landeslehrer/innen)
oder
- in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Landesvertragslehrer).
Das vertragliche Dienstverhältnis
- Dieses wird durch den Abschluss eines Vertrages begründet.
- Solche Verträge können entweder befristet oder unbefristetabgeschlossen werden.
- Vertragslehrer werden in das Entlohnungsschema I L oder II Leingereiht.
- Die persönliche Lehrverpflichtung (LVP) – das ist das Stundenausmaß,das wöchentlich zu unterrichten ist – wird im Beschäftigungsnachweis(BNW) ausgewiesen.
- Im Dienstvertrag steht, für wieviele Stunden man als Vertragslehrer in den Schuldienst aufgenommen wurde.
- Weiters wird angeführt, für wie lange das Dienstverhältnis längstens befristet ist.
- Dienstverträge, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen, wenn nicht der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt(§ 42 d).
- Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L erfolgt die Berechnung des Gehaltes nach Jahreswochenstunden (s. Entlohnungsschema II L).
- Ändert sich für längere Zeit das Beschäftigungsausmaß, muß auch derDienstvertrag geändert werden.
- Landeslehrer wie Vertragslehrer sind entweder der Lehrerreserve oder einer Schule unmittelbar zur Dienstleistung zuzuweisen.
Einstellungsverfügung – Dienstantritt – Dienstantrittsmeldung
- Die schriftliche Mitteilung zum Dienstantritt mit genaueren Angaben (Zuweisung in den Schulbezirk – an die Schule, Wirksamkeitstermin – Tag des Dienstantrittes, …) kommt vom LSR f. Stmk.
- Der Lehrer wird ersucht, sich umgehend mit dem zuständigen Bezirksschulrat (BSR) in Verbindung zu setzen.
- Der Dienstvertrag wird dann vom BSR ausgehändigt, der auch diePflichtangelobung (BSI oder BH) durchführt.
- Der erste Unterrichtstag ist der Dienstbeginn – damit beginnt derSozialversicherungsschutz
- Der Vertragslehrer stellt dann umgehend, unter Angabe seiner Versicherungsnummer, den von seinem Geldinstitut ausgestelltenAntrag auf bargeldlose Gehaltszahlung.
- Der Antrag geht an die Steiermärkische Landesbuchhaltung, Abteilung III (Lehrer), Burggasse 11, 8011 Graz.
- Dazu muß eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, beigelegt werden.
- Weiters wird der zuständige Sachbearbeiter (des jeweiligen Bezirkes) für mögliche Rückfragen genannt.
Leiter:
- Macht sofort (am Tag des Dienstantritts!) die Dienstantrittsmeldung(Formular Dienstan-, Dienstaustrittsmeldung s. Anhang) an den LSR f. Stmk .
- Schickt den Beschäftigungsnachweis und den Vorlagebericht.
Einreihung in das Entlohnungsschema II L § 42 b
- Für Vertragslehrer, die eine ausschließlich nicht gesicherte Verwendung haben.
- Für Vertragslehrer, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden.
- Ausnahme: Das Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz eröffnet die Möglichkeit, bis max. zum 36. Lebensmonats des Kindes eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des Vollbeschäftigungsausmaßes zur Vermeidung der Überschreitung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld zu bekommen.
Gesicherte und nicht gesicherte Verwendung (=Splittervertrag).
- Im Dienstvertrag muß, seit 1.1.1996 (VBG Novelle, § 39), die Anzahl der Stunden
- der gesicherten Verwendung und
- der nicht gesicherten Verwendung
getrennt festgelegt werden (Splittervertrag).
- Durch einen solchen Vertrag kommt es zu einer Splitterung zwischen I L(gesicherte Verwendung) und II L (nicht gesicherte Verwendung).
- Bei nicht gesicherter Verwendung ist im Dienstvertrag genau anzugeben, für welche nicht gesicherte Verwendung (s.u.) das Dienstverhältnis eingegangen wird.
Nicht gesicherte Verwendung:
- Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),
- der Dienstvertrag hat den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten,
- Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,
- Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,
- Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
- Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,
- Verwendung in der Lehrerreserve
- sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
- Der § 4 Abs. 4 Verbot von Kettenverträgen ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.
Gesicherte Verwendung:
- Alle anderen.
Vertretung § 42 c.
Die vertretene Person ist
- zur Gänze abwesend oder
- ihre Lehrverpflichtung ist herabgesetzt oder ermäßigt oder
- in Teilzeitbeschäftigung nach § 15 h MSchG oder nach §§ 8 oder 8a VKG oder
- hat einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung übernommenhat, dies gilt auch, wenn mehrere Zwischenvertreter sind, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall an derselben Schule zurückzuführen ist.
- Im Falle des § 42b Abs. 2 Z 1 hat der Dienstvertrag den Namen der konkret bestellten Person zu enthalten.
Gesamtverwendungsdauer weniger als 7 Jahre: § 39 Abs. 3
- Die Einreihung kann sowohl in I L als auch II L erfolgen (derzeit meist II L).
- Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Ausmaß vonweniger als sieben Jahren, können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden.
- Das Monatsentgelt ändert sich entsprechend.
Gesamtverwendungsdauer mehr als 5 Jahre – I L:
- Gemäß § 42 e darf eine Verwendung als VertragsIehrer des Entlohnungsschemas II L insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
- Mit 1. September 2004 (der § 2 Abs. 2a des Landesvertragslehrer- gesetzes 1966 wurde geändert) werden die bei mehreren Bundesländern (mehrere Dienstgeber) oder beim Bund zurückgelegten Zeiten gem. § 42 e Abs. 1 VBG auf die 5 Dienstjahre zur Erreichung des Anspruches auf einen I-L Vertrag angerechnet. Dies gilt aber, gem. § 42 e Abs. 1 VBG für jene Zeiten, die ein Lehrer in einem anderen Bundesland oder beim Bund als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II-L oder IL-Lehrer oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (entsprechend § 26 Abs.2 lit. b) unterrichtet hat.
- Vertragslehrer mit einer dauernden Beschäftigung von zehn Wochenstunden oder weniger sind immer in II L einzureihen.
- Ausnahme: Das Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz eröffnet die Möglichkeit, bis max. zum 36. Lebensmonats des Kindes eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des Vollbeschäftigungsausmaßes zur Vermeidung der Überschreitung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld zu bekommen.
- I L einzureihen, wenn er
- innerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann,und
- der Vertragslehrer mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sieauch tatsächlich ausübt.
- bei einer Überstellung in das IL-Schema werden die Stunden eines IIL-Lehrers als gesicherte Stunden anerkannt und dürfen daher ohne Zustimmung des Lehrers nicht in Wegfall gebracht werden.
- Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L ist auch früher zulässig.
- Stehen mehrere Vertragslehrer gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L an, so sind jene zu bevorzugen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen (wenn nicht alle verwendet werden können).
Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
Mit 1. September 2004 (der § 2 Abs. 2a des Landesvertragslehrer- gesetzes 1966 wurde geändert) werden die bei mehreren Bundesländern (mehrere Dienstgeber) oder beim Bund zurückgelegten Zeiten gem. § 42 e Abs. 1 VBG auf die 5 Dienstjahre zur Erreichung des Anspruches auf einen I-L Vertrag angerechnet. Dies gilt aber, gem. § 42 e Abs. 1 VBG für jene Zeiten, die ein Lehrer in einem anderen Bundesland oder beim Bund als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II-L oder IL-Lehrer oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (entsprechend § 26 Abs.2 lit. b) unterrichtet hat. Verwendungszeiten als Vertragslehrer im Entlohnungsschema IIL bei mehreren Bundesländern oder beim Bund § 42 e Abs. (1)
- Gemäß § 42 f. sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren(zusätzlich) einzurechnen:
- Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
- Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 und 9 EKUG und
- Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
- Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, dass der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
Festlegung der gesicherten und nicht gesicherten Verwendung bei IL Verträgen –
dazu das Rechtsbüro der GÖD am 26. 6. 2000
- Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 VBG 1948, wonach im Dienstvertrag des IL Vertragslehrers die Anzahl der Werteinheiten der gesicherten und der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen ist, ergibt unserer Auffassung nach nur vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 3 VBG 1948 einen Sinn.
- In jenen Fällen, in denen ein II-L Vertragslehrer nach Ablauf von sieben Jahren gem § 42g in IL übergeleitet wird, ist § 39 Abs. 3 VBG 1948 jedoch nicht mehr anwendbar, weil sich die einseitige Möglichkeit der Kürzung von Stunden der nicht gesicherten Verwendung durch den Dienstgeber auf die ersten sieben Berufsjahre beschränkt.
- Zum Unterschied vom II-L Dienstvertrag ( vgl § 42 Abs. 3 VBG ) muss im I-L Dienstvertrag jedoch generell nicht angegeben werden, um welche Arten einer nicht gesicherten Verwendung es sich handelt.
- Daher kann aus dem Fehlen entsprechender Angaben über die Art der nicht gesicherten Verwendung in einem IL Dienstvertrag keinesfalls irgendeine Rechtsfolge abgeleitet werden.
Kündigung § 32.
- Hat ein Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert, kann der Dienstgeber nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
- Die Kündigung (der Kündigungsgrund) kann vor dem Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden – Achtung auf die Fristen!
Kündigungsgründe:
wenn der Vertragsbedienstete
- seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
- sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlichungeeignet erweist,
- den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
- handlungsunfähig wird,
- ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, dasVertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
- vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichenPensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
- das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
- Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
- Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 4) gekündigt werden, wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses
- mit einer zeitlich begrenzten Funktion oder
2. ………betraut ist oder betraut war.
- Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten dieallgemeinen gesetzliche Vorschriften.
Kündigungsfristen
- 33. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten | 1 Woche |
6 Monaten | 2 Wochen |
1 Jahr | 1 Monat |
2 Jahren | 2 Monate |
5 Jahren | 3 Monate |
10 Jahren | 4 Monate |
15 Jahren | 5 Monate |
Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
- § 47 e. Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einerGesamtverwendungsdauer im Lehrberuf …….von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 (Änderung des Arbeitsumfanges…) auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. ……..
Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L § 48
- ….. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
Abfertigung der Vertragslehrer § 35, § 49, 92 c
- Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 35) gebührt eine Abfertigung.
- Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
- Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses
- in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer oder
2. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Lehrer zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
- Abfertigung „neu“
– Ab 1. Jänner 2003 haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit neuen Dienstverhältnissen Anspruch auf eine Abfertigung.
– Gem. § 46 Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt.
– Arbeitgeber haben in Zukunft für alle Arbeitnehmer, für die das neue Recht gilt, Abfertigungsbeiträge an eine Kasse zu zahlen.
– Die Höhe der künftigen Abfertigungen errechnet sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge und aus den Veranlagungserträgen.
– Bei Selbstkündigung bleiben die erworbenen Abfertigungsanwartschaften erhalten. Der Verlust der Abfertigung bei Selbstkündigung eines Arbeitsverhältnisses ist im neuen Recht ausgeschlossen.
– Die Arbeitnehmer entscheiden ob sie die Abfertigung bar ausgezahlt oder als Zusatzpension haben wollen.
Höhe der Abfertigung
Nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von | des letzten Monatsentgeltes |
3 Jahren | 2 X |
5 Jahren | 3 X |
10 Jahren | 4 X |
15 Jahren | 6 X |
20 Jahren | 9 X |
25 Jahren | 12 X |
- War das Dienstverhältnis aber auf Unterrichtsperioden abgestellt (§ 49), sind für die Bemessung der Abfertigung Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eineAbfertigung gebührt daher lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
- Es sind der Bemessung der Abfertigung die Entgeltansätze aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonatezugrunde zu legen.
Splitterverträge
vor der VBG – Novelle 1995:
- Bei älteren Dienstverträgen kann eine zusätzliche Vereinbarung(“Gleitklausel”….) beinhaltet sein.
- Diese zusätzliche Klausel besagt sinngemäß, dass der Dienstgeber dasBeschäftigungsausmaß zwischen Voll- und Teilbeschäftigung(Mindestbeschäftigung von 12 Stunden) frei variieren darf.
- Laut rechtsfreundlicher Beratung schließt die in den Verträgen angeführte “….Mindestbeschäftigung von 12 Stunden…..” eineKündigung aber keineswegs aus.
- Ein derartiger Splittervertrag war vor der VBG – Novelle 1995 nicht erlaubt und ist daher rechtsunwirksam.
- Die Aufspaltung der Stunden in auf Dauer garantierte I L Stunden undbloß befristet vergebene II L Stunden ist unzulässig (GÖD 1993/4/22).
- Bereits 1979 sprach der OGH aus, daß Verträge entweder auf Teil- oder auf Vollbeschäftigung lauten müssen (§ 4 Abs. 2 lit. e VBG) – derArbeitgeber darf es sich nicht vorbehalten einseitig hin- und herzuwechseln.
- Das einschlägige vom Rechtsbüro der GÖD erkämpfte Urteil des OGH(9 Ob A 509/89) (GÖD 1990/10/27) besagt sinngemäß:
Ein Vertragslehrer, der über ein Jahr vollbeschäftigt war und
einen unbefristeten Vertrag hat,
muß dauerhaft voll bezahlt werden
Wird der Gehalt dem niedrigeren Beschäftigungsausmaß entsprechend tatsächlich gekürzt, muss sich der Vertragslehrer entscheiden,
ob er sich dagegen wehren will oder nicht, denn
nach einiger Zeit tritt ein “neuer Vertrag” “durch Stillschweigen”
des Vertragslehrers in Kraft.
- Laut rechtsfreundlicher Beratung muss man bei erfolgter Gehaltskürzung
schriftlich protestieren und, so der Dienstgeber nicht bereit ist das volle Entgelt zu zahlen, Klage gegen das Land Stmk. beim Arbeits- und Sozialgericht führen (Fristen!).
- Besteht der Vertragslehrer aber auf der vollen Bezahlung und verweigert er die Kürzung des Gehaltes entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß, könnte der Dienstgeber versuchen, diesen Vertragslehrer zu kündigen.
- Die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung könnte dann wiederum vor dem Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden (kostenloser Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder).
- Wie erfolgreich eine in diesem Fall vom Dienstgeber angestrebteKündigung des Vertragslehrers sein könnte, müsste von Juristen (z.B.: des Rechtsbüros der GÖD) im Einzelfall beurteilt werden.
- Mit der VBG – Novelle 1995 wurde aber die Möglichkeit für solcheSplitterverträge (gesicherte und nicht gesicherte Stunden s.o.) legalisiert.
- Diese “Neuerungen” dürfen aber auf die alten Verträge nicht angewandt werden, wenn das Dienstverhältnis nicht unterbrochen wurde.
Verwendungsgruppen
Lehrer für VS, HS, SS, PTS, REL werden derzeit eingereiht in:
prag. Lehrer | L2A2 | (nicht zu verwechseln mit II L) |
Vertragslehrer | l2a2 | |
andere | LPA; L1; L2a1; L2b1; L3… | L1 in der AHS (nicht zu verwechseln mit I L); |
Anrechnung von Vordienstzeiten – Vorrückungsstichtag § 26
- Für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L ist keine Anrechnungvon Vordienstzeiten vorgesehen.
- Da es für II L keine Vorrückung gibt, erhalten sie eine gleichbleibende Entlohnung nach Stundensätzen.
- Lohnerhöhungen werden aber wirksam.
- In den ersten Dienstjahren ist die Entlohnung nach II L höher als nach dem Schema I L.
- Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages werden unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen Zeiten vor dem Tag der Anstellung als Vertragslehrer vorangesetzt.
- Derartige Zeiten werden gemäß den einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen vom Dienstgeber ganz, teilweise oder gar nicht berücksichtigt.
- Für die Bestimmung des Dienstalters ist der Vorrückungsstichtagmaßgeblich.
- I L-Vertragslehrer
- Der Erhebungsbogen wird nach der Pflichtangelobung und Unterzeichnung des Dienstvertrages vom BSR ausgehändigt oder bei Vertragsumstellung vom LSR übermittelt und ist an den Dienstgeber zu retournieren.
- Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und
- ist für die Einstufung in die Entlohnungsstufe maßgebend.
- II L-Vertragslehrer
- keiner
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen §19.
- Der Vertragslehrer rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor.
- Für die Vorrückung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, derVorrückungsstichtag maßgebend.
- Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin s. Gehaltszettel).
Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten § 21.
- Nicht vollbeschäftigte Vertragslehrer erhalten den ihrer Arbeitszeitentsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage…..
Nebengebühren (I L) und Zulagen – Jubiläumszuwendung § 22
- Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen wie bei Beamten (prag. Lehrern) sinngemäß.
- Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinemdurchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht…….
Disziplinarrecht
- Das Disziplinarrecht gilt nur für Beamte (pragm. Lehrer) nicht für Vertragslehrer.
Rechtsstreitigkeiten
- Pragmatisierte Lehrer/innen können bei Unklarheiten und Problemen mit der Dienstbehörde eine bescheidmäßige Absprache verlangen (z.B. ob etwas zu den Dienstpflichten gehört oder nicht).
- Gegen einen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt und in weiterer Folge der Rechtsweg beschritten werden.
- An die Stelle des Bescheides tritt bei Vertragslehrern eine Dienstgebererklärung.
- Sollte der Vertragslehrer mit Handlungen seiner Dienststelle nicht einverstanden sein bzw. ist der Dienstgeber trotz Eingaben nicht bereit den Wünschen des Vertragslehrers entsprechend zu handeln, müssen“Streitigkeiten” beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ausgetragen werden.
Weisungen – Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 5a
- Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen.
- Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen,wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzIiche Vorschriftenverstoßen würde.
- Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen.Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Achtung!
- Die Befolgung einer Weisung darf nur abgelehnt werden (2), wenn sie gegen strafgesetzIiche Vorschriften verstoßen würde oder von einemunzuständigen Organ erteilt worden ist.
- Gegen eine Weisung demonstrieren (3) darf man nur, wenn man die Weisung für rechtswidrig hält.
- Sonst muss dringend empfohlen werden, Weisungen zu befolgen und nötigenfalls anschließend bei der Dienstbehörde “Unklarheiten” abzuklären.
Versicherung – Pensionsanspruch
- Vertragslehrer sind bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse(GKK) oder bei der BVA (für Verträge ab 2001) versichert.
- Der Pensionsanspruch der Vertragslehrer richtet sich nach dem ASVG(Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).
Dienstweg
- Eingaben an die Dienstbehörde haben schriftlich im Dienstweg zu erfolgen.
- Der Vorgesetzte ist zur Weiterleitung verpflichtet.
- Der Vorgesetzte ist aber berechtigt, die Eingabe zu lesen bzw. kann seine Stellungnahme dazu abgeben.
Standesänderungen
- Verehelichung, Geburt eines Kindes, Scheidung, Todesfall sindunverzüglich bekanntzugeben.
Akontozahlung – Entlohnung – Auszahlung
- Bis zur endgültigen Berechnung der Bezüge erhalten neu angestellte Lehrer vorerst eine Akontozahlung.
- Der Vertragslehrer hat ein Gehaltskonto bekannt zu geben.
- Das Monatsentgelt ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15.jeden Monats auszubezahlen.
Bezüge und Entlohnung
- Bezug = Monatsentgelt + Zulagen
- Zum Monatsentgelt kommen allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Kinderzulage, Bildungszulage, …) und Sonderzahlungen für jedes Kalendervierteljahr (50% d. Monatsentgeltes)
- Die Sonderzahlungen sind für das
1. Kalendervierteljahr | am 15. März |
2. Kalendervierteljahr | am 15. Juni |
3. Kalendervierteljahr | am 15. September |
4. Kalendervierteljahr | am 15. November |
auszubezahlen.
- Für die Möglichkeit der bargeldlosen Gehaltszahlung (Kontoeröffnung) ist zu sorgen.
- Entlohnungsschema I L (§ 40)
- Das Monatsentgelt richtet sich nach der I L Tabelle (Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe), siehe Gehaltskärtchen der GÖD
- Die Vorrückung erfolgt alle 2 Jahre
- Der nächste Vorrückungstermin (Biennalsprung) ist auf dem Gehaltsnachweis (links oben) zu sehen.
Achtung:
- Das Beschäftigungsausmaß eines I L Lehrers muss mindestens 10 Wochenstunden betragen, sonst erfolgt eine Einreihung in II L.
- Hat ein I L Lehrer nicht die volle Lehrverpflichtung, so wird ihm derprozentuelle Anteil seines Monatsentgeltes ausbezahlt.
- Hat ein I L Lehrer nicht die volle Lehrverpflichtung wird auch die Bildungszulage, Kinderzulage,.. aliquotiert ausbezahlt.
- Dienstzulagen, wie sie pragm. Lehrer nach §§ 57 bis 60a GehG bekommen, sind bei Vertragslehrern um 5% erhöht.
- Entlohnungsschema II L (§ 43 und § 44d)
- Die Entlohnung der II L Lehrer ist in der Tabelle für Vertragslehrer II Lersichtlich.
- Die Berechnung erfolgt über Jahreswochenstunden entsprechend der Entlohnungsgruppe (l2a2).
- Es gibt keine Vorrückung.
- Wenn der Vertrag des Vertragslehrers über das gesamte Schuljahr geht, erfolgt die Monatsentgeltberechnung mit Einschluss der Hauptferien(Teiler 12).
Jahreswochenstunde x Anzahl der Stunden
12
- Wenn der Vertrag des Vertragslehrers nur über das Unterrichtsjahr geht, erfolgt die Monatsentgeltberechnung ohne Einschluss der Hauptferien(Teiler 10).
Jahreswochenstunde x Anzahl der Stunden
10
- Mit dem Teiler 10 werden die Sonderzahlungen entsprechend berücksichtigt (d.h. der Vertragslehrer verliert kein Geld!).
- LSRSTMK GZ.: VI La 2/19-2001- Zuordnung der Wochenstunden/Umrechnung der 23 Wostd.= 100% auf 21 oder 22 Wochenstundenverpflichtung
Bei Zuordnung zur wUv von 21: Anzahl der Ustd. pro Woche mal 23
durch 21
Bei Zuordnung zur wUv von 22: Anzahl der Ustd. pro Woche mal 23
durch 22
- Berechnungsbeispiel Vertragslehrer (l2a2) mit 18 Wochenstunden (= 19,71 bei 21 und 18,82 bei 22) beschäftigt.
Teiler 12:
1131,00 x 19,71 : 12 = 1803,47 (Monatsentgelt brutto)
Teiler 10:
1131,00 x 19,71 : 10 = 2164,16 (Monatsentgelt brutto)
- Dienstzulagen für lI L Lehrer (§§ 44a und 44b) werden entweder der Jahreswochenstunde oder als Jahresbetrag der Jahresentlohnung zugeschlagen.
Entlohnung der II-L-Vertragslehrer mit Jahresnorm – LSTSTMK
- Die Entlohnung der II-L Vertragslehrer basiert auf Jahreswochenstunden.
- Ausgehend von den bisherigen Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, die der Vollbeschäftigung entsprechen, wurde daher festgelegt, dass der 23. Teil der Jahresnorm einer Jahreswochenstunde gleich zu halten ist.
- Die Entlohnung für 23 Stunden wird dann umgesetzt, wenn die Jahresnorm zu 100% erreicht wird.
- Eine Beschäftigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II-L über der Jahresnorm ist nicht vorgesehen.
- Bei Beschäftigung unter der Jahresnorm gilt nachstehende Regelung:
Formel für die Stundenumrechnung
bei Zuordnung zur wUv von 21 | bei Zuordnung zur wUv von 22 |
Anzahl der Ustd. pro Woche mal 23 dividiert durch 21 | Anzahl der Ustd. pro Woche mal 23 dividiert durch 22 |
Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L § 44.
ab 1.2.2012
Entlohnungs- gruppe l2a2 |
In der APS für alle Unterrichtsgegenstände und in d. VS, SS, HS, PTS gleich | Für jedeJahreswochen- stunde1.131,60 |
Leistungsdiff. Unterricht | ||
In einer Schülergruppe | 713,20 | |
Zwei oder mehrere Gruppen im selben Unterichtsgegenstand | 891,20 | |
Zwei oder mehrere Gruppen in verschiedenen Unterichtsgeg. | 1.070,80 | |
Klassenlehrer in VS mit mehreren Schulstufen | ||
VS mit mehreren Schulst. In mehrklassigen VS (SS); | 43,20 | |
an ungeteilten einklassigen VS (SS) u. an geteilten Kl. zweikl. VS (SS); | 65,90 | |
Vergütung für die Klassenführung | 82,20 |
EMDL-DMDL bei II-L Vertragslehrern
- Die Vergütungshöhe für eine EMDL des Vertragslehrers im Entlohnungsschema II-L beträgt 1,92% einer Jahreswochenstunde (Teiler 10 oder 12)
- Eine Vergütung von DMDL ist in diesem Entlohnungsschema nicht vorgesehen.
- Ändert sich längerfristig das Beschäftigungsausmaß, ist die Diensteinteilung (LFV) zu ändern und die zusätzliche Unterrichtsstunden werden über das Entgeld (Bezug) abgegolten.
Anfall und Einstellung des Entgeltes
- Der Anspruch auf Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittsund endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
- Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgeltes.
Buchhaltung
- Für Fragen zum Gehaltszettel ist die Lehrerbesoldungsstelle zuständig.
- Der verantwortliche Sachbearbeiter steht inklusive der Telefonnummer auf dem Gehaltszettel rechts unten.
Krankheit – Dienstunfall – Dienstverhinderung § 7
- Jedes Fernbleiben vom Dienst ist dem Vorgesetzten (Leiter der Stammschule) unverzüglich zu melden.
- Ist ein Vertragslehrer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
- Ein wegen Krankheit oder Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
- Bei Dienstunfällen hat zusätzlich eine Meldung an die AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) zu erfolgen.
- Sollte ein Dritter am Unfall schuld sein, muß diese Person ebenfalls der AUVA gemeldet werden.
Ansprüche bei Dienstverhinderung § 24 und § 46:
- Anspruchsberechtigung (I L und II L gleich)
bei Unfall | sofort nach Dienstantritt |
bei Krankheit | 14 Tage nach Dienstantritt |
- I L-Vertragslehrer (§ 24)
volles Entgelt und Kinderzulage für | 42 Tage | ||
nach 5 Dienstjahren | 91 Tage | ||
nach 10 Dienstjahren | 182 Tage | ||
halbes Entgelt und Kinderzulage für weitere | 42 Tage | und Krankengeld von der GKK |
|
nach 5 Dienstjahren | 91 Tage | ||
nach 10 Dienstjahren | 182 Tage |
Beim Dienstunfall (Abs.6) können d. Leistungen länger dauern
- hat die Dienstverhinderung ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, wenn nicht vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
- Der Dienstgeber muss den Vertragslehrer spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses verständigen.
- Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis 3 Monate nach dieser Verständigung.
- II L-Vertragslehrer (§ 46)
volles Entgelt und Kinderzulage für | 42 Tage |
halbes Entgelt und Kinderzulage für weitere | 42 Tage und Krankengeld von der GKK |
- diese Leistungen werden in jedem Fall mit dem Ende des Dienstverhältnisses eingestellt.
- Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf der Entgeltfortzahlungsfristen,
- d.h. das Dienstverhältnis endet nach 84 Tagen Dienstverhinderung,wenn nicht vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
- Zusammenrechnungsvorschrift bei Krankheit (für I L und II L gleich)
- Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstesabermals eine Dienstverhinderung ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
- Nach den Bestimmungen des § 47 VBG (Ferien und Urlaub) bzw. des § 56 LDG ist der Vertragslehrer während der Schulferien beurlaubt.
- Daraus wäre zu schließen, dass Krankenstände während der Hauptferien bei Vertragslehrern nicht für Entgeltfortzahlungsfristen heranzuziehen sind.
Aber:
Dazu das Rechtsbüro der GÖD am 26. 6. 2000
Krankenstände von Vertragslehrern während der Hauptferien
- Inwieweit Krankenstände von Vertragslehrern während der Hauptferien für die Entgeltfortzahlungsfrist bzw. für die Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 Abs.9 bzw. § 46 Abs. 6 VBG 1948 heranzuziehen sind, liegt bisher, soweit ersichtlich, keine arbeitsgerichtliche Rechtssprechung vor.
- Der Wortlaut der Bestimmungen ist jedoch ganz eindeutig in dem Sinn, dass die Regelung der §§ 24 und 46 VBG 1948 auch alle Krankenstände während der Schulferien erfassen.
- Das ist zweifelslos unbillig bei Krankenständen, die in keiner Weise in das Unterrichtsjahr hineinreichen. Und zwar deshalb, weil der Vertragslehrer zum Unterschied von anderen Vertragsbediensteten nicht die Möglichkeit hat, im Falle eines derartigen Krankenstandes gem. § 27g VBG 1948 fürt die Dauer derartiger Krankenstände Ersatzurlaub zu bekommen.
- Der Grund, weshalb diese Regelung so ist, dürfte banalerweise darin liegen, dass es der einzelne Lehrer während der Schulferien ja selbst in der Hand hat, ob er sich krankschreiben lässt oder nicht.
- Ein Beispiel für die Zusammenrechnungsvorschriften und die Berücksichtigung der Hauptferien:
Krankenstände:
von | bis | Tage | |
7.10. | 14.10.1999 | 8 | 1. Dienstverhinderung |
Die Zusammenrechnung (6 Monate) geht bis 14.4.2000 | |||
22.11. | 14.12.1999 | 23 | |
1.3. | 22.3.2000 | 22 | |
53 | gesamt | ||
42 | Volles Entgelt | ||
11 | Halbes Entgelt + Krankengeld von der GKK |
- Beschäftigungsverbot (für I L und II L gleich)
- Weiblichen Bediensteten gebührt während des Beschäftigungsverbotes(auch vorzeitiges) nach dem MSchG kein Bezug.
- Die weiblichen Bediensteten erhalten während des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG ihre Barleistungen vom Sozialversicherungsträger.
- Erreicht das Wochengeld (GKK) nicht die Höhe der vollen Bezüge, sogebührt ihnen vom Dienstgeber eine Ergänzung auf die vollen Bezüge(s. Mutterschutz).
- Die Zeit des Beschäftigungsverbotes gilt nicht als Dienstverhinderunggem. § 24 Abs. 1.
Sonderurlaub (SU) § 29 a.
- Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
- Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete denAnspruch auf die vollen Bezüge.
- Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
- Es gibt keinen Anspruch auf Gewährung!
- Für einige Fälle gibt es Richtlinien des LSR f. Stmk (s.u.).
- Darüber hinaus handelt es grundsätzlich um reineErmessensentscheidungen, die allein dem Vorsitzendem des BSR bzw. dem BSI vorbehalten sind.
- Die Regelungen gelten für alle Lehrer gleich
- Bis zu einer Woche ist der BSR zuständig – darüber hinaus der LSR
- Abwesenheiten in der Dauer von weniger als einem Tag liegen in der Kompetenz (Ermessensentscheidung) des Leiters!
- Bei mehr als drei Tagen Sonderurlaub hat die PV ein Mitwirkungsrecht.
- Beim Ansuchen ist der Dienstweg einzuhalten.
- Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung desBundesministeriums für Finanzen.
- Zur einheitlichen Vorgangsweise hat der LSR f. Steiermark für die in den Wirkungsbereich der Bezirksschulräte fallende Beurlaubung (bis zu einer Woche) nachstehende Richtlinien herausgegeben, wobei bemerkt werden muss, dass das jeweils angeführte Höchstmaß nicht überschritten werden darf.
Verehelichung des Lehrers (d. Lehrerin) | bis zu 3 Arbeitstagen |
Tod des Ehegatten (der Ehegattin) | bis zu 3 Arbeitstagen |
Geburt eines Kindes | bis zu 3 Arbeitstagen |
Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern, silberne Hochzeit des Bediensteten, silberne oder goldene Hochzeit der Eltern | 1 Arbeitstag |
Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl u. Pflegekindern), Schwiegereltern und Großeltern | bis zu 2 Arbeitstagen |
Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten | bis zu 2 Arbeitstagen |
Wohnungswechsel innerhalb des Dienst (Wohn-)ortes | 1Arbeitstag |
Übersiedlung der Familie anlässlich der Versetzung in einen anderen Dienstort bzw. in einen anderen Wohnort | bis zu 3 Arbeitstagen |
- Dieser Katalog bzw. die darin genannten Ausmaße gelten grundsätzlich, jedoch ist diese Aufzählung nur beispielhaft.
- Es kommen auch anderer Anlässe für die Gewährung eines Sonderurlaubes in Frage.
- Die Dauer dieses Urlaubes ist auch für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses voll anrechenbar.
- Sind nicht alle Voraussetzungen für einen Sonderurlaub gegeben, kommt allenfalls die Gewährung eines Karenzurlaubes in Betracht.
Karenzurlaub (KU) § 29 b
- Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
- Es gibt keinen Anspruch auf Gewährung!
- Beim Karenzurlaub steht der PV immer ein Mitwirkungsrecht zu, d.h., das PV-Organ muss in einer Sitzung Beschluss fassen und Stellung nehmen.
- Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht (ausgenommen MSchG….).
- Beim Ansuchen ist der Dienstweg einzuhalten.
- Achtung: Bei längeren KU kann sich die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe verschieben!
Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz § 29 d
- Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden.
- In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung derSechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
- Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
- der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglichen verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Pflegefreistellung § 29 f.
- Gem. Landesvertragslehrergesetz § 2 Abs. 2 lit f „ …….ist bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29 d und 47 Abs. 2 des VBG 1948 der § 59 des LDG anzuwenden“.
Die Pflegefreistellung für pragm. Lehrer ist im § 59 LDG geregelt. Für Vertragslehrpersonen gibt es in den §§ 29f und 47 VBG eigene Bestimmungen. Aufgrund des Landes-Vertragslehrpersonen-Gesetzes (Novellierung mit 1.9.1994) gelten jedoch für Vertragslehrpersonen für VS, HS, SS und PL die gleichen Bestimmungen wie für die pragmatisierte Landeslehrpersonen; also auch der § 59 LDG.
Dir Lehrperson hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist wegen der
- a) notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushaltes lebenden, erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Ehrpartner/in, Lebensgefährt/in, Eltern, Kinder, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder)
b) notwendigen Betreuung des Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis ausfällt.
c) wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit dem sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Im Falle der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragslehrperson Anspruch auf Pflegefreistellung, die nicht mit seinem erkrankten Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Ausmaß im SCHULJAHR:
(3) Die Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf an allgemeinbildenden Pflichtschulen je Schuljahr demsechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gem. § 42 1 Z 1 nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gem. Abs. 3 im Schuljahr, wenn der Landeslehrer
- den Pflegeanspruch nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushaltes lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(5) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.
(8) Ändert sich das dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß, so ist die im diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, dass der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind als volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
(9) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
- Für die Betreuung von gesunden Kindern während des Spitalsaufenthaltes des Ehepartners steht kein Pflegeurlaub zu. Für diesen Fall, oder wenn die Tage der Pflegefreistellung im Schuljahr nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit der Gewährung eines Sonderurlaubes (kein Rechtsanspruch!). Die Dauer eines solchen Sonderurlaubes wird sich am Einzelfall zu orientieren haben.
Familienhospizkarenz § 29 k
- Für Vertragsbedienstete und Beamte bietet die Regelung der Familienhospizkarenz seit 1.7.2002 einen Rechtsanspruch.
- Dieser Rechtsanspruch beinhaltet 3 Möglichkeiten:
- Dienstplanerleichterung (z.B. Stundentausch)
2. Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.
- Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 LDG anzuwenden.
- Grundsätzlich sind die Maßnahmen mit drei Monaten beschränkt und über den Antrag ist von der Dienstbehörde innerhalb von fünf Tagen (ab Einlangen) zu entscheiden.
- Auf Ansuchen ist eine Verlängerung der Maßnahme (maximal sechs Monate pro Anlassfall) zu gewähren. Darüber hat die Dienstbehörde innerhalb von 10 Tagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
- Bei der Betreuung von in gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (einschl. Wahl- oder Pflegekindern) kann diese Maßnahme zunächst für einen bestimmten, 5 Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme 9 Monate nicht überschreiten.
- Für den Zeitraum der Familienhospizkarenz bleiben alle zeitabhängigen Rechte, sowie Kranken- und Unfallversicherungsschutz gewahrt.
- Ansuchen formlos an den LSRSTMK
- Die Inanspruchnahme ist vom Landeslehrer glaubhaft zu machen. Ein ärztliches Attest ist nicht notwendig.
Versetzung an einen anderen Dienstort § 6 – Dienstzuteilung 6 a
- Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn
- an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und
- diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.
- Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zuberücksichtigen, eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren……..
- Zusätzlich sind gem. Landesvertragslehrergesetz die Bestimmungen des§ 19 Abs. 1 LDG “…..Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen…..”anzuwenden.
Dienstzuteilung 6 a
- Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstetevorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistungzugewiesen wird.
- Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig.
- Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbedienstetenhöchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahrausgesprochen werden.
- Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist zulässig, wenn derDienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann.
- Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung und auf sein Dienstalter Bedacht zu nehmen.
- Bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort ist außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Enden des Dienstverhältnisses § 30
- Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
- durch Tod oder
- durch einverständliche Lösung oder
- durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
- durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst, oder
- durch vorzeitige Auflösung oder
- durch Zeitablauf nach § 24 Abs. 9 (…Dienstverhinderung mehr als ein Jahr..) oder nach § 46 Abs. 6 (42 Tage Dienstverhinderung des II L Lehrers…) oder
- durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder
- – wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
- – wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
- Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
Fahrtkostenzuschuss
- § 20b und 113i Gehaltsgesetz
Die Dienstrechts-Novelle 2012 brachte eine Neuregelung der Beantragung für den Fahrtkostenzuschuss.
Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sollen demnach alle Kolleginnen und Kollegen haben, welche das so genannte „Pendlerpauschale“ (§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG) in Anspruch nehmen. Die Ansprüche auf Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss bestehen nebeneinander.
Die Beantragung erfolgt mittels Formular L 34 des BMF und ist im Dienstweg an den LSRSTMK einzureichen.
Dieses Formular kann von der Homepage http:// www.help.gv.at unter „Pendlerpauschale“ herunter geladen werden.
Direktzugriff:
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/2013/L34.pdf
Die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Dienststelle muss mehr als 20 km betragen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist mehr als 2 km.
Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat
(„kleines Pendlerpauschale“) ab 1.1.2013:
über 20 bis 40 km Euro 18,63
über 40 bis 60 km Euro 36,84
über 60 km Euro 55,08
Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat
(„großes Pendlerpauschale“) ab 1.1.2013:
über 2 bis 20 km Euro 10,14
über 20 bis 40 km Euro 40,23
über 40 bis 60 km Euro 70,02
über 60 km Euro 100,00
- 37 a Ausschreibung von Planstellen
- Durch das Landesvertragslehrergesetz wird bestimmt, das für die Bewerbung und Auswahl von Landesvertragslehrern die im LDG vorgesehenen Regelungen gelten.
Leiterstelle – Bewerbung durch Vertragslehrer – Abteilung 6
- Auch Vertragslehrer können sich um eine Leiterstelle bewerben!
- Der § 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966 wurde diesbezüglich geändert und trat mit 1. September 2002 in Kraft.
Dazu die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 6
- Gemäß § 2 Abs. l3 leg. cit. ist nunmehr das bei der Besetzung von Leiterstellen in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehenen Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse (Lehramtsprüfung, mind. 4-jähriges Vertragsverhältnis zum Land Steiermark) für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind.
- An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
Übergangsbestimmungen
- 91. (1) § 39 Abs. 2 und 3
(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
1. der gesicherten Verwendung und
2. der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen.
(3) Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im
§ 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung, im Ausmaß von weniger als sieben Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.
und § 47 e
…..Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 4 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die
- schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und
2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen,
(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß § 39 Abs. 3, § 42 e Abs.1 und § 47 e können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.
Vertragslehrer – Leistungsbeurteilung
(Landesvertragslehrer; Beurteilung in den ersten Dienstjahren; Allgemeine Weisung;
(GZ.: II Le 9/1-1998; vom 02.07.98)
Die personenbezogenen Bezeichnungen im folgenden Text verstehen sich selbstverständlich auch in der weiblichen Form.
Im Zusammenhang mit den neuen Reihungskriterien für die Aufnahme von Vertragslehrern (”Bewerberliste”), hat das Kollegium des Landesschulrates für Steiermark am 22.6.1998 eine ”Allgemeine Weisung betreffend die Beurteilung von Landesvertragslehrern an allgemeinbildenden Pflichtschulen” erlassen, die hiermit den Bezirksschulräten zur Vollziehung in ihrem Wirkungsbereich übermittelt wird. Zum besseren Verständnis des Zusammenhanges mit der Allgemeinen Weisung wird zugleich mit dieser auch ein Exemplar der vorerwähnten Verordnung über die neuen Reihungskriterien (siehe insbesondere die Punkte 5.1.5 und 7) als Vorausinformation (eine gesonderte Information der Bewerber erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt) zur Kenntnis gebracht.
Während die Reihungskriterien für die allgemeinbildenden Pflichtschulen erst mit Beginn des 2. Semesters 1998/99 in Kraft treten, beginnt die verbindende Kraft der Allgemeinen Weisung bereits mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Verordnungsblattes, das die Kundmachung enthält (das wird im Stück 7a des Verordnungsblattes des Landesschulrates für Steiermark für den Monat Juli 1998 sein), herausgegeben und versendet wird.
Die Bezirksschulräte werden ersucht, die ihnen unterstehenden Schulen ehestmöglich – ein geeigneter Anlaß wären die Leitertagungen zu Schuljahresbeginn – über die Allgemeine Weisung und die für die Leiter sich daraus ergebenden Pflichten zu informieren. Eine zusätzliche Information der Bezirksschulinspektoren ist auch bei der vor Schuljahresbeginn 1998/99 geplanten BSI–Konferenz vorgesehen.
Besondere Beachtung verdient der Umstand, daß der Bericht über die dienstlichen Leistungen (der sogenannte Beurteilungsbogen), der eine Anlage zur Allgemeinen Weisung bildet, so konzipiert ist, daß er für alle Schularten (Pflichtschulen, mittlere und höhere Schulen) gleichermaßen Verwendung finden kann.
Desgleichen eignet sich der Beurteilungsbogen auch für die Leistungsfeststellung unbefristet angestellter Lehrer des Entlohnungsschemas I –und der (gesetzlich durch das LDG 1984 geregelten und daher vom Geltungsbereich dieser Allgemeinen Weisung ausgenommenen) Leistungsfeststellung pragmatisierter Lehrer.
Die ”Erläuterungen zum Bericht über die dienstlichen Leistungen” besitzen keinen normativen Charakter und sollen als Hilfestellung weitere Anhaltspunkte für die Beurteilung geben. Besonderes Augenmerk wird auf die Rubriken ”Begründung zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen” zu richten sein, die eine individualisierte Charakteristik der Lehrerpersönlichkeit enthalten sollen.
Die letzte Änderung erfolgte am 28.04.2014.