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Versetzung

Pragmatische Lehrer (§ 19 LDG )

  1. Zuweisung
    Jeder Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule oder der Lehrerreserve zuzuweisen. Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers 2 Jahre nicht überschreiten.

.) Zuweisung ohne Zustimmung des Landeslehrers an eine andere Schule nur möglich, wenn ein Lehrer an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung erfüllt, erforderlichenfalls gleichzeitig an mehrere benachbarte Schulen

.) Lehrer für HS, HS, ASO und PTS können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemein bildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht zugewiesen werden, sofern  entsprechend lehrbefähigte Lehrer nicht zur Verfügung stehen.

  • Aufhebung der Zuweisung vom Amts wegen oder auf Ansuchen

Versetzung von Amts wegen
Eine Versetzung liegt vor, wenn der Lehrer einer anderen Schule zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

  • Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse und des Dienstalters, soweit dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Lehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landesherr, bei dem dies nicht der Fall ist zur Verfügung steht

Versetzungsverfahren

  • Schriftliche Verständigung des Lehrers von der beabsichtigten Versetzung => sofort berufen!
  • Einwendungen können bis 2 Wochen nach Zustellung vorgebracht werden – geschieht das nicht, dann gilt es als Zustimmung
  • Versetzungsbescheid mit Berufungsmöglichkeit

Dienstzuteilung – Vorübergehende Zuweisung (§ 21 LDG)
Aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, kann ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.

Ansprüche: siehe auch  Reisegebühren – Zuteilungsgebühr (RGV 27) Versetzungsgebühr, Übersiedlungsgebühr
Vertragslehrer (§ 6 VBG)
Schriftliche Mitteilung über Versetzung durch die Dienstbehörde.
Keine Einspruchsmöglichkeit => aber ASG (Arbeits- und Sozialgericht)