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Todesfall
Pragmatische Lehrer (PG § 42 )
Besonderer Sterbekostenbeitrag
Der mit Wirksamkeit 2001 gestrichene Todesfallbeitrag führte zu einer Rechtsschutzbeschwerde der GÖD an den Verfassungsgerichtshof. Der VfGH hob die Eingrenzung Beamte „des Dienststandes“ aus dem Jahr 2001 auf und setzte eine „Reparaturfrist“ bis 1. Juli 2005. In der Regierungsvorlage zur Dienstrechtsnovelle 2005 sah die „Reparatur“ so aus, dass die Bestimmungen der §§ 42 bis 45 PG zur Gänze gestrichen wurden. Über Initiative der GÖD konnte erreicht werden, dass anstelle der jetzigen Bestimmungen der §§ 42 bis 45 PG ein neuer § 42 PG – Besonderer Sterbekostenbeitrag – tritt. Dadurch ist nun für Beamte des Dienst- und des Ruhestandes sichergestellt, dass bei wirtschaftlicher Notlage der Hinterbliebenen durch den Tod des Beamten oder, wenn die getragenen Bestattungskosten aus dem Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden, auf Antrag ein besonderer Sterbekostenbeitrag bis zu 150% des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2, ausbezahlt werden kann.
Ist beim LSRSTMK zu beantragen.
Jubiläumszuwendung
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahre
1. durch den Tod aus dem Dienststand ausscheidet…..
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
Ist bei der Abteilung 6 der Steiermärkischen Landesregierung einzureichen.
Zur Geltendmachung der Leistungsansprüche sind umgehend nachstehende Unterlagen vorzulegen:
- Beim Landesschulrat für Steiermark
- Sterbeurkunde
2. Geburtsurkunde der Witwe (des Witwers) und der unversorgten Kinder
3. Heiratsurkunde
Schriftliche Erklärung des überlebenden Ehegatten, dass er am Sterbetag des Lehrers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
4. Meldezettel
5. Bestätigung eines Geldinstituts über die Eröffnung eines Pensionskontos
6. Für die Kinder des verstorbenen Lehrers, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein formloser Antrag des überlebenden Ehegatten auf Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses. Von dem unversorgten Kind des verstorbenen Lehrers, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, sich aber noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet außerdem eine aktuelle Schulbesuchs-, Inskriptions- oder Ausbildungsbestätigung. Gegebenenfalls auch eine Erklärung, dass es über keine Einkünfte verfügt (bzw. eine Mitteilung über die Höhe der Einkünfte unter Anschluss einer entsprechenden Bestätigung)
7. ggf. beim Finanzamt Familienbeihilfe beantragen
8. Bei Mitgliedschaft des Verstorbenen bei der Gewerkschaft mittels Formular Begräbniskostenbeitrag
- Witwenpension /Witwerpension
Der Anspruch ist gegeben, wenn der Lehrer am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
Der Anspruch ist nicht gegeben,
a) wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag das 35.Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Ausnahmen:
.) Der Lehrer ist an der Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben.
.) Die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert.
.) Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder geht hervor.
.) Durch die Eheschließung wurde ein Kind legitimiert.
.) Am Sterbetag des Lehrers gehört dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes Kind des verstorbenen Lehrers an, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
- b) wenn die Ehe erst während des Ruhestandes geschlossen worden ist
.) Bei mindestens 3-jähriger Dauer der Ehe und nicht mehr als 20 Jahren Altersunterschied der Ehegatten
.) Bei mindestens 5-jähriger Dauer der Ehe und nicht mehr als 25 Jahren Altersunterschied der Ehegatten
.) Bei mindestens 10-jähriger Dauer der Ehe und einem Altersunterschied der Ehegatten von mehr als 25 Jahren
.) Der Lehrer ist nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden.
.) Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder geht ein Kind hervor
Durch die Eheschließung wurde ein Kind legitimiert.
.) Am Sterbetag des Lehrers gehört dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes Kind des verstorbenen Lehrers an, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
- 15 a PG
(1)
Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Fall seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestands versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2)
Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozenten an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
Waisenpension
Anspruchsberechtigt:
a) das Kind eines verstorbenen Lehrers, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ein Stiefkind nur dann, wenn am Sterbetag des Lehrers bei der Bemessung die Kinderzulage zu berücksichtigen war).
b) auf Antrag an den LSR das ältere Kind eines verstorbenen Lehrers bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres, solange es sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht (die vorgegebene Studiendauer darf nicht überschritten werden, der geordnete Studienverlauf ist entsprechend nachzuweisen).
c) Das ältere Kind eines verstorbenen Lehrers, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Punkt b genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
Anspruch ruht:
- wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
- einem Stift oder Kloster angehört, das für den Lebensunterhalt aufkommt.
- verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
- für jede Halbwaise 24 % des Ruhegenusses des Lehrers
- für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses des Lehrers
Vertragslehrer (VBG § 35 Abs. 6)
Nach dem Tod eines Vertragslehrers besteht für gesetzliche Erben, zu deren Erhaltung der Verstorbene verpflichtet war, Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
Letzte Änderung erfolgte mit 28.04.2014.