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Teilzeit (herabges. LV)
HERABGESETZTE LEHRVERPFLICHTUNG – URLAUBE
Nachstehende Möglichkeiten nach dem LDG i.d.g.F. gibt es. Wegen der sehr komplexen Materie wird in der Regel der Gesetzestext zitiert. § 44 Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung § 44 Lehrpflichtermäßigung (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann auf Ansuches des Landeslehrers herabgesetzt werden (Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung). Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig: 1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, oder 1. die unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichts möglich ist und (4) Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Lehrpflichtermäßigungen wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung. (5) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden. (6) Der Ersatz gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen: 1. den dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und § 45 Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass (1) die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst. Die verbleibende Lehrverpflichtung 1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und (4) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden: 1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle; § 46 Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung 1. eines eigenen Kindes, 2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. (3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn 1. das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. (2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden. (3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten 1. die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und (3a) Für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt worden ist, gelten die im § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgeschriebenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die im § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes (4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringern Ausmaß zur Dienstleistung über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß. (5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt. § 48 Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung (1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes. (2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 h und 15 i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt. (4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach § 45 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden. (5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen. § 49 Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. (2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge. (3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstellen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstellen. (2) Ein Landeslehrer 1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder 1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder 1. die zur Betreuung 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder (5) Dem Antrag eines Landeslehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn
1. ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und
§ 58 a Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. (2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen, 1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes; a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder (3) In den Fällen des Ab. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. (4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Landeslehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen. (2) Hat der Landeslehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule. § 58 c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. (2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, (4) Der Landeslehrer hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden. (5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. (6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist. (7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfüge wenn § 58 d Sabbatical LDG § 58d (1) Der Landeslehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn (2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Antragsteller und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu vereinbaren. Diese darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landeslehrer oder Landesvertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesvertragslehrer wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen. (3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. (4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer entsprechend der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung, die für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten. (5) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann auf Antrag des Landeslehrers das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (6) Das Sabbatical endet bei: 1. Karenzurlaub oder Karenz, sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet. Zu § 58d LDG und VBG 47a Formular der Abteilung 6 kann aus der Homepage entnommen werden: http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74836838/DE/ § 59 Pflegefreistellung Gesetzliche Grundlagen: LDG § 59, VBG §§ 29f und 47 Die Pflegefreistellung für pragmatisierte Lehrpersonen ist im § 59 LDG geregelt. Für Vertragslehrpersonen gibt es in den §§ 29f und 47 VBG eigene Bestimmungen. Aufgrund des Landes-Vertragslehrpersonen-Gesetzes gelten jedoch für Vertragslehrpersonen für VS, HS/NMS, SS und PTS die gleichen Bestimmungen wie für pragmatisierte Lehrer/innen; also auch der Die Lehrperson hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist wegen der – notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt oder Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Lehrperson Anspruch auf Pflegefreistellung, dienicht mit seinem erkrankten Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ausmaß im SCHULJAHR: (3) Die Pflegefreistellung einer Landeslehrperson darf an allgemeinbildenden Pflichtschulen je Schuljahr dem sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gem. § 42 1 Z 1 nicht übersteigen. 1. den Pflegeanspruch nach Abs. 1 verbraucht hat und (5) Ist die Jahresnorm der Landeslehrperson herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß. (8) Ändert sich das der Landeslehrperson zugewiesene Stundenausmaß, so ist die im diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind als volle Unterrichtsstunden aufzurunden. (9) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen. (11) Die obgenannten Grundsätze finden auf Leiter/innen entsprechende Anwendung. § 59 a Dienstfreistellung für Gemeindemandatare (1) dem Landeslehrer, der 1. Bürgermeister oder ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Dienstgeber von der Gebietskörperschaft für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird oder der Landeslehrer diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat. (2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn 1. mit entsprechender Stundenplangestaltung (z.B. Stundentausch) oder nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen. (3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Lehrverpflichtung des Landeslehrers nach den §§ 44 a oder 44 b herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als eine Lehrverpflichtung besteht. (4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester und nur in vollen Unterrichtsstunden gewährt werden. (5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen. Diese Festlegung ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist. (5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden. (6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen: 1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und
§ 59 b Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare Der Landeslehrer, der 1. Bürgermeister oder ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu § 59c Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeiten erforderliche Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn (2) Für die Dauer der Ausbildung einer Funktion in eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektiv vertragsfähigen Berufsvereinbarung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewährleisten, wenn dem Dienstgeber Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird. (3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Dienstfreistellung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig. (4) der Ersatz hat zu umfassen: § 59 d Familienhospizfreistellung (VBG § 29k)
(1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 59 Abs.2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum, erforderliche 1. Dienstplanerleichterung (z.B. Stundentausch) zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren. (2) der Landeslehrer hat sowohl den Grund für Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen. (3) Die Dienstbehörde hat über die vom Landeslehrer beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden. (4) Die Abs. 1-3 sind auch bei der Betreuung von in gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (einschl. Wahl- oder Pflegekindern) des Landeslehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, 5 Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme 9 Monate nicht überschreiten. Kranken- und pensionversicherungsrechtliche Absicherung (1) dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn 1. ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Bundessozialamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und (2) Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Bundessozialamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden. (3) Bei einem Landeslehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel IV Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen. (4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst. Die letzte Änderung erfolgte mit 28.04.2014. |