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Sonderurlaub

Gemäß § 57 LDG bzw. § 29a VBG kann dem Landeslehrer auf sein Ansuchen wegen wichtiger persönlicher oder familiärer Gründe, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise hat der Landesschulrat für Steiermark und die A6 nachstehende Richtlinien herausgegeben, wobei bemerkt werden muss, dass das jeweils angeführte Höchstmaß nicht überschritten werden darf.

Sonderurlaub
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Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge. Die Dauer dieses Urlaubes ist auch für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses voll anrechenbar.

Nicht in die Zuständigkeit der Schulleitungen fällt die Gewährung eines Sonderurlaubes sowie die Pflegefreistellung für SchulleiterInnen und die Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 3 aufeinanderfolgenden Tagen (schulfreie Tage nicht eingerechnet). Diese Kompetenzen obliegen derzeit dem LSR.

LDG § 57
(1a) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 1 kann zum Zwecke des Erwerbes zusätzlicher Kenntnisse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien im Ausmaß von bis zu drei Monaten gewährt werden.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenen regelmäßigen Dienstzeit des Landeslehrers nicht übersteigen.