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Schulbezogene Veranstaltungen
Schulveranstaltungen
(SV) § 13
Schulbezogene Veranstaltungen
§13a
Private Veranstaltungen durch Lehrer
Relevante Gesetze: SCHUG, LDG, GehG, SVVO, B-PVG, Schulrecht 5 (Reihe BM),
SCHUG: allgemeine Regelung
SVVO (Schulveranstaltungenverordnung 1995): detaillierte Regelung durch den Unterrichtsminister
(für alle Pflichtschulen)
Inhalt
Abgeltung für SV
Aliquotierungsregel – Kürzung der Bauschvergütung
Arten von SV
Aufgaben des Leiters einer SV
Aufsicht – Haftung bei schulbezogenen Veranstaltungen
Aufsicht – Haftung bei SV
Ausland – SV
Ausschluß – Verhalten der Schüler
Bauschgebühren und Verrechnung – BMfUK/LSR
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer
Begleitpersonen – Anzahl
Beherbergungsverträge – Mustervereinbarung (BM)
BPT – Beginn des Versicherungsschutzes (PTS)
Eintägige SV
Entscheidung über die Durchführung von eintägige SV
Entscheidung über die Durchführung von mehrtägigen SV
Erklärung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
Freiplätze
Gewerbliche Unternehmen
Keine SV, wenn
Kostenbeiträge
Leitung von berufspraktischen Tagen (BPT) – Bezahlung
Leitung von SV – Bezahlung
Leitung von SV
Liftkarten
MDL – SV
Mehrtägige SV
Musterantrag für schulbezogene Veranstaltungen während des U.
Pauschalvergütung für SV
Personalvertretung – Mitwirkung bei SV
Planung von SV
Private Veranstaltungen durch Lehrer
Regelungen des Bundesminister in der SVVO
Reisekosten
Religiöse Übungen
Richtlinien für die Durchführung von eintägige SV
Richtlinien für die Durchführung von mehrtägigen SV
Schulbezogene Veranstaltungen – Beispiele
Schulbezogene Veranstaltungen §13a
Schulbezogene Veranstaltungen während der Unterrichtszeit
Schulveranstaltungen (SV) § 13
Sicherheit
Sicherheitshinweise für Wintersporttage und Wintersportwochen
Sonderpädagogischer Bereich
Sponsoren – Veranstaltungen
Steuerliche Behandlung
SV – Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes
SV im Ausland
Teilnahme der Lehrer an SV – Lehrer mit Teilzeit
Teilnahme der Schüler an SV
Untersagen der Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen
Werbeverbot – Lockerung (§ 46 Abs. 3 SchUG)
Zivilschutzübung
Zulässiges Fernbleiben von SV
Schulveranstaltungen § 13:
Schulveranstaltungen müssen der Ergänzung (bzw. Festigung) des lehrplanmäßigen Unterrichtes
(Vertiefung und Erweiterung von Themen – soziales Lernen) dienen.
Die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes hat zu erfolgen durch:
1.Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben
- Betriebserkundungen
- Begegnungen mit der Arbeitswelt,
- Wettbewerbe,
- Besuch von Museen,
- Besuch von politischen Einrichtungen,
- Besuch von Ausstellungen,
- Besuch von Bühnenaufführungen,
- Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung,
- Kontakte mit ausländischen Partnern
- die Förderung der musischen Anlagen der Schüler
- insbesondere musikalische Veranstaltungen
- die körperliche Ertüchtigung der Schüler
- Förderung der Bewegungsfähigkeit
- Förderung der Bewegungsbereitschaft
- Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler
- Wanderungen
- Sportwochen
- Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen.
Im Rahmen der Z 1 bis 3 sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen.
Weiters:
- Auseinandersetzung mit Bildungsgütern
- eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte
- z.B. Besuch von Schulungszentren
- Sprachlabors
- Bibliotheken
Sonderpädagogischer Bereich
- Sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (bzw. Kinder mit Körper- oder Sinnesbehinderung) in der Klasse,
- sind Schulveranstaltungen so zu planen, daß Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können.
Religiöse Übungen
- Für religiöse Übungen gilt die SVVO nicht. Es gilt das Religionsunterrichtsgesetz. Die Teilnahme und Aufsicht des Lehrers ist absolut freiwillig. Ebenso ist die Teilnahme des Schülers absolut freiwillig.
- Übernimmt ein Lehrer bei religiösen Übungen die Aufsicht und erleidet er einen Unfall, gilt dieser als Dienstunfall (VwGH-Urteil).
- Die Diözese Graz-Seckau hat bei Schulgottesdiensten und religiösen Übungen eine Haftpflichtversicherung für Begleitpersonen abgeschlossen.
- Eine Exkursion in eine Kirche wird hingegen durch § 13 erfaßt.
In der SVVO legt der Bundesminister durch Verordnung fest:
- Höchstzahl an Schulveranstaltungen
- Dass die Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen müssen
- Wer die Entscheidung über Schulveranstaltungen trifft
- Dass die Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind, (ohne Rücksicht, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften) sofern nicht Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oder eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes notwendig ist.
- Schüler, die nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen.
- Schulveranstaltungen sind ausschließlich schulautonom vorzubereiten – dadurch erhält die einzelne Schule Flexibilität (der Organisationsplan ist aber zu machen und der I. Instanz vorzulegen)
- Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes
- Es gibt keine Mindestzahl, aber eine Höchstzahl von Schulveranstaltungen!
- Schüler dürfen nicht von vornherein ausgeschlossen werden!
Planung von Schulveranstaltungen
Zu beachten:
- Die Planung erfolgt völlig schulautonom; wenn nötig werden Durchführungsrichtlinien an der Schule verordnet
- Pädagogische Inhalte und Zielsetzungen
- die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler
- Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen
- die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler
- Die Planung erfolgt durch den Leiter oder durch den von ihm beauftragten Lehrer (könnten auch mehrere sein)
Keine Schulveranstaltungen, wenn
- nicht zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes,
2. die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt wird,
3. für nicht teilnehmenden Schüler kein Unterricht angeboten werden kann,
4. Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
5. der ordnungsgemäße Ablauf nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler oder
6. eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.
Wenn auch nur ein angeführter Punkt zutrifft, darf die Schulveranstaltung nicht durchgeführt werden.
Sind SV einmal beschlossen, sind sie auch durchzuführen.
Leitung von SV:
- Der Schulleiter beauftragt einen fachlich geeigneten Lehrer mit der Leitung der SV!
- Fachlich geeignet = Qualifikation
- Bei mehrtägigen Veranstaltungen können aber auch mehrere Personen mit der Planung beauftragt werden, wenn verschiedene Schwerpunkte gesetzt werden bzw. sowohl die Vorbereitung als auch die Leitung für jede Klasse durch jeweils einen anderen Lehrer gemacht wird. (LSRSTMK Gz.: IV Schu 16/22-1995)
- Bei SV mit leibeserziehlichen Inhalten, sind die Richtlinien des BMBWK besonders zu beachten.
- Ob Richtlinien (welche Qualifikation der Leiter zu haben hat etc.) beschlossen werden und welche beschlossen werden, entscheidet das schulpartnerschaftliche Gremium, wobei dringend zu empfehlen ist, sich an die Richtlinien des BMBWK zumindest zu orientieren bzw. diese so zu übernehmen.
- Ein dann erfolgter Beschluss ist rechtlich betrachtet eine Verordnung, die gehörig kund zu machen ist und die, bis etwas anderes verordnet würde, rechtlich verbindlich ist.
- In den Erläuterungen zur VO wird davon ausgegangen, dass mit der Leitung einer Sportveranstaltung ein Leibeserzieher (fremdsprachige Veranstaltungen ein Sprachlehrer etc.) zu beauftragen ist.
Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegt insbesondere
- die Vorbereitung der SV, (bereits in dieser Phase ist der Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Schüler größte Beachtung zu schenken)
- Durchführung und Auswertung der Veranstaltung
- ihre Koordination im Rahmen der Schule
- und die Kontakte mit außerschulischen Stellen
Mitwirkung der Personalvertretung
- Anlässlich der Festlegung des Leiters und der Begleitpersonen für SV hat eine Befassung des Organs der PV zu erfolgen.
Teilnahme der Lehrer an SV – Lehrer mit Teilzeit:
- Die Teilnahme an SV (bei vorheriger Bereitschaftserklärung auch bei schulbezogenen Veranstaltungen) ist gemäß § 51 Abs.1 SCHUG Bestandteil der Pflichten des Landeslehrers und der allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 29 Abs. 1 LDG.
- Da die Einteilung der Lehrer ausschließlich Aufgabe des Leiters ist (aber unter Mitwirkung der Personalvertretung!), haben Lehrer einer entsprechenden Einteilung Folge zu leisten, wollen sie nicht eine Dienstpflichtverletzung mit disziplinarrechtlichen (prag. Lehrer) oder mit arbeitsrechtlichen (Vertragslehrer) Folgen riskieren. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist dabei unbeachtlich.
- Nehmen nicht vollbeschäftigte Lehrer (pragm., I-L und II-L) an mehrtägigen, mindestens fünftägigen SV teil, sind, laut einer Feststellung des BM vom 22.9.1999, Sektionschef Mag. Stelzmüller (Gz.: 591/2-III/D/99), diese Lehrer für diesen Zeitraum durch Einzelstunden auf eine Vollbeschäftigung aufzufüllen, ohne Vertrags- bzw. Bescheidsänderung.
- In diesem Schreiben des BM wird weiters festgestellt, dass teilbeschäftigte Lehrer nicht als Leiter der SV einzusetzen sind.
- Die Abrechnung hat über den MDL-Ausweis für den betreffenden Monat, in dem diese SV endet, zu erfolgen. (LSR GZ.: VI Be 1/ 2-2000 gültig ab 1.1.2000).
Gewerbliche Unternehmen
- Es sollen in erster Linie SV angeboten werden, die Lehrer der Schule abdecken können.
- Kann mit den schuleigenen Lehrern die SV nicht gemacht werden (die Lehrer haben die Qualifikation nicht), können aber auch gewerbliche Unternehmen herangezogen werden.
- In Frage kommen aber nur Unternehmen, die von den jeweiligen Berufsorganisationen anerkannt sind (ist vom Leiter der SV zu prüfen).
Begleitpersonen:
Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen wird bestimmt durch:
- die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler
- den pädagogischen Ertrag der Veranstaltung
- die Schulstufe und die Schulart
- die Zusammensetzung der Klasse (z.B: Integrationsklasse)
- die Reife der Schüler
- verhaltensauffällige Schüler
- die Art der Veranstaltung
- den Inhalt der Veranstaltung
- die Grundsätze der Sparsamkeit
- die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
Fehlt die notwendige Anzahl von Begleitpersonen, darf die Veranstaltung erst gar nicht geplant werden.
Sicherheit
Dazu gibt es in den Richtlinien des BMBWK genaue Vorgaben.
Die Leistung der Ersten Hilfe (Ausrüstung, Ausbildung) muss gewährleistet sein.
Bei SV mit leibeserziehlichen Inhalten muss die sportspezifische “Erste Hilfe” gewährleistet sein.
LSRSTMK GZ.: IV Schu 16/22-1995
Die Leistungen der Ersten Hilfe gem. § 2 Abs. 6 SVVO kann nur gewährleistet sein, wenn der Lehrer einen 16 stündigen Grundkurs in erster Hilfe absolviert hat. Der Lehrstoff für Erste Hilfe umfasst die Einführung in die Erste Hilfe und lebensrettende Sofortmaßnahmen (….). Damit ist auch die Erste Hilfe für den Schwimmunterricht abgedeckt. Gem. § 2 Abs. 3 und 4 SVVO hat der Schulleiter festzustellen, ob der mit der Leitung beauftragte Lehrer bzw. eine der Begleitpersonen die Voraussetzungen zur Ersten Hilfe – Leistung erfüllt. Weiters hat er zu prüfen, ob diese geeigneten Lehrer nicht nach entsprechenden Abständen einen 8 stündigen Auffrischungskurs in Erster Hilfe benötigen bzw. besuchen möchten.
- Begleitpersonen (Eltern, schulfremde Sportlehrer etc.) sind als vollziehende Organe des Bundes tätig.
- Bei von ihnen verursachten Schäden gilt daher das Amtshaftungs- und das Organhaftpflichtgesetz.
- Entschädigungen für Verletzungen von an der Veranstaltung teilnehmenden Schülern leistet der Bund allerdings nur bei Vorsatz des Schuld tragenden Lehrers (Begleitperson).
- Lehrer der Schule sind zur Teilnahme verpflichtet
- (unter Bedachtnahme auf dienstliche u. persönliche Umstände: TZ; Kinder…). Ist eine SV geplant und beschlossen (SF, SGA), muss diese auch durchgeführt werden.
- Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss
- Der Schulleiter hat weiters neben dem Leiter der Veranstaltung in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:
Empfohlene Anzahl der Begleitpersonen zusätzlich zum Leiter:
- Schulveranstaltungen bis zu einem Tag bis zur 4. Schulstufe
- 16 Schülern + 1Begleitperson
- Schulveranstaltungen bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen
- a) überwiegend leibeserziehlicher Inhalt
- ab 12 bis 16 Schülern + 1Begleitperson
- je weitere 12 bis 16 Schüler+ 1Begleitperson
- b) überwiegend projektbezogener Inhalt
- ab 17 bis 22 Schülern + 1Begleitperson
- je weitere 17 bis 22 Schüler + 1Begleitperson
- c) überwiegend sprachliche Schwerpunkte
- ab 23 bis 27 Schülern + 1Begleitperson
- je weitere 23 bis 27 Schüler + 1Begleitperson
Achtung!
Eine abweichende Festlegung der Zahl der Begleitpersonen ist schulautonom möglich!
- Eine abweichende Festlegung der Zahl der Begleitpersonen trifft bei Veranstaltungen bis zu einem Tag der Schulleiter (in Absprache mit dem Leiter der SV).
- Eine abweichende Festlegung der Zahl der Begleitpersonen trifft beimehrtägigen Veranstaltungen das Klassen – oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss
- Begründungen sind im Protokoll des Schuzlgemeinschaftsgremiums gem. § 63 SCHUG anzuführen.
- Abweichende Festlegungen (zusätzliche Begleitpersonen) müssen vom Schulleiter rechtlich und organisatorisch vertreten werden.
Sicherheitshinweise Durchführung von Wintersporttagen und Wintersportwochen;
(Wien, 25. Februar 1999; GZ.: 36.377/26-V/9/99; Dr. REDL) – (LSR: GZ.: IV Schu 16/12-1999)
Aus gegebenem Anlass ersucht das BMUK, jene Schulen, die im laufenden Schuljahr noch Wintersportwochen oder Wintersporttage veranstalten, besonders auf die im Rundschreiben 7/1999 (GZ.: 36.377/8-V/9/99) angeführten Sicherheitsauflagen hinzuweisen (vor allem den Abschnitt V Sicherheit).
Dazu die nachstehenden Auszüge:
Skilauf und Snowboarden
Bei Wetterlagen, die den Abgang von Lawinen vermuten lassen, ebenso bei sonstigen Witterungsverhältnissen mit erhöhtem Gefahrenmoment sind bei der Durchführung des Übungsbetriebes diesbezügliche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen Stellen unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen. Von diesen Stellen verfügte Sperren von Abfahrten oder Übungsgebieten sind immer einzuhalten.
Skitour, Wanderungen im alpinen Gelände
Eine Entscheidung über die Durchführung bzw. Fortsetzung der genannten Aktivitäten hat aufgrund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen. Bei der Entscheidung über Durchführung bzw. Fortsetzung von (Berg)wanderungen, Skiwanderungen oder Skitouren hat der Leiter sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Gendarmerie, Bergrettungsdienst) zu bedienen.
Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind die Schüler bei der Vorbereitung der genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.
Bei Skiwanderungen und Skitouren muss das Gelände zum Zeitpunkt des Aufstiegs, einer Rast oder des Abfahrens lawinensicher sein, eine Beurteilung hat aufgrund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen, die insbesondere auch auf die jeweils herrschende Schnee- und Witterungslage abzustellen ist. Der Leiter der Wintersportwoche hat sich hiebei des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Gendarmerie, Bergrettungsdienst, Lawinenkommissionen, Pistenerhalter) zu bedienen. Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen Stellen sind unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen, von diesen Stellen verfügte Sperren von Abfahrten oder Übungsgebieten unbedingt einzuhalten.
Im Hinblick auf den Schneedeckenaufbau, die umfangreichen Schneefälle und den Windeinfluss der letzten Wochen muss in Teilen Österreichs mit einer mehr oder minder großen Lawinengefahr gerechnet werden.
Es ist daher in jedem Fall vor Beginn der Schulveranstaltung noch vom Schulstandort aus mit den jeweils zuständigen Stellen (z.B. Gemeindeamt, Gendarmerie, Lawinenkommission, Bergrettungsdienst, Straßenaufsicht) zu klären,
– ob die Anreise gesichert möglich ist,
– ob ein Seilbahn- und Liftbetrieb in einem solchen Ausmaß gewährleistet ist, dass die Zielsetzungen der Wintersportwoche auf gesicherten Pisten einigermaßen erreicht werden können,
– und ob für die gewählte Unterkunft ein aus der örtlichen Lage her gegebenes Risiko besteht.
Fahrten im ungesicherten Tiefschneegelände, Skiwanderungen und Skitouren dürfen grundsätzlich nicht durchgeführt werden, wenn sich die Schnee- und Wetterbedingungen nicht wesentlich ändern: also auch wenn im betroffenen Gebiet nur die geringste Gefahrenstufe (1) nach der Europäischen Gefahrenstufenskala gegeben ist.
Der (die) mit der Leitung beauftragte Lehrer(in) hat jedenfalls alle Begleitlehrer und Begleitpersonen nachdrücklich und ausführlich auf den Umgang mit alpinen Gefahren hinzuweisen.
Kostenbeiträge
- Voraussichtliche Kosten sind Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekanntzugeben
- auf Unterstützungsbeiträge und Ermäßigungen ist hinzuweisen
- Freiplätze müssen Schülern zugutekommen
- Unentgeltliche Leistungen für Lehrer müssen unter Verzicht auf die (prozentmäßig!) entsprechende Vergütung nach RGV erfolgen
Kostenbeiträge nur für:
- Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen),
- Nächtigung,
- Verpflegung,
- Eintritte,
- Kurse,
- Vorträge,
- Arbeitsmaterialien,
- die leihweise Überlassung von Gegenständen,
- Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers
- sowie für Versicherungen
Über die zu tragenden Kosten für mehrtägige Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss.
Verrechnung der Kostenbeiträge
- Diesbezügliche Richtlinien könnten und sollten die Schulpartner festlegen
- Jedenfalls sollte für die Verrrechnung mit den Schülern kein privates Konto, sondern ein Schulkonto verwendet werden.
- Restbeträge sind den Einzahlern umgehend zurückzustatten.
- Für den Bereich der Bundesschulen gibt es auf grund der anderen Gesetzeslage Regelungen durch das BM, an denen man sich orientieren könnte bzw. die in entsprechender modifizierter Weise übernommen werden könnten.
Versicherungen
- Schülerunfälle: Unfälle im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Teilnahme, an einer Schulveranstaltung oder an einer schulbezogenen Veranstaltung sind Schülerunfälle.
- Schüler sind auch beim Hin- und Rückweg durch die Schülerversicherung (AUVA) erfasst.
- Träger der Unfallversicherung für Schüler ist die AUVA.
- Alle österreichischen Schüler sind in der AUVA beitragsfrei versichert.
- Bei Erkrankungen von Schülern während Schulveranstaltungen ist in der Regel die Krankenversicherung der Eltern leistungspflichtig.
Teilnahme der Schüler an Schulveranstaltungen
- Die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist für Schüler ebenso verpflichtend wie die Teilnahme am Unterricht.
- Mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz kann die Prozentzahl 70 % von einer Klasse (Gruppe) unterschritten werden.
- Das zur Verfügung stehende Kontingent an Tagen ist immer klassenbezogen, auch wenn nur ein Teil der Klasse teilnimmt (Wahlpflichtfach…).
- Daher sollen Schulveranstaltungen möglichst von allen Schülern gleich beansprucht werden.
Zulässiges Fernbleiben von SV:
- Krankheit
- außergewöhnliche Ereignisse im Leben eines Schülers
- Erlaubnis (Ansuchen) zum Fernbleiben
- Bei Schulveranstaltungen mit Nächtigung
- Befreiung aus gesundheitlichen Gründen
- Schüler ohne Zeckenimpfung sind in entsprechenden Gebieten freigestellt
…..Die Schüler sind grundsätzlich verpflichtet, am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die sie sich angemeldet haben, teilzunehmen. Die Direktionen der Schulen haben daher dafür Sorge zu tragen, daß die Erziehungsberechtigten der Schüler auf die durch FSME-Viren mögliche Gefährdung nichtgeimpfter Kinder hingewiesen und auf die Möglichkeit der vorbeugenden Impfung aufmerksam gemacht werden. Über diese Informationspflicht hinaus trifft die Schule keine weitere Verantwortung hinsichtlich der Gefährdung durch FSME-Viren.
In Ausnahmefällen gilt eine Nichtteilnahme ungeimpfter Schüler als gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 45 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz und § 9 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985, wobei zur Prüfung der vorgebrachten Gründe allenfalls der Schularzt beizuziehen ist……
(LSR GZ.: I Schu 9/6-1989; BM Zl. 40.064/1-III/12/89)
Schüler wegen Fehlverhaltens von vornherein auszuschließen, ist nicht erlaubt! (BM Reihe Schulrecht 1996; 5/15 und 5/20)
Arten von Schulveranstaltungen
- Veranstaltungen bis zu einem Tag und
- mehrtägige Veranstaltungen.
Es gibt nur eine Höchstzahl, aber keine Mindestzahl von Veranstaltungen. Dadurch wird für die Schule die Flexibilität gesichert
Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:
- Lehrausgänge,
2. Exkursionen,
3. Wandertage, Sporttage,
4. Berufspraktische Tage – Berufspraktische Wochen,
5. Sportwochen (z.B. Wintersportwochen, Sommersportwochen),
6. Projektwochen (z.B. Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen, Abschlusslehrfahrten).
Die Aufzählung ist nur beispielhaft, aber für die Reisegebühren (RGV) wichtig.
Veranstaltungen bis zu einem Tag
- Entweder bis zu fünf Stunden (Stunde mit 60 Minuten)
- oder höchstens einen Tag.
Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Ausmaß | Ausmaß | |
Schulstufe/Schulart | bis zu 5 Stunden | mehr als 5 Stunden |
Vorschulstufe,
1. und 2. Schulstufe |
in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß | – |
3. und 4. Schulstufe | je Schulstufe 13 | – |
5. bis 8. Schulstufe | je Schulstufe 9 | je Schulstufe 2 |
Polytechnische Schule | 10 | 4 |
- In der 3. und in der 4. Schulstufe darf jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern.
- Das Kontingent für mehrtägige Schulveranstaltungstage darf, wenn es noch nicht verbraucht ist, auch für Veranstaltungen bis zu einem Tagverwendet werden.
Entscheidung über die Durchführung von Veranstaltungen bis zu einem Tag
- Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder dem vom Schulleiter bestimmten Lehrer festzulegen
- Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss haben bei der Planung Beratungsrecht.
- Das Klassen- oder Schulforum kann keine eintägige SV verordnen.
- Die Schüler sind in die Planung einzubinden
ABER:
- Was gemacht wird und ob eine Schulveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Schulleiter bzw. der von ihm bestimmte Lehrer.
- Die Planung von Schulveranstaltungen ist vom Lehrer in engem Zusammenhang mit seiner eigenverantwortlichen Unterrichtsplanung vorzunehmen (in Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes).
Richtlinien für die Durchführung von Veranstaltungen bis zu einem Tag
Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren.
- konkrete Dauer,
- allfälliger Treffpunkt außerhalb der Schule,
- Fahrpläne,
- Ausrüstungsgegenstände,
- Bekleidung,
- Finanzielles
Auf die Gewährleistung der Sicherheit (Verkehrsregeln..) der Schüler ist besonders zu achten.
Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben.
Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften hinzuweisen z.B.:
- Schulunterrichtsrecht,
- Jugendschutz,
- Straßenverkehrsordnung,
- Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes (BPT),
- arbeitshygienische Vorschriften.
Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.
Schüler haben an der Veranstaltung in der erforderlichen Kleidung teilzunehmen.
Es ist zweckmäßig, Schüler auf das Verhalten bei einer Verspätung hinzuweisen.
Mehrtägige Veranstaltungen
- Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulstufe/Schulart | Ausmaß in Kalendertagen |
Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe |
– |
3. und 4. Schulstufe | insgesamt 7 |
5. bis 8. Schulstufe | insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug) |
Polytechnische Schule |
12 |
- Wenn jeweils eine mehrtägige Schulveranstaltung durchgeführt wird, muß im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe sowie im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchgeführt werden.
- Für weitere Tage gibt es nur noch die Möglichkeit einer schulbezogenen Veranstaltung.
- Das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss ist herzustellen.
Entscheidung über die Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen
- Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind Ziel, Inhalt und Dauer oder auch Durchführungsbestimmungen vom Klassen- oder Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss festzulegen
ABER:
Für die tatsächliche Organisation ist der mit der Leitung betraute Lehrer zuständig.
ABER:
Ob eine Schulveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Schulleiter bzw. der von ihm bestimmte Lehrer.
- Von einer Klasse (Gruppe) müssen zumindest 70 % der Schüler teilnehmen.
- Mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz kann die Prozentzahl unterschritten werden.
Richtlinien für die Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen
- Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu informieren.
- konkrete Dauer,
- Adresse der Unterkunft,
- Fahrpläne,
- Ausrüstungsgegenstände,
- Bekleidung,
- finanzielles Erfordernis,
- Informationen über das Reiseziel
- Unterkünfte – geeignete Aufenthaltsräume – sanitäre Anlagen
- Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Unterkunft nur dann, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich der sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist.
- Bei Gemeinschaftsunterkünften ist eine gesonderte Unterbringung ohne Möglichkeit der Aufsichtsführung durch Lehrer oder Begleitpersonen nicht zulässig.
- Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten.
- Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben.
- Schüler haben an der Veranstaltung in der erforderlichen Kleidung teilzunehmen.
- Es ist zweckmäßig, Schüler auf das Verhalten bei einer Verspätung hinzuweisen.
- Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften hinzuweisen z.B:
- Schulunterrichtsrecht,
- Jugendschutz,
- Straßenverkehrsordnung,
- Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes (BPT),
- arbeitshygienische Vorschriften.
- Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswärtigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen.
BPT – Beginn des Versicherungsschutzes (PTS):
Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat auf Grund einer Anfrage, ob ein Schüler im Rahmen der berufspraktischen Tage auch schon ab 5.30 Uhr versichert ist, Stellungnahme bezogen:
1) Berufspraktische Tage bzw. berufspraktische Wochen sind Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung, und sind unter Beachtung der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 4981/1995 in der geltenden Fassung, zu planen und durchzuführen.
2) Die Planung hat sich auf die genaue Festlegung des täglichen Zeitplanes für jeden einzelnen Schüler zu beziehen.
3) Sollte somit ein frühzeitiger Besuch eines Betriebes geboten sein, so ist dies im.Organisationsplan jedes einzelnen Schülers darzulegen und vomSchulgemeinschaftsausschuss zu beschließen. Die Unfallversicherung umfasst jedenfalls den Zeitrahmen, der nach dem Organisationsplan als Schulveranstaltung anzusehen ist, weshalb dieser genau bei jedem Schüler angegeben werden muss.
SV im Ausland
Gemäß einer vom BM ausdrücklich nur mündlich erteilten Rechtsauskunft gelten die Bestimmungen für SV sinngemäß (d.h. die Aufsicht darf erst ab der 9. Schst. entfallen).
- Die Unterbringung der Schüler darf auch in Partnerfamilien erfolgen, was eine Aufsichtsführung durch den Lehrer (Begleitperson) ausschließt.
- Das Amtshaftungsgesetz und die einschlägigen Regelungen des ASVG (vgl. Ausichtserlaß) finden auch Anwendung, wenn die Schulveranstaltung oder die schulbezogene Veranstaltung im Ausland stattfindet.
- Auch bei SV im Ausland erfolgt die Verrechnung (die Bestätigungen für Nächtigung und Fahrtkosten sind vorzulegen – auch Flugkosten…) nach den Richtlinien der RGV.
Verhalten der Schüler – Ausschluss
- Stört ein Schüler den geordneten Ablauf in schwerwiegender Weise oder gefährdet er die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler ausschließen.
- Der Ausschluss eines Schülers von einer Schulveranstaltung darf nicht als Erziehungsmittel (Strafe) verstanden werden.
- Der Ausschluss dient dem Schutz der Mitschüler bzw. des Schülers.
- Beim Ausschluss eines Schülers sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten zu verständigen.
- Vor der Durchführung einer mehrtägigen SV sind dieErziehungsberechtigten verpflichtet, eine Erklärung darüberabzugeben,
ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind,
- oder für eine Beaufsichtigung (Adresse ist anzugeben!) während der Heimfahrt Sorge tragen werden (SVVO § 10 Abs. 5).
- Präventiver Ausschluss eines Schülers von einer Schulveranstaltung § 13 Abs. 3 SCHUG wurde ergänzt:“sofern nicht
- der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat…….. Ein Ausschluss gemäß Z 2 darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“
Aufsicht – Haftung bei SV
- genaueres s. Aufsichtspflicht
- In Haftungsangelegenheiten der Lehrer finden das Amtshaftungsgesetz und das Organhaftpflichtgesetz Anwendung (= VOLLER HAFTUNGSSCHUTZ)!
- Schüler sind durch die Schülerunfallversicherung (AUVA) erfasst.
(Auch Hin- und Rückweg)
- Der Unfall eines Lehrers gilt als Dienstunfall
(Auch Hin- und Rückweg)
- Auch “andere” Begleitpersonen haben die Schüler zu beaufsichtigen – sie sind auf die entsprechenden Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.
- Auch “andere” Begleitpersonen werden so im Vollzug des SCHUG tätig – daher der selbe Schutz, die selbe Behandlung wie bei Lehrern.
- Die häufig verbreitete Praxis, Schüler ohne Aufsicht in kleinen Schülergruppen (z.B. in der Fußgängerzone in Wien) gehen zu lassen und dies durch eine Einverständniserklärungen der Eltern abzusichern, ist rechtlich nicht gedeckt.
- Eine derartige Praxis entspricht bei Schülern bis zur 8. Schulstufe einer Verletzung der Aufsichtspflicht.
- Die Aufsichtspflicht darf erst ab der 9. Schulstufe (bei entsprechenden Voraussetzungen!) entfallen.
Abgeltung für Schulveranstaltungen
Leitung von Schulveranstaltungen – Bezahlung:
- Lehrer an APS bekommen als Leiter von Schulveranstaltungen eine Belohnung in der Höhe von 185,00 Euro
- Waren mehrere Personen mit der Planung beauftragt (die einzelnen Klassen hatten verschiedene Schwerpunkte), bekommen mehrere die Belohnung von € 185,00
EINGABE DER BAUSCHVERGÜTUNG
Erzieherzulage für päd. und inhaltliche Betreuung
Eingabe erfolgt über SAP
Ausbezahlung erfolgt über den Gehaltszettel
Alle anderen Bauschvergütungen
- Die Formblätter finden Sie auf der Homepage des Landesschulrates für Steiermark (Suchbegriff: Reisegebühren Formulare)
- Antrag für Belohnung von Leiter mehrtägiger Schulveranstaltungen muss mittels Formular der Abteilung 6 erfolgen.
Homepage:
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74838399/DE/
Dokument: Belohnung für Schulveranstaltung
Rundschreiben 23/2008 des bm:ukk vom 23.9.2008
Für Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen ist für die Leitung einer mindestens viertägigen Schulveranstaltung eine Belohnung in der Höhe von € 185,- vorgesehen.
Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben Nr. 45/2001 vom 2. August 2001, Zl 715/7-III/D714b/2001.
Das bedeutet:
Für die Ausbezahlung der Belohnung ist keine Nächtigung mehr zwingend vorgeschrieben.
Erzieherzulage
Ausbezahlung erfolgt über den Gehaltszettel.
Andere Bauschvergütungen
Auszahlung erfolgt direkt auf das Girokonto.
Leitung von berufspraktischen Tagen (BPT) – Bezahlung:
- Mindestdauer von vier Tagen und es müssen
- mindestens 2 Schüler, die das 9. Schuljahr besuchen
- dann bekommen auch die Leiter von BPT eine Abgeltung in Form einer Belohnung von € 185,00
Reisekosten:
- Bemessen nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (Bahn 2. Klasse, Bus, Flugpreis….)
MDL:
- Kein Entfall der DMDL -keine Gegenrechnung!
- Es kommt zu keiner Einstellung der DMDL bei Abwesenheit des Lehrers wegen einer Schulveranstaltung.
- Es gibt keine Gegenrechnung bei Stundenentfall (Einstellung der DMDL) wenn Schüler wegen einer Schulveranstaltung abwesend sind.
PAUSCHALVERGÜTUNGEN FÜR SCHULVERANSTALTUNGEN
Stunde = 60 Minuten
Berechnet nach der Bemessungsgrundlage (%)
Die Prozentsätze beziehen sich auf die Tagesgebührenstufe Tarif I (€ 26,4).
- Bei Exkursionen, die weniger als 5 Stunden bzw. genau 5 Stunden dauern, (inkl. An- und Rückreisezeiten), ist keine Bauschvergütung vorgesehen.
- Es werden lediglich Reisekosten ersetzt.
Art | Dauer | Euro | % |
Exkursion bzw. berufsprakt. Tage |
mehr als 5 bis zu 8 Std | 6,86 | 26 |
Exkursion bzw. berufsprakt. Tage |
mehr als 8 bis zu 12 Std | 13,33 | 50,5 |
Exkursion bzw. berufsprakt. Tage |
mehr als 12 bis zu 24 Std | 17,60 | 66,7 |
Halbtägige Wandertage und Sporttage | mehr als 5 bis zu 8 Std | 11,22 | 42,5 |
Ganztägige WT zusammengelegte WT und Sporttage (je Tag) |
mehr als 8 Stunden | 23,10 | 87,5 |
Berufspraktische Wochen, Projektwochen, Abschlußlehrfahrten (je Tag) | 25,34 | 96 | |
Wintersportwochen (je Tag) | 31,94 | 121 | |
Sommersportwochen (je Tag) | 27,782 | 105 | |
Für die päd./inhaltliche Betreuung eine “Erzieherzulage” (je Tag) GehG § 63a | mind. 2 Tage mit Nächtigung | 33,48 |
Kulturprogramm 5 Tage-Netzkarte |
Originalbelege beischließen |
Nächtigung und Fahrtspesen | lt. Beleg ohne Frühstück |
BMfUK/LSR zu Bauschgebühren und zur Verrechnung
Mit der Bauschgebühr sind auch alle anderen üblichen Aufwendungen abgedeckt.
Die verschiedenen Sätze bei den Wintersportwochen und Sommersportwochen erklären sich aus dem unterschiedlich hohen Durchschnittsaufwand bei den einzelnen Sportwochen.
Der durchschnittlich übliche (nicht über das normale Maß hinausgehende) und erhöhte Aufwand bei Skikursen ist durch den erhöhten Prozentsatz (121 %) berücksichtigt.
“……Wenn jedoch der Lehrer nachweisen kann, daß ihm zwingend ein größerer zusätzlicher Aufwand (Leihgebühren) erwachsen ist – ohne den er die Sportwoche nicht durchführen hätte können, bleibt es ihm unbenommen, einen entsprechenden Antrag nach dem Gehaltsgesetz zu stellen, soferne er die erforderliche Ausrüstung bzw. Geräte nicht anderweitig zur Verfügung gestellt bekommen hat, was der Fall sein könnte, wenn z.B. eine Bundesverleihstelle hinsichtlich der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ausgeschöpft ist.
Ein derartiger Antrag ist nach der Auffassung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst allerdings nur dann zu stellen, wenn der zwingend nötige Aufwand über die vergüteten 105 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage hinausgeht…..”
Liftkarten – Freiplätze
“…..Die Kosten der Schipässe für Lehrer dürfen nur dann in Rechnung gestellt, werden, wenn seitens des Liftbetreibers im Zuge der Beschaffung von Gruppenkarten keine „Freikarten“ ausgegeben werden, die ausdrücklich für die Begleitlehrer bestimmt sind.
Eine Weitergabe derartiger personengebundener Vergünstigungen an die Schüler und nachträgliche Verrechnung der eigenen Liftkarte ist nicht zulässig und würde im Ergebnis eine ungesetzliche Belastung des Bundes bzw. eine Subventionierung der von den Schülern zu leistenden Beiträge bedeuten.
Bei der Inanspruchnahme einer kostenlosen Liftkarte, handelt es sich um keine Geschenkannahme. i. S. unseres Erlasses vom 11.2.1986, GZ.. IV Schu 18/28-1986, da dem Benützer daraus keine materiellen Vorteile erwachsen.
Freiplätze die seitens der Beherbergungsbetriebe gewährt werden, haben jedoch weiterhin ausschließlich den Schülern zugute zu kommen.
Wird vom Liftbetreiber jedoch ein Pauschalpreis für die ganze Gruppe angeboten, so können die anteiligen Kosten unter Vorlage des Gesamtbeleges in Rechnung gestellt werden….”
Aliquotierungsregel – Kürzung der Bauschvergütung
Beispiel für eine mehrtägige Veranstaltung:
Wenn einem Lehrer im Rahmen einer Sommersportwoche ein Freiplatz zur Verfügung gestellt wird, der sowohl Unterkunft als auch Verpflegung beinhaltet, dann hat dieser Lehrer Anspruch auf Tagesgebühr nach § 3 Abs. 1 Ziffer 8 der Verordnung, allerdings abzüglich der in § 17 Abs. 3 RGV vorgesehenen Kürzungsprozentsätze (Frühstück 15 %, Mittagessen 40 %, Abendessen 40 %) für beigestellte Verpflegung. Bei der Berechnung dieses Abzuges ist stets vom vollen vorgesehenen Hundertsatz auszugehen. Im vorliegenden Fall sind dem Lehrer 95 v. H. des als Abgeltung für die Teilnahme an der Schulveranstaltung vorgesehenen Hundertsatzes abzuziehen
105 v. H. (Bauschvertgütung der Sommersportwoche)
– 95 v. H. (15 % + 40 % + 40 %)
10 v. H. (Vergütungsanspruch)
Entsprechend ist bei den unter 100 v. H. liegenden Abgeltungssätzen von diesen Hundertwerten jeweils 40 v. H. bzw. 15 . H. in Abzug zu bringen.
Beispiel für eine eintägige Veranstaltung:
Als Abgeltung für die Teilnahme an einem ganztägigen Wandertag sind 87,5 v. H. vorgesehen. Erhält der Lehrer ein Mittagessen unentgeltlich beigestellt, so verbleibt ihm ein Vergütungsanspruch von 47,5 v. H.
Werden von den Lehrern unentgeltliche Leistungen in Anspruch genommen, so sind diese bei der Geltendmachung der Gebührenansprüche unbedingt bekanntzugeben…..”
Steuerliche Behandlung
Fahrtkostenersatz | Bus, Bahn, Flug… Beleg erforderlich |
Keine Besteuerung |
Nächtigungsersatz | Bestätigung des Quartiergebers ist erforderlich | Keine Besteuerung |
Tagsatz | Pauschalgebühr pro Tag | Steuerfrei bis 26,40 € |
Päd. Zulage | Nach GehG § 63a 33,48 Euro pro Tag | Wird versteuert |
Schulbezogene Veranstaltungen §13a
- Schulbezogene Veranstaltungen können auch mit SV kombiniert werden.
- Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden,
wenn sie:
- auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen (muß den lehrplanmäßigen Unterricht nicht ergänzen)
- und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist.
Sofern:
- Die erforderlichen Lehrer bereit sind
- die Finanzierung gesichert
- Zustimmungen anderer Stellen eingeholt
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen.
Beispiele für schulbezogene Veranstaltungen:
- Wettbewerbe in einzelnen Unterrichtsgegenständen
- Konzertbesuche
- Theaterbesuche
- Ausstellungsbesuche
- Filmbesuche
- Schülerliga (Schach, Fußball, Volleyball, ..)
- Schüler forschen Zeitgeschichte
- Österreichisches Jugendsingen
- Erste Hilfe und Radfahrkurse des Jugendrotkreuzes
- Etc.
- Veranstaltungen, die nicht unter § 13 fallen
Zivilschutzübung – ist keine schulbezogene Veranstaltung
(LSR GZ.: I Zi 1/52-1998 vom 08.01.99 HR Dr. R. Rumpler)
Rechtsgrundlage für Zivilschutzübungen an Schulen ist § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Schulordnung. Demgemäß sind Übungen für den Katastrophenfall jährlich mindestens einmal durchzuführen. Es hätte daher überhaupt keiner zusätzlichen Verordnung in Form der Erklärung einer solchen Übung zur schulbezogenen Veranstaltung bedurft, um Lehrer und Schüler zur Teilnahme zu verpflichten…….
Der ”Dienstauftrag”, d.h. die dienstliche Verpflichtung des Lehrers ergibt sich in einem solchen Fall aus der Qualifikation der Mitwirkungspflicht an einer Übung für den Katastrophenfall als allgemeine Dienstpflicht der Lehrer und bedarf keiner gesonderten formellen Erteilung.
Die Erklärung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
Schulbehörde –
oder
für einzelne Schulen – Klassen Erklärung durch Klassenforum – Schulforum (§ 63a) – Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64)
- Für die unterrichtsfreie Zeit
- Zusätzlich können auch 3 Unterrichtstage zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden (noch weitere Tage über Ansuchen s.u.)
- Diese Erklärung ist eine Verordnung
- Daher auch Kundmachung
- Diese Erklärung ist jeweils in den betroffenen Schulen anzuschlagen
- Die Kundmachung durch Anschlag ist nicht erforderlich, wenn alle betroffenen Schüler und deren Erziehungsberechtigte informiert wurden.
Bei schulbezogenen Veranstaltungen muss sich der Schüler anmelden.
- Anmeldung ist freiwillig
- Aus organisatorischen Gründen ist es erforderlich, dass eine Nichtteilnahme nach erfolgter Anmeldung nur aus gerechtfertigten Gründen zulässig ist.
- Anmeldung des Schülers erfolgt durch den Erziehungsberechtigten
- Für Schüler ab der 9. Schulstufe siehe § 68 lit f. (nur nachgewiesene Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten)
- In einer Veranstaltungsreihe ist es zweckmäßig, eine Abmeldemöglichkeit vorzusehen.
- Achtung auf allfällige zivilrechtliche Verpflichtungen (z.B. Folgen aus Quartierbestellungen)…………
Schulbezogene Veranstaltungen während der Unterrichtszeit
- 13a Abs. 1 dritter Satz SchUG wurde neu gefasst und lautet nun (ab 1. Feber 1997):
„Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterricht entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind, das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen.“
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, wonach bei Veranstaltungen, mit denen ein Unterrichtsentfall verbunden war, die Erklärung zur schulbezogenen Veranstaltung jedenfalls durch die Schulbehörde erster Instanz vorzunehmen war, wird nunmehr die Erklärung zur schulbezogenen Veranstaltung auch dann der Schulpartnerschaft übertragen, wenn durch die Abhaltung der Veranstaltung für die teilnehmende/n Klasse/n der Unterricht an höchstens drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt.
Im Sinne der angestrebten Verwaltungsvereinfachung werden die Schulleitungen ersucht, Anträge auf Erklärung von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen erst nach Ausschöpfen des ihnen zur Verfügung stehenden (dreitägigen) Kontingentes an die Schulbehörde zu übermitteln. In diesem Sinne wurde in das Formblatt zur Antragstellung auf Seite 2 der Rubrik „Bereits durch den Schulgemeinschaftsausschuss (Klassenforum, Schulforum) vorgenommene Erklärungen“ aufgenommen (siehe Beilage).
Der Landesschulrat ersucht, Anträge betreffend schulbezogene Veranstaltungen nur mehr mit dem neu adaptierten Formblatt zu übermitteln.
(Erläuterungen LSR; I Schu 3/8 – 1997; Dr. Perko, vom 19.3.1997)
(Muster s. Anhang)
Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen ist dem Schüler zu untersagen
- Schüler erbringt die Voraussetzungen nicht
- oder durch die Teilnahme wird der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt
- Zuständig für Anmeldung oder Untersagung ist der Schulleiter
- Oder der vom Leiter beauftragte Lehrer
- Die Untersagung muß die Angabe des Grundes beinhalten
- Angemeldete Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet
- sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) gegeben ist
Aufsicht – Haftung bei schulbezogenen Veranstaltungen
- Die schulbezogenen Veranstaltungen sind in gleicher Weise zu beaufsichtigen wie Schulveranstaltungen (oder der sonstige Unterricht).
- WICHTIG: Die Teilnahme des Lehrers an einer schulbezogenen Veranstaltung erfolgt jedenfalls freiwillig!
- Für einen verhinderten Lehrer hat der Schulleiter einen anderen Lehrer zu bestimmen – auch ohne dessen Bereiterklärung (ist dann ein Dienstauftrag!).
- Reisegebühren müssen bei einem Dienstauftrag bezahlt werden
- Schulbezogene Veranstaltungen, die beschlossen wurden, sind abzuhalten.
- In Haftungsangelegenheiten der Lehrer finden das Amtshaftungsgesetz sowie das Organhaftpflichtgesetz Anwendung (= VOLLER HAFTUNGSSCHUTZ)!
- Schüler sind durch die Schülerunfallversicherung (AUVA) erfaßt.
(Auch Hin- und Rückweg)
- Der Unfall eines Lehrers gilt als Dienstunfall
(Auch Hin- und Rückweg)
- Auch “andere” Begleitpersonen haben die Schüler zu beaufsichtigen – sie sind auf die entsprechenden Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.
- Auch “andere” Begleitpersonen werden so im Vollzug des SCHUG tätig – daher der selbe Schutz, die selbe Behandlung wie bei Lehrern.
- S. auch Aufsichtspflicht
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer
(Erläuterungen LSR; I Schu 3/8 – 1997; Dr. Perko, vom 19.3.1997)
Der neu geschaffene § 44a SchUG, der mit 1. Feber 1997 in Kraft getreten ist, ermöglicht die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als Lehrer oder Erzieher, wenn dies
- zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (z.B. Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig. Da es für Erziehungsberechtigte eine essentielle Frage darstellt, ob sie bei Schadensfällen während der Beaufsichtigung durch sie persönlich belangt werden können, oder ob der Bund die Haftung übernimmt, war diese – von der Finanzprokuratur angeregte – Klarstellung dringend geboten. Der neue § 44a spricht alle Personen an, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen. De facto werden vorwiegend Erziehungsberechtigte oder etwa an Sportveranstaltungen teilnehmende Sportstudenten betroffen sein.- Inhaltlich wird auf zwei Situationen abgestellt, nämlich die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule einerseits und bei Veranstaltungen andererseits. Auch wenn im ersten Fall vorwiegend an die Beaufsichtigung während der unterrichtsfreien Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht gedacht war, so sollen von der Formulierung her dennoch alle nur erdenklichen Situationen mitumfasst sein, wo nicht eine Beaufsichtigung durch Lehrer vorgesehen ist.
- 2 Abs. 6 der Schulordnung bestimmt, dass durch die Hausordnung zu regeln ist, inwieweit die Schüler bereits früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht sowie noch Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen im Schulgebäude anwesend sein dürfen, wobei festzulegen ist, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule erfolgt. Der neue § 44a SchUG soll die gesetzliche Grundlage dafür darstellen, dass durch die Hausordnung (die eine Verordnung darstellt) künftig die Beaufsichtigung der Schüler auch anderweitig als „seitens der Schule“ erfolgen kann.
Die Schulveranstaltungenverordnung 1995 sieht bereits derzeit in § 2 Abs. 4 vor, dass der Schulleiter anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen festzulegen hat. Auch hier soll der neue § 44a SchUG die gesetzliche Grundlage für die Inpflichtnahme von nicht in einem Dienstverhältnis stehenden Personen darstellen.
Veranstaltungen privater Sponsoren:
(LSR GZ.: IV Schu 16/15-1999 HR Dr. K. Perko vom 20.10.99)
Die Entscheidung über die Teilnahme an Veranstaltungen privater Sponsoren (Schulski- und Snowboardtag der Antenne Steiermark u. ä.) bleibt der jeweiligen Schule überlassen.
Es obliegt der Schule (Schulleiter, Klassen- bzw. Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss) eine solche Veranstaltung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Schulveranstaltung durchzuführen oder im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden dreitägigen Kontingents zur schulbezogenen Veranstaltung zu erklären. Sowohl bei Schulveranstaltungen als auch bei schulbezogenen Veranstaltungen ist für eine ausreichende Beaufsichtigung der Schüler vorzusorgen. Ob diese Voraussetzung erfüllt werden kann, muss an der Schule selbst festgestellt werden.
Als Begleitpersonen kommen neben Lehrern auch sonstige geeignete Personen (z.B. Eltern oder vom privaten Sponsor zur Verfügung gestellte geeignete Personen) in Betracht. Auch die sonstigen Begleitpersonen sind vom Schulleiter formal mit der Aufsichtsführung zu betrauen und gelten in diesem Fall funktionell als Bundesorgane (siehe § 44a SchUG). Hiedurch unterliegen sie dem Schutz des Amtshaftungsgesetzes (was bei einer Beaufsichtigung im Rahmen einer privaten Teilnahme, etwa an einem schulautonom freien Tag, nicht der Fall wäre). In allen Fällen ist dafür zu sorgen, dass die teilnehmenden Schüler der betreffenden Gruppe den Aufsichtspersonen bekannt sind.
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen können auch schulübergreifend (z.B. bei benachbarten Schulen) durchgeführt werden, wobei die Organe der beteiligten Schulen inhaltlich übereinstimmende Beschlüsse fassen müssten. Auf den ho. Erlass vom 4. März 1996, GZ.: IV Schu 16/29 – 1996, der weiterhin in Geltung steht, wird hingewiesen.
Die Teilnahme einzelner Schüler an einer Veranstaltung privater Sponsoren kann nicht als
„wichtiger Grund“ bzw. „begründeter Anlass“ im Sinn des § 45 Abs. 4 SchUG bzw. des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes angesehen werden, es ist daher von der Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben einzelner Schüler Abstand zu nehmen.
Der gegenständliche Erlaß tritt an die Stelle der ho. Erlässe vom 20. Jänner 1999, GZ.: IV Schu 14/6 -1999, und vom 9. Feber 1999, GZ.: IV Schu 16/11 – 1999.
Lockerung des Werbeverbotes (§ 46 Abs. 3 SchUG):
(Erläuterungen LSR; I Schu 3/8 – 1997; Dr. Perko, vom 19.3.1997)
Aufgrund der neuen Formulierung des § 46 Abs. 3 SchUG soll ab 1. Feber 1997 an Schulen auch für schulfremde Zwecke geworben werden können, was im Zusammenhang mit § 128b des Schulorganisationsgesetzes bis hin zu einem Sponsoring führen kann. Die Schulen sollen nach Maßgabe der Vorschriften über die Schulerhaltung (an Bundesschulen § 128b des Schulorganisationsgesetzes) ermächtigt sein, Geld oder Sachwerte als Gegenleistung für schulfremde Werbung einzunehmen und zweckgebunden (im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes) für die Erhaltung bzw. für den Schulbetrieb zu verwenden bzw. zu verausgaben. Unberührt davon sind die Pflichten des Schulerhalters, die in uneingeschränkter Weise bestehen bleiben.
Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung darf jedoch für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird. Laut den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass eine die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler beeinträchtigende Beeinflussung durch eine etwa nicht altersadäquate Werbung (z.B. Werbung für Produkte, deren Konsum ein sucht- oder suchtähnliches Verhalten der Schüler zur Folge haben kann, wie Tabakwaren, Alkohol, nicht altersgemäße Computerspiele) ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des Landesschulrates für Steiermark erscheint ferner auch eine Werbung für Sekten, die zu einer psychischen Abhängigkeit von Schülern führen können, unzulässig, ebenso wie auch eine parteipolitische Werbung nach wie vor als unzulässig anzusehen sein wird.
Die Entscheidung über schulfremde Werbung obliegt dem Schulleiter (§ 56 Abs. 1 SchUG). Dessen ungeachtet wird ersucht, im Zusammenhang mit der Werbung für schulfremde Zwecke in allen Fällen auch die schulpartnerschaftlichen Gremien im Rahmen ihrer Beratungskompetenzen zu befassen. Da es sich um eine sensible Materie handelt, ist eine schulpartnerschaftlich abgesprochene Vorgangsweise als wünschenswert zu betrachten.
Eine Durchführung von Werbeaktionen durch einzelne Lehrer oder sonstige Personen ohne entsprechende diesbezügliche Entscheidung des Schulleiters wäre rechtlich nicht gedeckt und stünde im Widerspruch sowohl zum Gebot der Unparteilichkeit als auch zur Intention des neu gefassten § 46 Abs. 3 SchUG, die der Schule zusätzliche Einnahmen verschaffen soll.
Eine Werbung für pädagogisch wertvolle Zwecke, die nicht entgeltlich erfolgt, ist jedoch auch in Hinkunft nicht als“ Werbung für schulfremde Zwecke“ anzusehen.
Private Veranstaltungen durch Lehrer
Führt ein Lehrer Veranstaltungen als Privatperson durch (Wochenend-Schiausflüge, abendliche Theaterbesuche…), sind diese weder durch § 13 noch durch § 13a SCHUG gedeckt.
Der Lehrer ist bei derartigen Veranstaltungen durch das Amtshaftungsgesetz nicht geschützt und haftet daher als Privatperson.
Bei einer “privaten” Veranstaltung richtet sich das Rechtsverhältnis und die Haftung des Lehrers nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.
Es ist in jedem Fall dringend zu empfehlen, Veranstaltungen mit Schülern nur unter dem Schutz des SCHUG (Schulveranstaltungen § 13, Schulbezogene Veranstaltungen §13a) durchzuführen.
Beherbergungsverträge:
(LSR zur do. GZ.: 314/97/Pe.-Schw. GZ.: 1 Ae 1/46 – 1997 vom 10. Februar 1998 Mag. Roubal)
….Bezugnehmend auf die Anfrage vom 11.11.1997 betreffend den Abschluss von Beherbergungsverträgen durch Schulen, teilt der Landesschulrat für Steiermark mit, dass die Frage der Vertragsabschlusslegitimation in Finanzierungsangelegenheiten stets zwischen Schulerhalter und Schulleitung geklärt werden muß. Da der Landesschulrat für Steiermark nur im Bereich der Bundesschulen Schulerhalterfunktionen ausübt, ist die gegenständliche Anfrage hinsichtlich Vertragsabschlusslegitimation an den jeweiligen Pflichtschulerhalter zu richten…..
Mustervereinbarung*) zwischen Schule und Beherbergungsbetrieb
An____________________________________________
(Name und Adresse des Beherbergungsbetriebes)
Name und Adresse der Schule:_______________________________________
Schulkennzahl:_________________________
Leiter oder Leiterin der Schulveranstaltung:___________________________________
Voraussichtliche Gesamtteilnehmerzahl:_________________________
Davon_________Lehrer ___________Lehrerinnen;
__________Betreuer________ Betreuerinnen;
___________ Mädchen__________ Burschen
Eine endgültige Meldung erfolgt bis:_________________
Art der Schulveranstaltung:____________________________________
Wintersportwoche/Sommersportwoche/Projektwoche oder …
Konkrete Zielsetzungen:____________________________________
Dauer des Aufenthaltes: Von______________ bis______________
Preis:____________Anzahlung: ____________ bis __________________
Die Kosten für Nächtigung und Verpflegung werden von den Erziehungsberechtigten getragen.
Besondere Vereinbarungen: _______________________________
(z.B. zu Freiplätzen, zur Unterschreitung der Gesamtteilnehmerzahl nach endgültiger Meldung)
Rücktritt:
Der Leiter bzw. die Leiterin der Schulveranstaltung verpflichtet sich, eine bereits angemeldete Schulveranstaltung nur dann abzusagen,
a) wenn die in der gegenwärtigen Fassung der Schulveranstaltungenverordnung festgelegten und oben konkretisierten Ziele der Schulveranstaltung nicht oder nicht zumutbar erreicht werden können,
b) bei Eintritt von Ereignissen, bei deren Vorliegen die Schulveranstaltung nach der zitierten Schulveranstaltungenverordnung nicht durchgeführt werden darf,
c) wenn die Abhaltung der Schulveranstaltung aus Gründen, die die Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht zu vertreten haben, unmöglich ist,
d)wenn allfällige besondere Vereinbarungen (zu Punkt a, b, c) nicht eingehalten werden können.
Ersatzansprüche wegen Absage einer bereits angemeldeten Schulveranstaltung aus den oben angeführten Punkten a, b, c und d können nicht erhoben werden.
Besondere Vereinbarungen für den Rücktrittsfall (z.B. mögliches Ausweichgebiet, mögliche andere Inhalte, möglicher Ausweichtermin, Transferkosten, Fristen für Rücktritt):
_______________________________________________________
_______________________________________________________
Datum: Datum:
Für die Schule (Dienstsiegel): Für den Beherbergungsbetrieb:
In zweifacher Ausfertigung zu erstellen; ein Exemplar für die Schule, eines für den Beherbergungsbetrieb.
*Diese Vereinbarung soll als Muster dienen, sie hat keinen verbindlichen Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zur Verfügung gestellt vom BMUK, Abt. III/5.
Schulrecht 5/33/1996
……………………………. …………………………,am…………………….
(Schule)
An den
Landesschulrat für
Steiermark
Körblergasse 23
Postfach 663
8011 Graz
Betr.: Antrag betreffend schulbezogene Veranstaltung, für die Unterrichtszeit benötigt wird
Der Landesschulrat für Steiermark wird um Erklärung folgender Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung gemäß § 13a des Schulunterrichtsgesetzes ersucht:
Bezeichnung der Veranstaltung:
Ort der Veranstaltung:
Dauer der Veranstaltung:
Initiator (bzw. bei Fremdveranstaltungen Veranstalter):
Organisationsplan (genauer zeitl. Ablauf und genaue inhaltliche Darstellung der einzelnen Programmpunkte):
Unterricht entfällt an folgenden Tagen:
Name der teilnehmenden Lehrer/innen und allfälliger sonstiger geeigneter Begleitpersonen:
Anzahl der teilnehmenden Schüler/innen und Bezeichnung der Klassen:
Gestaltung der Aufsichtsführung (z.B. bei gruppenweiser Gestaltung: Wer betreut die Gruppe):
Bei einer im Ausland stattfindenden Veranstaltung:
Folgende besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. für den Rücktransport ins Inland im Falle der Erkrankung) wurden getroffen:
Die Finanzierung der Veranstaltung einschließlich allfälliger Stornokosten ist wie foIgt geregelt:
Die Zustimmung sämtlicher erforderlicher Stellen (z.B. Magistrat, Polizei) wurde eingeholt:
Stellungnahme des Schulgemeinschaftsausschusses (Klassenforums, Schulforums):
Bereits durch den Schulgemeinschaftsausschuss (Klassenforum, Schulforum) vorgenommene Erklärungen: *)
Ja O
0 1 Unterrichtstag
0 2 Unterrichtstage
0 3 Unterrichtstage
nein O
Die an der Veranstaltung teilnehmenden Lehrer/Innen erklären mit ihrer Unterschrift, dass sie an der genannten Veranstaltung freiwillig teilnehmen und ihnen demzufolge auch kein Anspruch auf Vergütung gemäß Reisegebührenvorschrift gegenüber dem Bund erwächst:
……………………….. ……………………….. ………………………..
……………………….. ……………………….. ………………………..
Für den Fall der Verhinderung der oben genannten Lehrer/innen erklären sich folgende Ersatzlehrer/innen freiwillig zur Teilnahme an der Veranstaltung bereit (auch hier besteht kein Anspruch auf Vergütung gemäß Reisegebührenvorschrift).
……………………….. ……………………….. ………………………..
Rundsiegel ……………………………………………………………
Unterschrift d. Schulleiters/ der Schulleiterin
*) Zutreffendes bitte ankreuzen
Die letzte Änderung erfolgte am 05.06.2014