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Ruhestand

RUHESTAND 
(pragm. Lehrer)
EINTRITT IN DEN RUHESTAND
7 Varianten:

1. Übertritt in den Ruhestand – (§ 11 LDG)

2.  Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 13 in Verbindung mit § 115 e Absatz 1 LDG )

3.  Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (§ 13 b  LDG)

4.  Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung 
a) „Hacklerregelung“ – § 13 in Verbindung mit 115 d Ziffer 1 LDG  (60/40)
b) „Hacklerregelung“ – § 13 in Verbindung mit 115 f Ziffer 1 LDG  (62/42)

5. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung mit dem 62. Lebensjahr 
(§13c LDG – „Korridorpension“) 

6. Vorruhestand (§13a in Verbindung mit § 115 e Absatz 2 
LDG )

7. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 12 LDG)

8. Berechnung des Ruhegenusses

1.  ÜBERTRITT IN DEN RUHESTAND (65. Lj.)   –   LDG § 11

(1) Der Landeslehrer tritt mit dem Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
(2)  Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Landeslehrers im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
Die Erklärung nach Versetzung in den Ruhestand kann schon ein Jahr vor Vollendung des 780. Lebensmonates (65 Jahre ) abgeben werden. Der Landeslehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur dann wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 11 LDG tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft
2. VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND DURCH ERKLÄRUNG LDG § 13
(1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet.
(4) Die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Landeslehrer kann sie spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 Abs. neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 LDG kann der Landeslehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.
Übergangsbestimmung: LDG § 115 e Abs. 1
für alle, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13 b Abs. 1 Z 1 LDG angeführten 738. Lebensmonats der jeweils der in der entsprechenden Zeile angeführte Lebensmonat.

bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.Lm. (60 Jahre)
2.  Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722.Lm. (60 J. 2 M.)
2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.Lm. (60 J. 4 M.)
2.  April 1941 bis 1. Juli 1941 726.Lm. (60 J. 6 M.)
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.Lm. (60 J. 8 M.)
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.Lm. (60 J. 10 M.)
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.Lm. (61 Jahre)
2.  April 1942 bis 1. Juli 1942 734.Lm. (61 J. 2 M.)
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.Lm. (61 J. 4 M.)
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 738.Lm. (61 J. 6 M.)
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 740.Lm. (61 J. 8 M.)
2. April 1943 bis 1. Juli 1943 742.Lm. (61 J. 10 M.)
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 743.Lm. (61 J. 11 M.)
2. Oktober1943 bis 1. Jänner 1944 744.Lm. (62 J.)
2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 745.Lm. (62 J. 1 M.)
2. April 1944 bis 1. Juli 1944 746.Lm. (62 J. 2 M.)
2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 747 Lm. (62 J. 3 M.)
2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1944 748 Lm. (62 J. 4 M.)
2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 749.Lm. (62 J. 5 M.)
2. April 1945 bis 1. Juli 1945 750. Lm (62 J. 6 M.)
2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 751. Lm. (62 J. 7 M.)
2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 752. Lm. (62 J. 8 M.)
2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 753. Lm. (62 J. 9 M.)
2. April 1946 bis 1. Juli 1946 754. Lm. (62 J. 10 M.)
2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 755. Lm. (62 J. 11 M.)
2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 756. Lm. (63 J.)
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 757. Lm. (63 J. 1 M.)
2. April 1947 bis 1. Juli 1947 758. Lm. (63 J. 2 M.)
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 759. Lm. (63 J. 3 M)
2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 760. Lm. (63 J. 4 M.)
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 761. Lm. (63 J. 5.M.)
2. April 1948 bis 1. Juli 1948 762. Lm. (63 J. 6 M.)
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 763. Lm. (63 J. 7 M.)
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 764. Lm. (63 J. 8.M)
2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 765. Lm. (63 J. 9 M.)
2. April 1949 bis 1. Juli 1949 766. Lm. (63 J. 10 M.)
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 767. Lm. (63 J. 11 M.)
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 768. Lm. (64 J.)
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 769. Lm. (64 J. 1M.)
2. April 1950 bis 1. Juli 1950 770. Lm. (64 J. 2 M.)
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 771. Lm. (64 J. 3 M.)
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 772. Lm. (64 J. 4 M.)
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 773. Lm. (64 J. 5 M.)
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 774. Lm. (64 J. 6 M.)
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 775. Lm. (64 J. 7 M.)
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 776. Lm. (64 J. 8 M.)
2. Jänner 1952 bis 1.April 1952 777. Lm. (64 J. 9 M.)
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 778. Lm. (64 J. 10 M.)
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 779. Lm. (64 J. 11 M.)

Der Landeslehrer kann die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Erreichen dieses Alters erklären. Auch wenn er sie erst später abgibt, bleibt ihm das gesetzlich festgelegte Antrittsalter erhalten.

Widerruf: Bis 1 Monat (Schulleiter 3 Monate) vor dem Wirksamkeitstermin möglich. Ein späterer ist nur dann möglich, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zustimmt,
3. VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND VON 
    AMTSWEGEN
    § 13 b LDG

(1) Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit aufweist und
2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen. Die §§ 13 und 13 b LDG samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.
4.   VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND 
      „Hacklerregelung“

a) Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen  Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 13 in Verbindung mit § 115 d  Abs.1 Ziffer1 LDG – 60/40 – „Hacklerregelung“

(1) Die §§ 13 und 13b LDG sind auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Lehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

Beitragsgedeckte Gesamtzeit:  (§ 115 d Abs. 2 LDG)

1.)  ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2.) bedingte und unbedingte anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbeitrag zu leisten war oder ist oder für die der Lehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3.)  Zeiten des ordentlichen Präsenz-  oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30  Monaten,
4.)  Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Abs. 2 Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten (=LDG § 58 Abs. 4 zur Betreuung eines eigenen Kindes). Dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfreie zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser  Bundesgesetze.
5.) Nachgekaufte Zeiten:
Der Landeslehrer kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen  Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h  und i des PG 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

6.) Landeslehrer können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Nachkauf ab 1.1.2011
Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nachgekauften Zeiten 22,8 % der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden Höchstbeitragsgrundlagen nach dem ASVG (2012 € 4230,0). Diese Beiträge erhöhen sich für Landeslehrpersonen (Risikozuschlag) nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr um 122% (€ 2141,06) und nach dem 60. Lebensjahr um 134%  (€ 2256,79).

b) Versetzung in den Ruhestand von ab 1954 geborenen   Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 13 in Verbindung mit § 115 f  Abs.1 Ziffer 1 LDG – 62/42 – „Hacklerregelung“

Für ab 1954 geborene Lehrpersonen ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen:
• Frühestes Antrittsalter mit Vollendung des 62. Lebensjahres
42 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit erforderlich
Keine Nachkaufmöglichkeit von Schul-, Studien- und
Ausübungszeiten
• Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten zählen:
Erwerbstätigkeiten (Dienstzeit),
max. 60 Monate an Kindererziehungszeiten,
max. 30 Monate Präsenz- oder Zivildienstzeiten,
sowie die Zeit des Wochengeldbezuges.

Eine derartige Ruhestandsversetzung ist mit Abschlägen im Ausmaß von 0,28 Prozentpunkten für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Regelpensionsalter liegt, verbunden. Es greift die 10% – Verlustbegrenzung aus der Pensionsreform 2004.

(1) Die §§ 13 und 13b LDG sind auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden dass eine Versetzung durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Lehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen:
(§ 115 f Abs. 2 LDG)

1.)  ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2.)  bedingte und unbedingte angerechnete Ruhegenuss- vordienstzeiten, für die ein Überweisungsbeitrag  nach § 308 ASVG nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungs- gesetzes, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungs- gesetzes, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach
§ 308 ASVG, § 172 GSVG oder § 164 des BSVG zu leisten war oder ist,
3.) Zeiten des ordentlichen Präsenz  oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4.) Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten (=LDG § 58 Abs. 4 zur Betreuung eines eigenen Kindes). Dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfreie zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser  Bundesgesetze,
5.)  Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 ASVG).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit beantragen.
Der besondere Pensionsbeitrag ist Landeslehrpersonen auf Antrag rückzuerstatten.

5. VORZEITIGE VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND DURCH ERKLÄRUNG MIT DEM 62. LEBENSJAHR

§ 13c LDG -„Korridorpension“

Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (= 40 Jahre) aufweist.

Übergangsregelungen:

Zeitraum Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
Bis 31.Dezember 2012  37,5 Jahre (450 Monate)
1.Jänner bis 31. Dez. 2013  38 Jahre (456 Monate)
1.Jänner bis 31. Dez. 2014  38,5 Jahe (462 Monate)
1.Jänner bis 31. Dez. 2015  39 Jahre (468 Monate)
1.Jänner bis 31. Dez. 2016  39,5 jahre (474 Monate)
Ab 1. Jänner 2017  40 Jahre (480 Monate)

Aber: 
Kürzung um 1,68 % pro Jahr, bzw. 0,14% pro Monat, welcher zwischen dem tatsächlichen Pensionsantritt und dem Zeitpunkt der frühest möglichen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 13 LDG liegt.
Zuschlag von 1,68 % gerechnet vom 65. Lebensjahr.

Korridor NEU:

Eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung nach dem so genannten „Korridor“ ist für die Geburtsjahrgänge ab 1954 und später Geborene mit Abschlägen verbunden. Das Ausmaß der Kürzung beträgt für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Regelpensionsalter liegt, 0,28 Prozentpunkte (gedeckelt mit der 10% Verlustbegrenzung aus der Pensionsreform 2004) und weiters vom Ruhebezug der sogenannte „Korridorabschlag“ von 0,175 Prozent pro Monat.
§ 5 Abs. 2a, § 97c PG

6. VORRUHESTAND  (§ 13a in Verbindung mit 115 e Abs 2 LDG)

ZWISCHEN DEM 720. ( 60. Lj.) UND DEM 780. Lebensmonat (65. Lj.)

Das Vorruhestandsmodell wurde auf der Basis erstellt, dass die Gesamtsumme der zu erwartenden Ruhebezüge zwischen dem 720. Lebensmonat und der derzeitigen statistischen Lebenserwartung von 76 Lebensjahren ( geschlechtsneutral ) auf die durch den Vorruhestand vermehrten Pensionsjahre aufgeteilt wird. Dies geschieht durch einen Abschlag vom Ruhegenuss und auch von den Nebengebührenzulagen von 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und dem vollendeten 780. Lebensmonat liegt (= 4% für jedes volle Jahr). Der Pensionsbezug bleibt auch nach Vollendung des 780. Lebensmonates in dieser verminderten Höhe.
Antrag:
Nur auf Antrag des Landeslehrers möglich. Der Antrag ist frühestens 12 Monate aber spätestens 2 Monate vor dem Wirksamkeitstermin  an die Dienstbehörde (LSRSTMK) einzureichen.

Widerruf: Es ist kein Widerruf möglich !

Antritt:
frühestens, mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten  eines Wintersemesters.

Übergangsregelung: LDG § 115e Abs. 2
für alle, die in dem in der folgenden Tabelle angegebenen Zeitraum geboren sind, tritt an die Stelle des vollendeten 720. Lebensmonates der angeführte Lebensmonat

Geburtsdatum Lebensmonat Jahre Monate
bis einschließlich 1. Oktober 1940 660 55 0
2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1940 662 55 2
2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 664 55 4
2. April 1941 bis 1.Juli 1941 666 55 6
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 668 55 8
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 670 55 10
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 672 56 0
2. April 1942 bis 1. Juli 1942 674 56 2
2. Juli1942 bis 1. Oktober 1942 676 56 4
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 678 56 6
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 680 56 8
2. April 1943 bis 1. Juli 1943 682 56 10
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 683 56 11
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 684 57 0
2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 685 57 1
2. April 1944 bis 1. Juli 1944 686 57 2
2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 687 57 3
2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 688 57 4
2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 689 57 5
2. April 1945 bis 1. Juli 1945 690 57 6
2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 691 57 7
2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 692 57 8
2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 693 57 9
2. April 1946 bis 1. Juli 1946 694 57 10
2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 695 57 11
2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 696 58 0
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 697 58 1
2. April 1947 bis 1. Juli 1947 698 58 2
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 699 58 3
2. Oktober bis 1. Jänner 1948 700 58 4
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 701 58 5
2. April 1948 bis 1. Juli 1948 702 58 6
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 703 58 7
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 704 58 8
2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 705 58 9
2. April 1949 bis 1. Juli 1949 706 58 10
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 707 58 11
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 708 59 0
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 709 59 1
2. April 1950 bis 1. Juli 1950 710 59 2
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 711 59 3
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 712 59 4
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 713 59 5
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 714 59 6
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 715 59 7
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 716 59 8
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 717 59 9
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 718 59 10
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 719 59 11

Dieses Vorruhestandsmodell tritt mit Ablauf des 31.12 2013 außer Kraft und ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. August 1953 geboren sind.

7. VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT

§ 12 Abs. 3 LDG (= Dienstunfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb)

(1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(6) Die Versetzung wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam
(7) Solange über eine zulässige und rechtskräftige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
(8) Eine Versetzung in den Ruhestand ist während einer (vorläufigen)    Suspendierung gemäß § 80 nicht zulässig.

Berechnung:
1. Zurechnung
Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem  der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, höchstens jedoch aber zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
.) bis zu 10 Jahren 
.) maximal jedoch der Zeitraum zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem frühestmöglichen gesetzlich Pensionsalters.
2. Die Pension vermindert sich um 3,36 % je Jahr (=0,28% je Monat) für die Zeit vor dem 65. Lebensjahr (bzw. entsprechend dem Pensionsantrittsalter aufgrund der Übergangsregelung)
3. Obergrenze der Kürzung: 18%
 § 4 Abs. 4 Ziffer 3 PG
Die Kürzung 3,36 % je Jahr findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehreren Dienstunfällen (§§ 90 und 91 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUG), BGBl. Nr. 200/1967) oder einer Berufserkrankung zurückzuführen ist und dem Beamten aufgrund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufserkrankung vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.
Bei Wegfall des Anspruches der Versehrtenrente ist die Kürzung rückwirkend vorzunehmen.

Nebengebührenzulage:
Die Nebengebührenwerte werden als Nebengebührenzulage ausbezahlt, aber um denselben Prozentsatz gekürzt, wie es der gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

8. BERECHNUNG DES RUHEGENUSSES

Die Höhe der Pension ist abhängig von:

1. Art des Eintritts in den Ruhestand

2. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

3. Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage

4. Nebengebührenzulage

1. Siehe Varianten 1 bis 7

2. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

a) Ruhegenussfähige Vordienstzeiten: Pensionsgesetz § 55
Feststellung durch einen Bescheid der Dienstbehörde
(LR/Abteilung 6):

b) Zurechnung wegen Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb (§ 9 Abs. 1 PG)-  Hinzurechnung von max. 10 Jahren

c) Hemmungszeiten:

  •  Karenzurlaube gegen Entfall der Bezüge
  •  Nicht dazu zählen Karenzurlaube nach dem Mutterschutzgesetz

e) Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 PG)
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegussfähigen Dienstmonat 0,1852 der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebene Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Übergangsbestimmungen – § 90 PG
a.) die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhgenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichen Dienstmonat,
b.) die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429 der Ruhegenussmessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119 der Ruhegenussmessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
c.) die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochener Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen

§ 7 Absatz 2 der Ruhegenuss darf

  • 1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 (= 80%) nicht übersteigen und
  •  2. 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreiten

Mindestsätze gemäß § 26 Absatz 5 des PG

3. Ruhegenuss – Berechnungsgrundlage 
§ 4 (1) PG

1.) Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben außer Betracht.
2.) Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs.4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes  (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3.) Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
4.) Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei  überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs.3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl der 180 Beitragsmonate darf dadurch nicht unterschritten werden.
5.) Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospiz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
6.) Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

§ 91 Abs.3
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen „480“ in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Pensionierungsjahr Durchrechnungszeitraum
2003 12 Monate
2004 24 Monate
2005 36 Monate
2006 48 Monate
2007 60 Monate
2008 72 Monate
2009 84 Monate
2010 96 Monate
2011 110 Monate
2012 126 Monate
2013 144 Monate
2014 164 Monate
2015 186 Monate
2016 208 Monate
 2017  230 Monate
2018 252 Monate
2019 274 Monate
2020 296 Monate
2021 319 Monate
2022 342 Monate
2023 365 Monate
2024 388 Monate
2025 411 Monate
2026 434 Monate
2027 457 Monate
2028 480 Monate

.) Deckelung  ALT- § 94 PG
bis zum 31. 12. 2019

In der Übergangsregelung werden die Durchrechnungsbelastungen durch ein „Deckelungsverfahren“ vermindert. Die Deckelung ist ein aufwendiges Verfahren, in dem ALTpension und NEUpension verglichen werden und die Differenz von beiden stabilisiert wird. ALTpensionen zwischen Euro 726,7 und Euro 2034,8 (maximaler Verlust von 1 bis 7 %) sind bevorzugt.

.) Deckelung NEU – 10 % – PG § 90a Abs. 1a und 1b
Der 10% Deckel wird verbessert, in dem der Deckel ab 1.1.2004 auf 5% reduziert wird. Jährlich erhöht sich dieser Deckel um 0,25%, wodurch im Jahre 2024 wieder 10% erreicht werden. Diese Verlustbegrenzung ist an kein Geburtsdatum sowie keine Betragsgrenze geknüpft und auch nicht befristet. Diese Verlustdeckelung gilt für alle Pensionsvarianten (daher auch für Vorruhestand, Pensionierung mit 40 beitragsgedeckten Jahren und Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen). Zu diesem Zweck ist ein (und für jene, für die die Deckelung der Reform 1997 gilt, ein weiterer) Vergleichsruhebezug auf Basis der am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsregelungen zu rechnen. Von dieser Regelung sind die Durchrechnungsspanne, die Steigerungsbeträge sowie der Abschlagsprozentsatz betroffen. Es handelt sich um eine Gesamtverlustbegrenzung. 
4.  NEBENGEBÜHRENZULAGE – § 5 Abs 2 Nebengebührenzulagengesetz

Durch Mehrdienstleistungen und durch manche Dienstzulagen erwirbt man Nebengebührenwerte, die anlässlich der Ruhestandsversetzung in eine Nebengebührenzulage umgewandelt werden:

Nebengebühren (MDL, Supplierungen) : 1 v. H. der V/2 = Nebengebührenwerte

NGW-Gutschrift bis 1971                                                 Divisor  437,5
NGW-Summe von 1972 bis 1999………………………….    Divisor  437,5

NGW-Jahressummen von 2000 bis 2013                       Divisor  455,0  bis  682,5

NGW-Summe ab 2014…………………………………………    Divisor  700,0

Formel: PG § 69
NGZ = 1 NGW x V/2 (=1% von V/2) : 437,5 = Nebengebührenzulage

V/2 = Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

§ 61 Abs. 2 PG
Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

Übergangsbestimmungen (§18e NGZG)
Alle Nebengebührenwerte, die bis zum 31.12.1999 erworben wurden, werden auch künftig mit dem Divisor 437,5 umgerechnet.
Für Nebengebühren, die nach dem 31. 12. 1999 und vor dem 1. 1. 2014 erworben und umgerechnet werden, gelten statt des Divisor 700 Übergangsbestimmungen.

Die Gesamtzahl der nach dem 31. 12. 1999 erworbenen Nebengebührenwerte wird mit dem Faktor des Pensionjahres umgerechnet.

Letzte Änderung erfolgte am 19.05.2014.