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Ruhestand
RUHESTAND (pragm. Lehrer) EINTRITT IN DEN RUHESTAND 7 Varianten: 1. Übertritt in den Ruhestand – (§ 11 LDG) 2. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 13 in Verbindung mit § 115 e Absatz 1 LDG ) 3. Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (§ 13 b LDG) 4. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung 5. Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung mit dem 62. Lebensjahr 6. Vorruhestand (§13a in Verbindung mit § 115 e Absatz 2 7. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 12 LDG) 8. Berechnung des Ruhegenusses 1. ÜBERTRITT IN DEN RUHESTAND (65. Lj.) – LDG § 11 (1) Der Landeslehrer tritt mit dem Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand. Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. § 11 LDG tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft
Der Landeslehrer kann die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Erreichen dieses Alters erklären. Auch wenn er sie erst später abgibt, bleibt ihm das gesetzlich festgelegte Antrittsalter erhalten. Widerruf: Bis 1 Monat (Schulleiter 3 Monate) vor dem Wirksamkeitstermin möglich. Ein späterer ist nur dann möglich, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zustimmt, (1) Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn a) Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit (1) Die §§ 13 und 13b LDG sind auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Lehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist. Beitragsgedeckte Gesamtzeit: (§ 115 d Abs. 2 LDG) 1.) ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind, 6.) Landeslehrer können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Nachkauf ab 1.1.2011 b) Versetzung in den Ruhestand von ab 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit Für ab 1954 geborene Lehrpersonen ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen: Eine derartige Ruhestandsversetzung ist mit Abschlägen im Ausmaß von 0,28 Prozentpunkten für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Regelpensionsalter liegt, verbunden. Es greift die 10% – Verlustbegrenzung aus der Pensionsreform 2004. (1) Die §§ 13 und 13b LDG sind auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden dass eine Versetzung durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Lehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen: 1.) ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind, Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. 5. VORZEITIGE VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND DURCH ERKLÄRUNG MIT DEM 62. LEBENSJAHR § 13c LDG -„Korridorpension“ Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (= 40 Jahre) aufweist. Übergangsregelungen:
Aber: Korridor NEU: Eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung nach dem so genannten „Korridor“ ist für die Geburtsjahrgänge ab 1954 und später Geborene mit Abschlägen verbunden. Das Ausmaß der Kürzung beträgt für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Regelpensionsalter liegt, 0,28 Prozentpunkte (gedeckelt mit der 10% Verlustbegrenzung aus der Pensionsreform 2004) und weiters vom Ruhebezug der sogenannte „Korridorabschlag“ von 0,175 Prozent pro Monat. 6. VORRUHESTAND (§ 13a in Verbindung mit 115 e Abs 2 LDG) ZWISCHEN DEM 720. ( 60. Lj.) UND DEM 780. Lebensmonat (65. Lj.) Das Vorruhestandsmodell wurde auf der Basis erstellt, dass die Gesamtsumme der zu erwartenden Ruhebezüge zwischen dem 720. Lebensmonat und der derzeitigen statistischen Lebenserwartung von 76 Lebensjahren ( geschlechtsneutral ) auf die durch den Vorruhestand vermehrten Pensionsjahre aufgeteilt wird. Dies geschieht durch einen Abschlag vom Ruhegenuss und auch von den Nebengebührenzulagen von 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und dem vollendeten 780. Lebensmonat liegt (= 4% für jedes volle Jahr). Der Pensionsbezug bleibt auch nach Vollendung des 780. Lebensmonates in dieser verminderten Höhe. Widerruf: Es ist kein Widerruf möglich ! Antritt: Übergangsregelung: LDG § 115e Abs. 2
Dieses Vorruhestandsmodell tritt mit Ablauf des 31.12 2013 außer Kraft und ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. August 1953 geboren sind. 7. VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT § 12 Abs. 3 LDG (= Dienstunfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb) (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Berechnung: Nebengebührenzulage: 8. BERECHNUNG DES RUHEGENUSSES Die Höhe der Pension ist abhängig von: 1. Art des Eintritts in den Ruhestand 2. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 3. Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage 4. Nebengebührenzulage 1. Siehe Varianten 1 bis 7 2. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit a) Ruhegenussfähige Vordienstzeiten: Pensionsgesetz § 55 b) Zurechnung wegen Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb (§ 9 Abs. 1 PG)- Hinzurechnung von max. 10 Jahren c) Hemmungszeiten:
e) Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 PG) § 7 Absatz 2 der Ruhegenuss darf
Mindestsätze gemäß § 26 Absatz 5 des PG 3. Ruhegenuss – Berechnungsgrundlage 1.) Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben außer Betracht. § 91 Abs.3
.) Deckelung ALT- § 94 PG In der Übergangsregelung werden die Durchrechnungsbelastungen durch ein „Deckelungsverfahren“ vermindert. Die Deckelung ist ein aufwendiges Verfahren, in dem ALTpension und NEUpension verglichen werden und die Differenz von beiden stabilisiert wird. ALTpensionen zwischen Euro 726,7 und Euro 2034,8 (maximaler Verlust von 1 bis 7 %) sind bevorzugt. .) Deckelung NEU – 10 % – PG § 90a Abs. 1a und 1b Durch Mehrdienstleistungen und durch manche Dienstzulagen erwirbt man Nebengebührenwerte, die anlässlich der Ruhestandsversetzung in eine Nebengebührenzulage umgewandelt werden: Nebengebühren (MDL, Supplierungen) : 1 v. H. der V/2 = Nebengebührenwerte NGW-Gutschrift bis 1971 Divisor 437,5 NGW-Jahressummen von 2000 bis 2013 Divisor 455,0 bis 682,5 NGW-Summe ab 2014………………………………………… Divisor 700,0 Formel: PG § 69 V/2 = Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 § 61 Abs. 2 PG Übergangsbestimmungen (§18e NGZG) Die Gesamtzahl der nach dem 31. 12. 1999 erworbenen Nebengebührenwerte wird mit dem Faktor des Pensionjahres umgerechnet. Letzte Änderung erfolgte am 19.05.2014. |