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Religiöse Übungen

Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen, ist den Lehrern und Schülern freigestellt.

Den Schülern ist zur Teilnahme an den im Abs. 1 genannten Schülergottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisherigen Ausmaß zu erteilen. §2a RelUG

Der Landesschulrat für Steiermark hat im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat der Diözese Graz Seckau das bis zum Inkrafttreten der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962 geübte Ausmaß wie folgt festgestellt:

1. Schülergottesdienste zu Beginn und am Ende des Schuljahres.

Die Zeiten für die Schülergottesdienste werden einvernehmlich zwischen Schulleiter und Religionslehrer sowie dem zuständigen Seelsorger festgelegt. Da die Schüler den Gottesdienst oft nach Schulstufen getrennt feiern, kann der Schülergottesdienst zu Beginn des Schuljahres unter Umständen erst in den ersten Schulwochen gefeiert werden.

2. Sakramentenempfang

a) für Eucharistiefeiern bzw. Einkehrtage zwei unterrichtsfreie Tage pro Klasse und Schuljahr;

b) für Bußliturgie (Beichte und Bußfeier) bis zu sechs Stunden pro Klasse und Schuljahr; diese kann in der Kirche oder in der Schule abgehalten werden.

Außerdem der Erstbeichttag.

Die Zeiten für den Sakramentenempfang werden einvernehmlich zwischen Schulleitung und Religionslehrer sowie dem zuständigen Seelsorger festgelegt und sind nicht mit dem Elternsprechtag zu verbinden.

Der Punkt 2 gilt nicht für Berufsschulen.
3. Volksmission

Anlässlich der Volksmission, die in der Regel alle zehn Jahre stattfindet, ist den Schülern, die an den für sie im Rahmen der Mission vorgesehenen religiösen Übungen teilzunehmen wünschen, die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht bis zu sechs Stunden zu erteilen, soweit die betreffenden Tage nicht unter Punkt 2 fallen.

4. Bischöfliche Visitationen

Der Tag der bischöflichen Visitation ist unterrichtsfrei (siehe auch Erlass des Landeschulrates für Steiermark vom 17.3.1975, GZ.: VIII Schu 1/11-1975).

5. Ein “wichtiger Grund“ im Sinne des § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. ein “begründeter Anlass“ im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist die Teilnahme von Schülern an Werktagsmessen, Anbetungstagen, Bittprozessionen so wie der Ministrantendienst aus besonderen Anlässen (Hochzeiten, Beerdigungen u. ä.) während der Unterrichtszeit.
Erl. des LSR für Stmk. VIII Re 2/8-1975 wiederverlautbart im VBI. des LSR für Stmk. Nr. 4/1983

Nicht betroffen von dieser Feststellung sind Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen sowie die Durchführung der im Lehrplan vorgesehenen kirchlichen Schulentlassfeiern.

Für die Schüler, die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften angehören, ist eine Erlaubnis zum Fernbleiben in gleichem Umfang zu erteilen.

Erläuterungen des Bischöflichen Amtes für Schule und Bildung zum Erlass des Landesschulrates:

Wenn für die unter Punkt 2 lit. a angeführten Eucharistiefeiern, Wortgottesdienste, Andachten und Einkehrtage nicht ganze Unterrichtstage in Anspruch genommen werden, kann auch eine stundenweise Aufteilung erfolgen, nur darf das Stundenausmaß zweier Unterrichtstage nicht überschritten werden.

Die religiösen Übungen sind Veranstaltungen außerhalb des Religionsunterrichtes.

Die unter Punkt 1 und 2 angeführten religiösen Übungen können mit Einverständnis der Schulleitung auch in der Schulklasse oder in einem anderen geeigneten Raum in der Schule abgehalten werden.

Religiöse Übungen können für den Unterrichtsablauf Unregelmäßigkeiten mit sich bringen. Es ist daher notwendig, zeitgerecht den Schulleitungen die Absicht zu melden und mit ihnen das Einvernehmen herzustellen. Eine Festlegung der Termine auf längere Sicht empfiehlt sich. (siehe Jahresplanung!)

Für die Durchführung der religiösen Übungen ist die Zusammenarbeit mit den betroffenen Lehrpersonen – vor allem im Hinblick auf deren erwünschte Beteiligung – zu suchen.

Die Aufsichtspflicht und die besondere Verantwortung für die Schüler liegen beim betreffenden Religionslehrer. Vor allem im Bereich der Hauptschule ist es notwendig, dass die Seelsorger und Religionslehrer der Hauptschulsprengel – Pfarren rechtzeitig die religiösen Übungen planen und miteinander absprechen.
Das Bischöfliche Amt für Schule und Bildung ersucht laufend um Erfahrungsberichte.

Aufsichtsführung bei religiösen Übungen:

Religiöse Übungen und Veranstaltungen sind keine Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen im Sinne der Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes. Bei der Organisation der religiösen Übungen sollen die Bestimmungen der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen berücksichtigt werden. Die Aufsichtsführung liegt nicht im schulischen Bereich, jedoch ist den Lehrern (besonders Religionslehrern, auch wenn sie an mehreren Schulen unterrichten) die Teilnahme an religiösen Übungen zu ermöglichen. Die Aufsichtsführung unterliegt primär dem Religionslehrer, der aber auf die Mithilfe vor allem der Lehrerkollegen, oder auch anderer geeigneter erwachsener Personen angewiesen ist.

Lehrern (abgesehen von Religionslehrern) ist die Teilnahme freigestellt. Sie sollen sehr herzlich zur Teilnahme eingeladen werden und sich möglichst an der Beaufsichtigung der Schüler beteiligen.

Wenn ein Lehrer die Beaufsichtigung von Schülern auf dem Weg zu einer religiösen Übung übernimmt, so handelt er in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben; “daher ist ein Unfall, den der Lehrer dabei erleidet, ein Dienstunfall“.
Erk. des VwGH vom 16.12.1981, ZI. 1226/79 (Rds 2/82)

Für alle aufsichtsführenden Begleitpersonen hat die Diözese Graz – Seckaueine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von ATS 5 Millionen abgeschlossen und trägt dafür die volle Prämie.

Außerdem kann sich jeder Religionslehrer an einerRechtsschutzversicherung beteiligen, wenn er eine anteilige Prämie pro Jahr an die Diözese zahlt. Ein Erlagschein wird mit den MITTEILUNGEN jährlich einmal mitgeschickt.

Kostenersatz für religiöse Übungen:

Erster Ansprechpartner und damit auch erstzuständig ist für jeden Religionslehrer der Pfarrer, in dessen Gebiet die Schule liegt.

Sieht sich die Pfarre nicht in der Lage, den Kostenersatz zu übernehmen (aus finanziellen Gründen oder weil auch andere Pfarren zum Einzugsgebiet der Schule gehören), soll sich der Religionslehrer mit dieser Bitte an das Dekanat/den Dechant wenden.

Kann auch das Dekanat den Kostenersatz nicht übernehmen, soll der Religionslehrer beim Schulamt um Übernahme der voraussichtlichen Kosten ansuchen. Da das Schulamt nur ein bescheidenes Budget für diesen Zweck hat, ist es für die Zusage der Kostenübernahme erforderlich, dass das Ansuchen mindestens eine Woche vor der beabsichtigten religiösen Übung im Schulamt eingelangt sein muss.

Später eingetroffene oder erst nach der religiösen Übung übermittelte Ansuchen können nicht positiv erledigt werden.

Nichtteilnahme:

Schüler, die an den religiösen Übungen nicht teilnehmen, haben grundsätzlich nicht schulfrei, da nur den teilnehmenden Schülern die “Erlaubnis zur Teilnahme“ zu geben ist. Die Schulleitung hat für einen Unterricht bzw. eine Beaufsichtigung zu sorgen.

Schülerunfallversicherung:

Die Hauptstelle der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz anzunehmen sein wird, wenn die Veranstaltung nur für versicherte Schüler (und deren Lehrer) abgehalten wird, eine innere Beziehung zum Schulbesuch aufweist und der einzelne Schüler sich der Teilnahme – mag sie auch formal freiwillig sein – nicht gut entziehen kann. Jeder konkrete Fall ist aber vom Rentenausschuss zu entscheiden.

GESETZLICH ANERKANNTE KIRCHEN UND RELIGIONSGESELLSCHAFTEN  ( IN ÖSTERREICH )
  Adjektiv zugelassene
Abkürzung
Katholische Kirche römisch-katholisch
griechisch-katholisch
armenisch-katholisch
röm.-kath.
griech.-kath.
armen.-kath.
Evangelische Kirche A. B. evangelisch A. B. evang. A. B.
Evangelische Kirche H. B. evangelisch H. B. evang. H. B.
Altkatholische Kirche Österreichs altkatholisch altkath.
Griechisch-orientalische Kirche in Österreich  griechisch-orthodox
serbisch-orthodox
rumänisch-orthodox
russisch-orthodox
bulgarisch-orthodox
orthodox
griech.-orth.
serb.-orth
rumän.-orth
russ.-orth
bulg.-orth
orth.-orth
Syrisch-Orthodoxe Kirche 
in Österreich
syrisch-orthodox syr.-orth.
Israelitische Religionsgesellschaft israelitisch israel.
Methodistenkirche in Österreich methodistisch method.
Kirche Jesu Christi der Heilige der Letzten Tage (Mormonen) Kirche Jesu Christi der Heilige der Letzten Tage Kirche Jesu
Christi HLT
Armenisch-apostolische
Kirche in Österreich
armenisch-apostolisch armen.-apostol.
Neuapostolische Kirche 
in Österreich
neuapostolisch neuapostol.
Religionsgesellschaft der Anhänger des Islam (Islamische Glaubensgemeinschaft 
in Österreich)
islamisch islam.
Österreichische
Buddhistische
Religionsgesellschaft
buddhistisch buddhist.