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Reisekostenvergütung
Die Reisekostenvergütung umfasst die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels (ÖBB-Business Card; Verbundpreis z.B. Monatskarte, Wochenkarte, 10-Zonen-Karte) und der Tagesgebühr gemäß § 13 RGV.
Begibt sich ein mehreren Schulen zugewiesener Lehrer von der Stammschule (Reisegebührenvorschrift § 5 Abs 1) aus, zwecks Unterrichtserteilung zu einer der anderen Schulen, denen er zugewiesen ist, dann liegt eine Dienstreise vor, die nach Maßgabe der §§ 4 ff Reisegebührenverordnung 1955 den Anspruch auf die bei Dienstreisen zukommenden Gebühren begründet. Der Begriff Stammschule ist in der Reisegebührenvorschrift nicht näher definiert. Als Stammschule ist jene Schule anzusehen, in deren Personalstand der Lehrer geführt wird.
Eine Dienstreise liegt somit dann vor, wenn sich ein Lehrer auf Grund eines von der Dienstbehörde erteilten Auftrages (z. B. gemäß genehmigter Diensteinteilung) zu einer Dienstverrichtungstelle begibt, die von seiner Stammschule mehr als 2 km entfernt ist.
Bei Interesse der Dienstbehörde an der Benützung des eigenen PKW,besteht Anspruch auf Kilometergeld (momentan für PKW € 0,42).
Ein Dienstinteresse liegt vor wenn:
- durch die Benützung des PKW eine
beträchtliche Zeitersparnis erzielt wird
- eine Ersparnis an Reisegebühren eintritt
- auf eine andere Weise der Zweck der
Dienstverrichtung nicht erreicht wird
Tagesgebühr
Tarif I : Für Reisen außerhalb des Bezirkes für die ersten 30 Tage und für Reisen innerhalb des Bezirkes mit Anspruch auf Nächtigung
Tarif II : 1. Bei eintägigen Dienstreisen innerhalb des
Bezirkes (ohne Anspruch auf Nächtigungs-
gebühr)
2. Für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in
derselben Ortsgemeinde
Tagesgebühr für alle Lehrerinnen und Lehrer unbeschadet Ihrer Einstufung oder Verwendung.
Die Tagesgebühr beträgt nach Tarif I: € 26,4
Die Tagesgebühr beträgt nach Tarif II: € 19,8
Die Nächtigungsgebühr beträgt: € 15,-
Rechnungslegung nach der Reisegebührenverordnung
Der Anspruch auf Reisegebühren besteht, wenn der/die Lehrer/in innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise fällt, die Reiserechnung bei seiner Dienststelle geltend macht.
Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise fällt, bei der Dienststelle geltend gemacht wird.
Beispiel: Ende der Dienstreise: 28. Jänner (= erste
Kalendermonat) Ende der Einreichungsfrist 30.
Juni (= sechste Kalendermonat)
Im Regelfall ist der Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise immer die Stammschule.
Ausnahmen:
1. Die Dienstverrichtung erfolgt im Wohnort des Lehrers (hierbei gilt für die Dienstverrichtung im Wohnort die Wohnung als Dienststelle, d.h. Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise ist die Wohnung).
- Bei der Bezirkspersonalreserve gilt als Ausgangsort und Endpunkt der Dienstreise immer der Wohnort, außer bei Dienstverrichtung an der Stammschule, dann kann nur ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden.
Gemäß § 36 RGV hat der Lehrer den Anspruch auf Reisegebühren mit einer vollständig ausgefüllten und eigenhändigen unterfertigten Reiserechnung. Informationen/Formulare auf der Homepage des LSRSTMK
http://www.lsr-stmk.gv.at
Suche: Reisegebühren
Beginn und Ende der Dienstreise sowie Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende sind anzugeben und nach Beendigung der Dienstreise, bzw. am Monatsende, bei seiner Dienststelle (Stammschule) einzubringen. Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat in den das Ende der Dienstreise fällt, geltend gemacht wird.
Bei der ersten Einreichung im Schuljahr ist unbedingt die Diensteinteilung beizulegen.
Formblatt-siehe Homepage des LSRSTMK
http://www.lsr-stmk.gv.at
Generelle PKW – Genehmigungen werden nicht erteilt. Nach Vorlage der Reiserechnung und Diensteinteilung wird individuell durch den LSRSTMK festgestellt, ob die Benützung des eigenen PKW unbedingt erforderlich ist.
Die Reisekosten werden auf das angegebene Girokonto der betreffenden Bank überwiesen.
Die Anweisungsbeträge sind nicht Bestandteil der monatlichen Bezugsanweisung, sondern sind auf dem Kontoauszug unter dem Vermerk „Nachtrag Reisegebühren“ unter Angabe des Monats in dem die Dienstverrichtung stattgefunden hat, ersichtlich.
Da der Landesschulrat für Steiermark einen wöchentlichen Auszahlungstermin hat, werden jeweils die Reiserechnungen getrennt nach Monaten in einem Betrag angewiesen, die in dieser Woche abgerechnet werden.
Leitertagungen
Mit Erlass des Landesschulrates für Steiermark vom 23.2.2007, GZ.: VI Ta1/171-2007, wurde den Bezirksschulräten die generelle Ermächtigung erteilt, pro Semester zwei Leitertagungen durchzuführen. Für diese gelten die erforderlichen Dienstaufträge mit öffentlichen Verkehrsmitteln als erteilt.
Die Reiserechnungen sind unter Bezugnahme auf die Geschäftszahl dieses Erlasses und die des Erlasses des Bezirksschulrates über die Einberufung der Leitertagung dem Landesschulrat im Dienstweg vorzulegen.
Religionsunterricht –Unterrichtserteilung an Nebenschulen
(Sonderbestimmung)
Gemäß § 7a Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes besteht nur dann ein Anspruch auf Reisegebühren, wenn mindestens 5 Schüler einer Klasse bzw. einer Schülergruppe am Religionsunterricht teilnehmen und es sich um eine vom Dienstgeber bezahlte Stunde handelt. Für die Feststellung des Anspruches auf Reisegebühren ist es daher unbedingt erforderlich, dass auf den Diensteinteilungen die jeweilige Schülerzahl angeführt wird.
Vergütung von Dienstreisen
Abklärung mit dem LSRSTMK vom 3.2.2006 / GZ.: I Re 3731-2005
do. GZ.: 102/2005/Ha-Schw
Behördliche Angelegenheiten
Schriftliche Ein- und Vorladungen zu vorgesetzten Dienstbehörden (Bezirksschulrat, Landesschulrat, Abteilung 6) für Auszeichnungen, Besprechungen, Titelverleihungen und Dekretverleihungen, Vorladungen zum Amtsarzt, Teilnahme an Sitzungen der Disziplinarkommission oder der Leistungsfestellungskommission werden als Dienstreisen genehmigt. Für die Erteilung der diesbezüglichen Dienstaufträge ist in jedem Fall der Landesschulrat zuständig.
Auch bei Teilnahmen an Notenkonferenzen und Elternsprechtagen an Nebenschulen werden den Lehrern/innen die Reisegebühren ersetzt.
Beratungslehrer/innen, Sprachheillehrer/innen, Stützlehrer/innen
Die zu Erfüllung ihrer Dienstpflichten erforderlichen Reisebewegungen von Beratungslehrern/innen im Sinne der Reisegebührenvorschrift gelten im Rahmen der Diensteinteilung als bewilligt (vgl. Erlass des LSR f. Stmk. GZ.: VI Di 1/270-2001 vom 23.10.2001).
Sprachheillehrern/innen und Stützlehrern/innen werden Dienstreiseaufträge gemäß ihrer Diensteinteilung erteilt, wobei die Diensteinteilung zusammen mit der ersten Reiserechnung dem Landesschulrat für Steiermark vorzulegen ist – ein gesondertes Ansuchen ist nicht erforderlich.
SPZ-Leiter/innen und andere pädagogische Gutachter/innen benötigen einen Dienstauftrag für die Gutachtertätigkeit an anderen Schulen des Bezirkes, wobei durchschnittlich maximal 10 Fahrten pro Monat genehmigt werden. Einzelanträge sind nicht notwendig, die Dienstreiseaufträge werden bezirksweise über einen Sammelantrag bewilligt.
Dienstaufträge für die Teilnahme an kommissionellen Beratungen werden nur bei ausdrücklichem Elternwunsch (§ 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz) erteilt.
Nebenschulen
Für alle Lehrer/innen wird jene Schule als Stammschule festgesetzt, an der das höchste Beschäftigungsausmaß gegeben ist.
Die Berechnung der Reisegebühren für die notwendigen Fahrten der Lehrer/innen zu den einzelnen Nebenschulen erfolgt nach Vorlage der ersten Reiserechnung zusammen mit der Vorlage der Diensteinteilung. Bei Änderungen des Stundenplans ist eine Neuvorlage der aktuellen Diensteinteilung zusammen mit der Reiserechnung erforderlich.
Für Fahrten innerhalb des Dienstortes (Entfernung mehr als
2 km) kann nur das öffentliche Verkehrsmittel – eine Zone – berechnet werden.
Bei den Bezirkspersonalreserven ist die Reiserechnung gemeinsam mit dem Arbeitsnachweis bzw. bei gleichbleibendem Stundenplan mit einer Diensteinteilung vorzulegen.
Ausgangspunkt und Endpunkt ist jedoch der Wohnort.
PKW-Genehmigungen
Generell werden Dienstaufträge nur mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erteilt.
In einzelnen Fällen (z.B. berufspraktische Tage, Hard- und Softwarebetreuung) können über Antrag vom Landesschulrat PKW-Genehmigungen erteilt werden.
Schulveranstaltungen – schulbezogene Veranstaltungen
Die Vergütung der Teilnahme an Schulveranstaltungen ist im § 49 a RGV 1955 geregelt.
Für schulbezogene Veranstaltungen, die durch das Schul- oder Klassenforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu solchen erklärt worden sind, werden vom LSR keine Dienstaufträge erteilt.
Über Dienstaufträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen die von der zuständigen Schulbehörde zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt wurden, wird der LSR auf Antrag in jedem Fall gesondert entscheiden.
Auslandsdienstreisen
Ansuchen für die Genehmigung von Auslandsdienstreisen werden dem zuständigen Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, weiter geleitet.
Ausgenommen sind EU-Projekte, für die weder dem Bund noch dem Land Kosten erwachsen.
Im Nachhinein gestellte Anträge zur Erteilung eines Dienstreiseauftrages werden grundsätzlich abgelehnt (siehe Erlass des LSR f. Stmk. vom 7.3.2005, GZ.: II Di 3/2468-2005).
Ausgenommen sind jene Fälle, bei denen die verspätete Vorlage des Dienstreiseantrages nicht auf das Verschulden des/der Lehrers/Lehrerin zurückzuführen sind.
Arbeitnehmerveranlagung
Fahrtkosten, Reisekosten, Aus- und Fortbildung
Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind – soweit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber keinen Ersatz leistet – im tatsächlichen angefallenen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz) Werbungskosten, auch wenn die Mindestentfernung von 25 km und die Mindestdauer von drei Stunden unterschritten werden. Auch für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeiten stehen Fahrtkosten zu. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale zur Gänze abgegolten.
Nähere Informationen: „Das Steuerbuch 2012“ des bmf
VERSETZUNG
Wird ein Lehrer an einen anderen Dienstort versetzt, hat er Anspruch auf den Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung verbunden sind.
Übersiedlungsgebühren:
- a) Reisekostenersatz
b) Umzugsvergütung
c) Frachtkostenersatz
d) Mietzinsentschädigung
Bei einem Diensttausch besteht kein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.
Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln (außer bei Vertragslehrern).
Aktualisiert am 25.04.2014