- Home
- Informationen
- R
- Reisegebühren Bezirkspersonalreserve
Reisegebühren Bezirkspersonalreserve
Bei einer Unterrichtserteilung an verschiedenen Schulen bis zu 4 Wochen (darüber hinaus ist ein neuer Beschäftigungsnachweis vorzulegen) gebührt dem Lehrer eine Zuteilungsgebühr, gem. § 22 Reisegebührenvorschrift )
Bei einer Dienstzuteilung gebührt eine Zuteilungsgebühr.
Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes im Zuteilungsort und endet mit dem letzten Tag der Zuteilung, oder der Lehrer wird in den Zuteilungsort versetzt oder übersiedelt dorthin. Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn ein Lehrer an einen anderen Ort als den Dienstort (= Stammschule ) zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
1. Der Lehrer hat Anspruch auf den Ersatz der Fahrtkosten vom Wohnort zur zugewiesenen Dienststelle (maximal bis zur Höhe der zustehenden Nächtigungsgebühr) und der entsprechenden Tagesgebühr nach Tarif I.
Das amtliche Kilometergeld beträgt ab 1.1.2011 € 0,42 je Kilometer.
2. Beträgt die Fahrtzeit vom Wohnort zum Zuteilungsort hin und retour mehr als zwei Stunden und ist eine elfstündige Ruhezeit nicht gewährleistet, so gebührt eine Zuteilungsgebühr (bestehend aus Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr).
Tarif I | |
Tarif II | |
Nächtigungsgebühr |
Die Zuteilungsgebühr beträgt gem. Punkt 1 und 2 für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 v.H. der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr.
Zuteilungsgebühr – Dienstzuteilung
Ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung beträgt das Ausmaß der Zuteilungsgebühr einheitlich 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr. Es erfolgt keine Unterscheidung mehr zwischen verheirateten Bediensteten, verheirateten Bediensteten mit Kindern und ledigen Bediensteten.
Eine Übergangsregelung sorgt dafür, dass derzeitige Bezieher einer Zuteilungsgebühr diese in ihrem derzeitigen Ausmaß weiter erhalten.
3. Wird ein Lehrer einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so begründet das keinen Anspruch auf eine Zuteilungsgebühr.
Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer
1. einer Dienstreise, für die Reisegebühren anfallen
2. eines Urlaubes (Sonderurlaub, Pflegefreistellung,
Dienstbefreiung bei Kuraufenthalt)
3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst
4. einer Dienstzuweisung in seinen Wohnort
Die Dauer einer Erkrankung oder ein Krankenhausaufenthalt ist sofort zu melden.
Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ist während einer Dienstzuteilung nicht gegeben.
Die Zuteilungsgebühr ist mittels eines Reiserechnungsformulares (https://www.lsr-stmk.gv.at/organisation/abteilungen/personalabteilung_aps/reisegebuehren/formulare – „Reiserechnungsformular“) monatlich geltend zu machen.
Die Vorlage der Reiserechnung hat immer zusammen mit dem Arbeitsnachweis zu erfolgen. Der Arbeitsnachsweis ist über die Stammschule erhältlich. Diese fordert ihn bei Bedarf bei der Steiermärkischen Landesdruckerei (Dreihackengasse 20, 8020 Graz, Tel. 0316 8095-0) unter der LZ 1212 an.
Bei der Dienstverrichtung an der Stammschule kann ein Antrag auf Fahrtkostenzuschuss beantragt werden.
Bei Lehrern, die der Bezirkspersonalreserve zugewiesen sind, wird der Fahrtkostenzuschuss dann für das laufende Monat eingestellt, wenn er am ersten Arbeitstag dieses Monats nicht an der Stammschule, sondern an einer Nebenschule unterrichtet (eine Meldung an den LSR ist in diesem speziellen Fall nicht notwendig, da der Sachverhalt für den Beamten im LSR durch den Arbeitsnachweis ersichtlich ist).