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Private Veranstaltungen durch Lehrer
Schulveranstaltungen (SV) § 13Schulbezogene Veranstaltungen §13a
Private Veranstaltungen durch Lehrer SCHUG: allgemeine Regelung SVVO (Schulveranstaltungenverordnung 1995): detaillierte Regelung durch den Unterrichtsminister (für alle Pflichtschulen) Abgeltung für SV Schulveranstaltungen § 13: Schulveranstaltungen müssen der Ergänzung (bzw. Festigung) des lehrplanmäßigen Unterrichtes Die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes hat zu erfolgen durch: 1.Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben
2. die Förderung der musischen Anlagen der Schüler
3. die körperliche Ertüchtigung der Schüler
Im Rahmen der Z 1 bis 3 sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters:
Sonderpädagogischer Bereich
Religiöse Übungen
In der SVVO legt der Bundesminister durch Verordnung fest:
Planung von Schulveranstaltungen Zu beachten:
Keine Schulveranstaltungen, wenn 1. nicht zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes, Wenn auch nur ein angeführter Punkt zutrifft, darf die Schulveranstaltung nicht durchgeführt werden. Leitung von SV:
Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegt insbesondere
Mitwirkung der Personalvertretung
Teilnahme der Lehrer an SV – Lehrer mit Teilzeit:
Gewerbliche Unternehmen
Begleitpersonen: Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen wird bestimmt durch:
Fehlt die notwendige Anzahl von Begleitpersonen, darf die Veranstaltung erst gar nicht geplant werden. Sicherheit Dazu gibt es in den Richtlinien des BMBWK genaue Vorgaben. Die Leistung der Ersten Hilfe (Ausrüstung, Ausbildung) muss gewährleistet sein.
Empfohlene Anzahl der Begleitpersonen zusätzlich zum Leiter: 1. Schulveranstaltungen bis zu einem Tag bis zur 4. Schulstufe
2. Schulveranstaltungen bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen a) überwiegend leibeserziehlicher Inhalt
b) überwiegend projektbezogener Inhalt
c) überwiegend sprachliche Schwerpunkte
Achtung! Eine abweichende Festlegung der Zahl der Begleitpersonen ist schulautonom möglich!
Sicherheitshinweise Durchführung von Wintersporttagen und Wintersportwochen; (Wien, 25. Februar 1999; GZ.: 36.377/26-V/9/99; Dr. REDL) – (LSR: GZ.: IV Schu 16/12-1999) Bei Wetterlagen, die den Abgang von Lawinen vermuten lassen, ebenso bei sonstigen Witterungsverhältnissen mit erhöhtem Gefahrenmoment sind bei der Durchführung des Übungsbetriebes diesbezügliche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen Stellen unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen. Von diesen Stellen verfügte Sperren von Abfahrten oder Übungsgebieten sind immer einzuhalten. Eine Entscheidung über die Durchführung bzw. Fortsetzung der genannten Aktivitäten hat aufgrund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen. Bei der Entscheidung über Durchführung bzw. Fortsetzung von (Berg)wanderungen, Skiwanderungen oder Skitouren hat der Leiter sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Gendarmerie, Bergrettungsdienst) zu bedienen. Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind die Schüler bei der Vorbereitung der genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren. Bei Skiwanderungen und Skitouren muss das Gelände zum Zeitpunkt des Aufstiegs, einer Rast oder des Abfahrens lawinensicher sein, eine Beurteilung hat aufgrund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen, die insbesondere auch auf die jeweils herrschende Schnee- und Witterungslage abzustellen ist. Der Leiter der Wintersportwoche hat sich hiebei des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Gendarmerie, Bergrettungsdienst, Lawinenkommissionen, Pistenerhalter) zu bedienen. Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen Stellen sind unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen, von diesen Stellen verfügte Sperren von Abfahrten oder Übungsgebieten unbedingt einzuhalten. Im Hinblick auf den Schneedeckenaufbau, die umfangreichen Schneefälle und den Windeinfluss der letzten Wochen muss in Teilen Österreichs mit einer mehr oder minder großen Lawinengefahr gerechnet werden. Fahrten im ungesicherten Tiefschneegelände, Skiwanderungen und Skitouren dürfen grundsätzlich nicht durchgeführt werden, wenn sich die Schnee- und Wetterbedingungen nicht wesentlich ändern: also auch wenn im betroffenen Gebiet nur die geringste Gefahrenstufe (1) nach der Europäischen Gefahrenstufenskala gegeben ist. Kostenbeiträge
Kostenbeiträge nur für:
Über die zu tragenden Kosten für mehrtägige Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss. Verrechnung der Kostenbeiträge
Versicherungen
Teilnahme der Schüler an Schulveranstaltungen
Zulässiges Fernbleiben von SV:
…..Die Schüler sind grundsätzlich verpflichtet, am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die sie sich angemeldet haben, teilzunehmen. Die Direktionen der Schulen haben daher dafür Sorge zu tragen, daß die Erziehungsberechtigten der Schüler auf die durch FSME-Viren mögliche Gefährdung nichtgeimpfter Kinder hingewiesen und auf die Möglichkeit der vorbeugenden Impfung aufmerksam gemacht werden. Über diese Informationspflicht hinaus trifft die Schule keine weitere Verantwortung hinsichtlich der Gefährdung durch FSME-Viren. Schüler wegen Fehlverhaltens von vornherein auszuschließen, ist nicht erlaubt! (BM Reihe Schulrecht 1996; 5/15 und 5/20) Arten von Schulveranstaltungen 1. Veranstaltungen bis zu einem Tag und 2. mehrtägige Veranstaltungen. Es gibt nur eine Höchstzahl, aber keine Mindestzahl von Veranstaltungen. Dadurch wird für die Schule die Flexibilität gesichert Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht: 1. Lehrausgänge, Die Aufzählung ist nur beispielhaft, aber für die Reisegebühren (RGV) wichtig. Veranstaltungen bis zu einem Tag
Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Entscheidung über die Durchführung von Veranstaltungen bis zu einem Tag
ABER:
Richtlinien für die Durchführung von Veranstaltungen bis zu einem Tag Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren.
Auf die Gewährleistung der Sicherheit (Verkehrsregeln..) der Schüler ist besonders zu achten.
Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten. Mehrtägige Veranstaltungen
Entscheidung über die Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen
ABER: Für die tatsächliche Organisation ist der mit der Leitung betraute Lehrer zuständig. ABER: Ob eine Schulveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Schulleiter bzw. der von ihm bestimmte Lehrer.
Richtlinien für die Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen
BPT – Beginn des Versicherungsschutzes (PTS): Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat auf Grund einer Anfrage, ob ein Schüler im Rahmen der berufspraktischen Tage auch schon ab 5.30 Uhr versichert ist, Stellungnahme bezogen: 1) Berufspraktische Tage bzw. berufspraktische Wochen sind Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung, und sind unter Beachtung der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 4981/1995 in der geltenden Fassung, zu planen und durchzuführen. SV im Ausland Gemäß einer vom BM ausdrücklich nur mündlich erteilten Rechtsauskunft gelten die Bestimmungen für SV sinngemäß (d.h. die Aufsicht darf erst ab der 9. Schst. entfallen).
Verhalten der Schüler – Ausschluss
ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind,
2. der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat…….. Ein Ausschluss gemäß Z 2 darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“
Aufsicht – Haftung bei SV
(Auch Hin- und Rückweg)
(Auch Hin- und Rückweg)
Abgeltung für Schulveranstaltungen Leitung von Schulveranstaltungen – Bezahlung:
EINGABE DER BAUSCHVERGÜTUNG Erzieherzulage für päd. und inhaltliche Betreuung Alle anderen Bauschvergütungen
Homepage: http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74838399/DE/ Dokument: Belohnung für Schulveranstaltung Rundschreiben 23/2008 des bm:ukk vom 23.9.2008 Erzieherzulage Andere Bauschvergütungen Leitung von berufspraktischen Tagen (BPT) – Bezahlung:
Reisekosten:
MDL:
PAUSCHALVERGÜTUNGEN FÜR SCHULVERANSTALTUNGEN Stunde = 60 Minuten Berechnet nach der Bemessungsgrundlage (%)
BMfUK/LSR zu Bauschgebühren und zur Verrechnung Mit der Bauschgebühr sind auch alle anderen üblichen Aufwendungen abgedeckt. Die verschiedenen Sätze bei den Wintersportwochen und Sommersportwochen erklären sich aus dem unterschiedlich hohen Durchschnittsaufwand bei den einzelnen Sportwochen. Der durchschnittlich übliche (nicht über das normale Maß hinausgehende) und erhöhte Aufwand bei Skikursen ist durch den erhöhten Prozentsatz (121 %) berücksichtigt. “……Wenn jedoch der Lehrer nachweisen kann, daß ihm zwingend ein größerer zusätzlicher Aufwand (Leihgebühren) erwachsen ist – ohne den er die Sportwoche nicht durchführen hätte können, bleibt es ihm unbenommen, einen entsprechenden Antrag nach dem Gehaltsgesetz zu stellen, soferne er die erforderliche Ausrüstung bzw. Geräte nicht anderweitig zur Verfügung gestellt bekommen hat, was der Fall sein könnte, wenn z.B. eine Bundesverleihstelle hinsichtlich der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ausgeschöpft ist. Liftkarten – Freiplätze “…..Die Kosten der Schipässe für Lehrer dürfen nur dann in Rechnung gestellt, werden, wenn seitens des Liftbetreibers im Zuge der Beschaffung von Gruppenkarten keine „Freikarten“ ausgegeben werden, die ausdrücklich für die Begleitlehrer bestimmt sind. Aliquotierungsregel – Kürzung der Bauschvergütung Beispiel für eine mehrtägige Veranstaltung: Wenn einem Lehrer im Rahmen einer Sommersportwoche ein Freiplatz zur Verfügung gestellt wird, der sowohl Unterkunft als auch Verpflegung beinhaltet, dann hat dieser Lehrer Anspruch auf Tagesgebühr nach § 3 Abs. 1 Ziffer 8 der Verordnung, allerdings abzüglich der in § 17 Abs. 3 RGV vorgesehenen Kürzungsprozentsätze (Frühstück 15 %, Mittagessen 40 %, Abendessen 40 %) für beigestellte Verpflegung. Bei der Berechnung dieses Abzuges ist stets vom vollen vorgesehenen Hundertsatz auszugehen. Im vorliegenden Fall sind dem Lehrer 95 v. H. des als Abgeltung für die Teilnahme an der Schulveranstaltung vorgesehenen Hundertsatzes abzuziehen 105 v. H. (Bauschvertgütung der Sommersportwoche) Entsprechend ist bei den unter 100 v. H. liegenden Abgeltungssätzen von diesen Hundertwerten jeweils 40 v. H. bzw. 15 . H. in Abzug zu bringen. Steuerliche Behandlung
Schulbezogene Veranstaltungen §13a
wenn sie:
Sofern:
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Beispiele für schulbezogene Veranstaltungen:
Zivilschutzübung – ist keine schulbezogene Veranstaltung Rechtsgrundlage für Zivilschutzübungen an Schulen ist § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Schulordnung. Demgemäß sind Übungen für den Katastrophenfall jährlich mindestens einmal durchzuführen. Es hätte daher überhaupt keiner zusätzlichen Verordnung in Form der Erklärung einer solchen Übung zur schulbezogenen Veranstaltung bedurft, um Lehrer und Schüler zur Teilnahme zu verpflichten……. Die Erklärung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
Bei schulbezogenen Veranstaltungen muss sich der Schüler anmelden.
Schulbezogene Veranstaltungen während der Unterrichtszeit § 13a Abs. 1 dritter Satz SchUG wurde neu gefasst und lautet nun (ab 1. Feber 1997): „Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterricht entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind, das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen.“ Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, wonach bei Veranstaltungen, mit denen ein Unterrichtsentfall verbunden war, die Erklärung zur schulbezogenen Veranstaltung jedenfalls durch die Schulbehörde erster Instanz vorzunehmen war, wird nunmehr die Erklärung zur schulbezogenen Veranstaltung auch dann der Schulpartnerschaft übertragen, wenn durch die Abhaltung der Veranstaltung für die teilnehmende/n Klasse/n der Unterricht an höchstens drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt. Der Landesschulrat ersucht, Anträge betreffend schulbezogene Veranstaltungen nur mehr mit dem neu adaptierten Formblatt zu übermitteln. (Muster s. Anhang) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen ist dem Schüler zu untersagen
Aufsicht – Haftung bei schulbezogenen Veranstaltungen
(Auch Hin- und Rückweg)
(Auch Hin- und Rückweg)
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer Der neu geschaffene § 44a SchUG, der mit 1. Feber 1997 in Kraft getreten ist, ermöglicht die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als Lehrer oder Erzieher, wenn dies 1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und Diese Personen (z.B. Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig. Da es für Erziehungsberechtigte eine essentielle Frage darstellt, ob sie bei Schadensfällen während der Beaufsichtigung durch sie persönlich belangt werden können, oder ob der Bund die Haftung übernimmt, war diese – von der Finanzprokuratur angeregte – Klarstellung dringend geboten. Der neue § 44a spricht alle Personen an, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen. De facto werden vorwiegend Erziehungsberechtigte oder etwa an Sportveranstaltungen teilnehmende Sportstudenten betroffen sein.- Inhaltlich wird auf zwei Situationen abgestellt, nämlich die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule einerseits und bei Veranstaltungen andererseits. Auch wenn im ersten Fall vorwiegend an die Beaufsichtigung während der unterrichtsfreien Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht gedacht war, so sollen von der Formulierung her dennoch alle nur erdenklichen Situationen mitumfasst sein, wo nicht eine Beaufsichtigung durch Lehrer vorgesehen ist. § 2 Abs. 6 der Schulordnung bestimmt, dass durch die Hausordnung zu regeln ist, inwieweit die Schüler bereits früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht sowie noch Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen im Schulgebäude anwesend sein dürfen, wobei festzulegen ist, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule erfolgt. Der neue § 44a SchUG soll die gesetzliche Grundlage dafür darstellen, dass durch die Hausordnung (die eine Verordnung darstellt) künftig die Beaufsichtigung der Schüler auch anderweitig als „seitens der Schule“ erfolgen kann. Veranstaltungen privater Sponsoren: Es obliegt der Schule (Schulleiter, Klassen- bzw. Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss) eine solche Veranstaltung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Schulveranstaltung durchzuführen oder im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden dreitägigen Kontingents zur schulbezogenen Veranstaltung zu erklären. Sowohl bei Schulveranstaltungen als auch bei schulbezogenen Veranstaltungen ist für eine ausreichende Beaufsichtigung der Schüler vorzusorgen. Ob diese Voraussetzung erfüllt werden kann, muss an der Schule selbst festgestellt werden. Als Begleitpersonen kommen neben Lehrern auch sonstige geeignete Personen (z.B. Eltern oder vom privaten Sponsor zur Verfügung gestellte geeignete Personen) in Betracht. Auch die sonstigen Begleitpersonen sind vom Schulleiter formal mit der Aufsichtsführung zu betrauen und gelten in diesem Fall funktionell als Bundesorgane (siehe § 44a SchUG). Hiedurch unterliegen sie dem Schutz des Amtshaftungsgesetzes (was bei einer Beaufsichtigung im Rahmen einer privaten Teilnahme, etwa an einem schulautonom freien Tag, nicht der Fall wäre). In allen Fällen ist dafür zu sorgen, dass die teilnehmenden Schüler der betreffenden Gruppe den Aufsichtspersonen bekannt sind. Die Teilnahme einzelner Schüler an einer Veranstaltung privater Sponsoren kann nicht als Der gegenständliche Erlaß tritt an die Stelle der ho. Erlässe vom 20. Jänner 1999, GZ.: IV Schu 14/6 -1999, und vom 9. Feber 1999, GZ.: IV Schu 16/11 – 1999. Lockerung des Werbeverbotes (§ 46 Abs. 3 SchUG): Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung darf jedoch für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird. Laut den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass eine die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler beeinträchtigende Beeinflussung durch eine etwa nicht altersadäquate Werbung (z.B. Werbung für Produkte, deren Konsum ein sucht- oder suchtähnliches Verhalten der Schüler zur Folge haben kann, wie Tabakwaren, Alkohol, nicht altersgemäße Computerspiele) ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des Landesschulrates für Steiermark erscheint ferner auch eine Werbung für Sekten, die zu einer psychischen Abhängigkeit von Schülern führen können, unzulässig, ebenso wie auch eine parteipolitische Werbung nach wie vor als unzulässig anzusehen sein wird. Die Entscheidung über schulfremde Werbung obliegt dem Schulleiter (§ 56 Abs. 1 SchUG). Dessen ungeachtet wird ersucht, im Zusammenhang mit der Werbung für schulfremde Zwecke in allen Fällen auch die schulpartnerschaftlichen Gremien im Rahmen ihrer Beratungskompetenzen zu befassen. Da es sich um eine sensible Materie handelt, ist eine schulpartnerschaftlich abgesprochene Vorgangsweise als wünschenswert zu betrachten. Eine Durchführung von Werbeaktionen durch einzelne Lehrer oder sonstige Personen ohne entsprechende diesbezügliche Entscheidung des Schulleiters wäre rechtlich nicht gedeckt und stünde im Widerspruch sowohl zum Gebot der Unparteilichkeit als auch zur Intention des neu gefassten § 46 Abs. 3 SchUG, die der Schule zusätzliche Einnahmen verschaffen soll. Eine Werbung für pädagogisch wertvolle Zwecke, die nicht entgeltlich erfolgt, ist jedoch auch in Hinkunft nicht als“ Werbung für schulfremde Zwecke“ anzusehen. Private Veranstaltungen durch Lehrer Führt ein Lehrer Veranstaltungen als Privatperson durch (Wochenend-Schiausflüge, abendliche Theaterbesuche…), sind diese weder durch § 13 noch durch § 13a SCHUG gedeckt. Es ist in jedem Fall dringend zu empfehlen, Veranstaltungen mit Schülern nur unter dem Schutz des SCHUG (Schulveranstaltungen § 13, Schulbezogene Veranstaltungen §13a) durchzuführen. Beherbergungsverträge: ….Bezugnehmend auf die Anfrage vom 11.11.1997 betreffend den Abschluss von Beherbergungsverträgen durch Schulen, teilt der Landesschulrat für Steiermark mit, dass die Frage der Vertragsabschlusslegitimation in Finanzierungsangelegenheiten stets zwischen Schulerhalter und Schulleitung geklärt werden muß. Da der Landesschulrat für Steiermark nur im Bereich der Bundesschulen Schulerhalterfunktionen ausübt, ist die gegenständliche Anfrage hinsichtlich Vertragsabschlusslegitimation an den jeweiligen Pflichtschulerhalter zu richten….. Mustervereinbarung*) zwischen Schule und Beherbergungsbetrieb An____________________________________________ Name und Adresse der Schule:_______________________________________ Schulkennzahl:_________________________ Leiter oder Leiterin der Schulveranstaltung:___________________________________ Voraussichtliche Gesamtteilnehmerzahl:_________________________ Davon_________Lehrer ___________Lehrerinnen; __________Betreuer________ Betreuerinnen; ___________ Mädchen__________ Burschen Eine endgültige Meldung erfolgt bis:_________________ Art der Schulveranstaltung:____________________________________ Konkrete Zielsetzungen:____________________________________ Dauer des Aufenthaltes: Von______________ bis______________ Preis:____________Anzahlung: ____________ bis __________________ Besondere Vereinbarungen: _______________________________ Rücktritt: Besondere Vereinbarungen für den Rücktrittsfall (z.B. mögliches Ausweichgebiet, mögliche andere Inhalte, möglicher Ausweichtermin, Transferkosten, Fristen für Rücktritt): _______________________________________________________ In zweifacher Ausfertigung zu erstellen; ein Exemplar für die Schule, eines für den Beherbergungsbetrieb. *Diese Vereinbarung soll als Muster dienen, sie hat keinen verbindlichen Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zur Verfügung gestellt vom BMUK, Abt. III/5. Schulrecht 5/33/1996 An den Körblergasse 23 Betr.: Antrag betreffend schulbezogene Veranstaltung, für die Unterrichtszeit benötigt wird Der Landesschulrat für Steiermark wird um Erklärung folgender Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung gemäß § 13a des Schulunterrichtsgesetzes ersucht: Anzahl der teilnehmenden Schüler/innen und Bezeichnung der Klassen: Bei einer im Ausland stattfindenden Veranstaltung: Ja O 0 1 Unterrichtstag nein O Die an der Veranstaltung teilnehmenden Lehrer/Innen erklären mit ihrer Unterschrift, dass sie an der genannten Veranstaltung freiwillig teilnehmen und ihnen demzufolge auch kein Anspruch auf Vergütung gemäß Reisegebührenvorschrift gegenüber dem Bund erwächst: ……………………….. ……………………….. ……………………….. ……………………….. ……………………….. ……………………….. Rundsiegel …………………………………………………………… *) Zutreffendes bitte ankreuzen |