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Pflegefreistellung
Gesetzliche Grundlagen: LDG § 59, VBG §§ 29f und 47
Die Pflegefreistellung für pragmatisierte Lehrpersonen ist im § 59 LDG geregelt. Für Vertragslehrpersonen gibt es in den §§ 29f und 47 VBG eigene Bestimmungen. Aufgrund des Landes-Vertragslehrpersonen-Gesetzes gelten jedoch für Vertragslehrpersonen für VS, HS/NMS, SS und PTS die gleichen Bestimmungen wie für pragmatisierte Lehrer/innen; also auch der
§ 59 LDG.
Die Lehrperson hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist wegen der
– notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt oder
– notwendigen Betreuung des Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die Landeslehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt), wenn die Person die das Kind ständig bereut ausfällt oder
– wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit dem sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Lehrperson Anspruch auf Pflegefreistellung, dienicht mit seinem erkrankten Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Ausmaß im SCHULJAHR:
(3) Die Pflegefreistellung einer Landeslehrperson darf an allgemeinbildenden Pflichtschulen je Schuljahr dem sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gem. § 42 1 Z 1 nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gem. Abs. 3 im Schuljahr, wenn die Landeslehrperson
- den Pflegeanspruch nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushaltes lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(5) Ist die Jahresnorm der Landeslehrperson herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.
(8) Ändert sich das der Landeslehrperson zugewiesene Stundenausmaß, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, dass der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind als volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
(9) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen.
(11) Die obgenannten Grundsätze finden auf Leiter/innen entsprechende Anwendung.
Die letzte Aktualisierung erfolgt am 25.04.2014