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Mutterschutz – Kindergeld (pragm.)

MUTTERSCHUTZ – KINDERGELD KARENZ
für pragmatisierte Lehrerinnen und Lehrer

AUS DEM INHALT …I. Meldung der Schwangerschaft
Meldung der Geburt

II.        Schutzbestimmungen
1. Während der Schwangerschaft
2. Untersuchungen während der Arbeitszeit
3. Absolutes Beschäftigungsverbot
4. Individuelles Beschäftigungsverbot
5. Schutzfristen

III. Finanzielle Leistungen
1. Wochengeld
2. Einmalige Geldaushilfe
3. Kinderzulage
4. Familienbeihilfe – Kinderabsetzbetrag
5. Mehrkindzuschlag

IV. Karenz/Teilzeit
1. Meldefrist
2. Anspruch
3. Karenzbeginn
4. Dauer
5. Karenz und Teilzeit
6. Ausschließliche Teilzeitbeschäftigung
7. Vorzeitige Beendigung der Teilzeit
8. Kinderbetreuungsgeld (Kindergeld) (Zuschuss, Sonderkarenzgeld)
9. Krankenversicherung
10. Kündigung und Abfertigung
11. Karenz und Nebenbeschäftigung

V. Sonstige Karenzurlaube
1. Unbezahlter Karenzurlaub zur Betreuung von Kindern
2. Karenzurlaub zur Betreuung und Pflege behinderter Kinder

VI. Arbeitsplatz

VII. Pflegefreistellung

VIII. Teilzeitmöglichkeit im Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes

Übersicht im Anschluss:  Finanzielle Leistungen + Meldungen

I. Meldung der Schwangerschaft

Meldung der Schwangerschaft an die Dienstbehörde mit Angabe des voraussichtlichen Geburtstermines (ärztliches Zeugnis) sobald Schwangerschaft bekannt ist, spätestens 12 Wochen vor Geburtstermin (damit beginnen die Mutterschutzbestimmungen).
Meldung der Geburt im Dienstweg
Beilage:   Geburtsurkunde (Kopie)

  • Ansuchen um einmalige Geldaushilfe aus Anlass der Geburt
  • Ansuchen Kinderzulage

II. Schutzbestimmungen (§ 4 MSchG 1979)

1. Während der Schwangerschaft

Für eine schwangere Dienstnehmerin sind alle jene Arbeiten verboten, die eine schwere körperliche Belastung darstellen, oder die für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich sind.
2. Untersuchungen während der Arbeitszeit

Sind notwendige schwangerschaftsbedingte Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit unter Entgeltfortzahlung zu gewähren.

3. Absolutes Beschäftigungsverbot/Schutzfristen

Während der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der Geburt unterliegt die Dienstnehmerin einem absoluten Beschäftigungsverbot.

Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um das Ausmaß der Verkürzung (längstens bis 16 Wochen nach der Entbindung – siehe Skizze)
Stellt der Arzt eine Frühgeburt fest, beträgt die Schutzfrist nachher immer mindestens 12 Wochen. Gleiches gilt bei Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen.
Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz des MSchG, eine allfällige Dienstverhinderung gilt als Krankenstand (Meldung an Dienstgeber erforderlich!).

4. Individuelles Beschäftigungsverbot

Im Fall einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder ihres Kindes ist die Dienstnehmerin ab Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses eines Amtsarztes sofort vom Dienst freizustellen.
Häufige Gründe:
Gefahr einer Fehl- und Frühgeburt, schwere innere oder orthopädische Erkrankungen (z.B. Zucker)

5. Schutzfristen

8 Wochen
Schutzfrist 
Geburt des Kindes  8 Wochen  Schutzfrist

Mehrlingsgeburt, Kaiserschnitt, Frühgeburt

-I-I-I-I-I-I-I-I 
8 Wo
Geburt -I-I-I-I-I-I-I-I +
8 Wo 
-I-I-I-I 
4 Wo

 

Geburt vor dem voraussichtlichen Termin

 -I-I-I-I-I
5 Wo
Geburt -I-I-I vorauss. Termin
-I-I-I-I-I-I-I-I + 8 Wo 
-I-I-I 
3 Wo

III. Finanzielle Leistungen
1. Wochengeld

Die pragmatisierte Landeslehrerin erhält die Monatsbezüge (Gehalt und Zulagen) bis zum Ende der Schutzfrist weiter. Die vollen Monatsbezüge gebühren auch dann, wenn vor dem Mutterschutz die Lehrverpflichtung herabgesetzt war.
Die BVA gewährt Hebammenbeistand, ärztlichen Beistand, Heilmittel, Pflege in Krankenanstalt.

2. Einmalige Geldaushilfe

Die Landeslehrerinnen können um eine einmalige Geldaushilfe aus Anlass der Geburt eines Kindes im Dienstweg über die Direktion direkt an die Abteilung 6 ansuchen.

Höhe:  Euro 200,-

Ansuchen an das Amt die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 6, Karmeliterplatz 2, 8010 Graz (dem formlosen Ansuchen sind eine von der Schulleitung beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde und ein Gehaltsnachweis des Partners und Angaben über den Dienstgeber und Beruf des Partners beizulegen).
Das Formular kann der Formularsammlung entnommen werden.

3. Kinderzulage

Ansuchen um Zuerkennung beim Dienstgeber

Höhe:  Euro 15,60 monatlich

Empfehlung:  Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Kinderzulage(n) hätten  (öffentlich rechtliches Dienstverhältnis), sollte der nur teilbeschäftigte
Elternteil zugunsten des vollbeschäftigten Elternteils auf diese verzichten, da sie als Bestandteil des Bezuges sonst gekürzt würde(n).

Berechtigung:  eheliche, uneheliche, legitimierte Kinder, Wahlkinder und Kinder, wenn sie dem Haushalt des Landeslehrers angehören (zwischen 18. und  24. Lebensjahr vergleichbare Ansprüche wie bei der Familienbeihilfe).

Kinderzulage steht während des Karenzurlaubes nicht zu.

4. Familienbeihilfe – Kinderabsetzbetrag

Ansuchen beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt
Antragsformular (Gemeinde, Finanzamt, ZA)
Meldezettel von Mutter und Kind (Gemeinde, Polizei)
Geburtsurkunde (Kopie) oder Geburtsbestätigung (Original)
Höhe der Familienbeihilfe

Die Höhe richtet sich nach der Zahl und dem Alter der im Haushalt lebenden Kinder:

Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages

Alter Familien-
förderung
1. Kind 2. Kind je  3. Kind je
ab Geburt Familienbeihilfe +
Kinderabsetzbetrag
Summe
109,70
58,40
168,10
116,40
58,40
174,80
126,30
58,40
184,70
ab 3 Jahre Familienbeihilfe +
Kinderabsetzbetrag
Summe
117,30
58,40
175,70
124,00
58,40
182,40
133,90
58,40
192,30
ab 10 Jahre Familienbeihilfe +
Kinderabsetzbetrag
Summe
136,20
58,40
194,60
143,90
58,40
202,30
152,80
58,40
211,20
ab 19 Jahre Familienbeihilfe +
Kinderabsetzbetrag
Summe
158,90
58,40
217,30
165,60
58,40
224,00
175,50
58,40
233,90

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und den kommenden Monat.
Der Kinderabsetzbetrag wird nur 12-mal ausbezahlt.
Der Unterhaltsabsetzbetrag muss mit der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden und beträgt monatlich Euro 29,20 für das erste, Euro 43,80 für das zweite und Euro 58,40 für das dritte und jedes weitere Kind.

Für volljährige Kinder gebührt ebenfalls Familienbeihilfe – sofern sie sich bis zum 27. Lebensjahr in Berufsausbildung oder Berufsfortbildung befinden.
Bei Studierenden ist ein Erfolgsnachweis erforderlich.

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe werden nunmehr rückwirkend für 5 Jahre vom Monat der Antragstellung gewährt.

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, außer es ist durch völkerrechtlichen Vertrag anderes bestimmt.

Auszahlungsmodalitäten:

Primär ist die Mutter anspruchsberechtigt; nur wenn sie zugunsten des Vaters verzichtet oder der Vater nachweist, dass er den Haushalt führt und das Kind betreut, ist der Vater anspruchsberechtigt.

5. Mehrkindzuschlag (Mehrkindstaffel)

Mehrkindzuschlag für einkommensschwache Familien (Euro 55.000,- / Jahr brutto/Familie ab dem 3. Kind (auf Antrag beim Wohnsitzfinanzamt).
Zusätzlich zum Betrag der Altersstaffel : Euro 36,40
IV. Karenz / Teilzeit (Väterkarenzgesetz ab 1.1.2002)

Die Dauer der Karenz von Vater bzw. Mutter ist unabhängig von der Zeit zu sehen, in der Kindergeld gebührt. KU und finanzielle Leistungen werden von verschiedenen Gesetzen geregelt Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz-Kinderbetreuungsgeldgesetz

1. Meldefrist: 
Meldefrist der Mutter innerhalb der Schutzfrist, des Vaters innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt.
Bei Verlängerung oder Wechsel ist die weitere Inanspruchnahme spätestens 3 Monate vor Beginn zu melden.
2. Anspruch: 
Väterkarenz können auch Väter (bzw. Adoptiv- oder Pflegeväter) in Anspruch nehmen, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, das Kind überwiegend selbst betreuen, und die Mutter Anspruch auf Karenz hat bzw. der Vater eigenständig Anspruch erworben hat.

3. Karenzbeginn:

für die Mutter:
im Anschluss an die Schutzfrist
im Anschluss an einen Krankenstand, der über das Ende der Schutzfrist hinaus andauert
im Anschluss an einen Erholungsurlaub/Hauptferien *
im Anschluss an den Karenzurlaub des Vaters

für den Vater:
im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter
im Anschluss an die Karenz der Mutter

Der Erholungsurlaub ist bei den Landeslehrern mit den Hauptferien festgelegt. Endet die Schutzfrist während dieser Zeit, so erhalten sie die Bezüge weiter und treten erst mit Beginn des neuen Schuljahres im Herbst den Karenzurlaub an. Endet die Schutzfrist vor Beginn der Hauptferien, so beginnt der Karenzurlaub im Anschluss an die Schutzfrist (außer es tritt eine Erkrankung ein).

4. Dauer:
Bei Einhaltung der Meldefristen bis zum 24. Lebensmonat (2. Geburtstag) des Kindes.

5.  Karenz und Teilzeit

Als Alternative zum 2. bezahlten Karenzjahr kann ein Wechsel zwischen Karenz und TZ jederzeit erfolgen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme durch beide Elternteile bis zum 2. Geburtstag des Kindes, bei alleiniger Inanspruchnahme durch einen Elterteil oder abwechselnd bis zum 3. Geburtstag des Kindes.
Eltern können nur einmal wechseln und jeder Karenzteil muss mindestens 3 Monate dauern.

6. Ausschließliche Teilzeitbeschäftigung

Eine ausschließliche TZ können beide Elternteile bis zum 2. Geburtstag oder ein Elternteil bis zum 4. Geburtstag in Anspruch nehmen.
Die Eltern können einmal wechseln, wobei jeder Teil aber mindestens 3 Monate dauern muss. Die TZ darf höchsten 3/5 der Lehrverpflichtung betragen (mindestens die Hälfte).
Während des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des Vollbeschäftigungsausmaßes zu gewähren. Damit besteht auch für jene Kolleginnen  und Kollegen die Möglichkeit, die bei hälftiger Beschäftigung die Zuverdienstgrenze von Euro 16.200,- überschreiten würden, in den Genuss des Kinderbetreuungsgeldes zu kommen
Diese Regelungen treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Mütter und Väter anzuwenden, deren Kinder nach dem 31.12.2010 geboren sind.

7. Vorzeitige Beendigung der Teilzeit

Die Dienstbehörde kann auf Antrag eine Änderung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeit verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen

8. Kinderbetreuungsgeld (Kindergeld)
KINDERGELD NEU
Fünf Varianten ab 1.1.2010

Bezug monatlich
1. Pauschalvariante – 36 Monate
davon mindestens 6 Monate der Partner (30+6)
Euro 436,-

2. Pauschalvariante – 24 Monate
davon mindestens 4 Monate der Partner (20+4)
Euro 624,-

3. Pauschalvariante – 18 Monate
davon mindestens 3 Monate der Partner (15+3)
Euro 800,-

4. Pauschalvariante – 14 Monate
davon mindestens 2 Monate der Partner (12+2)
Eueo 1000,-

5. Pauschalvariante – 14 Monate
Bezug von 80% des letzten Nettoeinkommens
(mindestens € 1.000,- und maximal € 2000,- pro Monat)
Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (€ 376,00)

Zuverdienstgrenze/Jahr für die Varianten 1 bis 4
von € 16.200,-
Die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld-Gesetz sieht vor, dass man in Zukunft bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze von Euro 16.200,- nicht wie bisher das gesamte in diesem Jahr bezogeneKinderbetreuungsgeld zurückzahlen muss, sondern nur den dieZuverdienstgrenze übersteigenden Betrag.
Dieser reduziert sozusagen in der jeweiligen Höhe das gebührende Kinderbetreuungsgeld.
Mit der Novelle zum Kinderbetreuungs-Gesetz wird auch dieZuverdienstgrenze für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von 5.200 Euro auf 16.200,- Euro angehoben.

Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenversicherung (bei der der Bezieher zuletzt versichert war) zu stellen und wird auch von dieser ausbezahlt.
Die Auszahlung ist 6 Monate rückwirkend möglich.
Die Auszahlung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post bis zum 10. des Folgemonats.
Sonderkarenzurlaubsgeld

Wird über Antrag an den LSRSTMK für alleinstehende Eltern unter folgenden Bedingungen gewährt:
Anspruch haben alleinstehende Mütter oder Väter, wenn sie wegen der Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes, für das KBG gewährt wurde, keiner Beschäftigung nachgehen können, weil  für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht (KU gegen Entfall der Bezüge). Weiters haben Elterteile, deren Ehegatte oder Lebensgefährte nicht mehr als Euro 587,55 monatlich verdient, Anspruch.
Der Anspruch besteht frühestens ab dem 18. Lebensmonat und längstens für 52 Wochen und endet mit dem Wegfall der Vorausssetzungen(Meldepflicht), spätestens aber mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.
Die Höhe beträgt Euro 499,37 monatlich und verringert sich bei eigenem Einkommen um jenen Betrag, der Euro 296,13 übersteigt.
9. Krankenversicherung

Die Krankenversicherung läuft ohne Beitragszahlung während des Elternkarenzurlaubs weiter. Nimmt die Mutter alleine Karenzurlaub bis zum 18. Lebensmonat des Kindes in Anspruch, bleibt sie die restlichen sechs Monate bis zum 2. Geburtstag des Kindes bei der BVA krankenversichert. Eine eigene Meldung ist nicht notwendig.

Für die Zeit des Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge ist kein Versicherungsschutz gegeben.

Es besteht die Möglichkeit, sich mit dem Kind beim Ehegatten mitversichern zu lassen.
Bei alleinstehenden Müttern bleibt nur der Weg der Selbstversicherung bei der BVA.
(Das Kind ist ohne zusätzliche Beitragskosten mitversichert – Vorlage der Geburtsurkunde und des Meldezettels.)

10. Kündigung und Abfertigung

10.1. Kündigung

Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid nur mit Angabe des Grundes (zB. pflichtwidriges Verhalten, Bedarfsmangel) gekündigt werden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz sinngemäß wie im Mutterschutzgesetz

Beginn: Mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft
Ende:  4 Wochen nach dem Ende des Elternkarenzurlaubes
10.2. Abfertigung (§ 26 GehG)

Dem Landeslehrer gebührt eine Abfertigung, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach der Eheschließung oder innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt eines Kindes das Dienstverhältnis freiwillig löst.

Höhe der Abfertigung

Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von

3 Jahren das Zweifache
5 Jahren das Dreifache
10 Jahren das Vierfache
15 Jahren das Sechsfache
20 Jahren das Neunfache
25 Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges

11. Karenzurlaub und Nebenbeschäftigung

Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn der Beamte ein Einkommen erzielt, das 60 % des Karenzurlaubsgeldes übersteigt.

Achtung: Jede Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber zu melden!

V. Sonstige Karenzurlaube

1. Unbezahlter Karenzurlaub zur Betreuung von Kindern 

Im Anschluss an den bezahlten Karenzurlaub gemäß MSchG oder E-KUG kann den Eltern über Antrag Urlaub gegen Entfall der Bezüge (= Karenzurlaub) zur Betreuung ihrer Kinder gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Urlaubes besteht kein Rechtsanspruch („Kann-Bestimmung“).

Während dieser Zeiträume ist der karenzierte Elternteil nicht krankenversichert. Es besteht die Möglichkeit, sich beim Ehegatten oder Lebensgefährten mitversichern zu lassen oder gegebenenfalls eine freiwillige Weiterversicherung abzuschließen.

Die Zeiträume dieser Karenzurlaube werden für den Ruhegenuss nicht berücksichtigt. Die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen wird durch diesen Karenzurlaub gehemmt; mit Wiederantritt des Dienstes wird dieser Karenzurlaub zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

Die für unbezahlte Karenzurlaube eingeführte Höchstgrenze von 10 Jahren gilt nicht für Karenzurlaube zur Kindererziehung.

Empfehlung: Der Lehrer könnte bis zum Schuleintritt des Kindes umKarenzierung ansuchen. Es ist jedoch empfehlenswert, immer nur für ein Jahr anzusuchen und jährlich zu verlängern, da unvorhersehbare Schwierigkeiten auftreten könnten, die den Lehrer zwingen, wieder erwerbstätig zu sein. Der Dienstgeber wäre dann nicht verpflichtet, einen frühzeitigen Dienstantritt zu bewilligen.

2. Karenzurlaub zur Betreuung und Pflege behinderter Kinder

Beamte haben einen Anspruch auf Gewährung eines Karenzurlaubes (unter Entfall der Bezüge), wenn sich der Elternteil der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, widmet und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird.

Dieser Karenzurlaub wird längstens bis zum 30. Geburtstag des Kindes gewährt. Die Antragstellung muss spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn erfolgen.

Dieser Zeitraum gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Der pflegende Elternteil braucht keinen Pensionsbeitrag zu leisten, dieser wird aus Mitteln des Familienlastenausgleichs bezahlt.

Für andere Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen (Abfertigung, …) findet dieser Karenzurlaub grundsätzlich keine Berücksichtigung. Mit Wiederantritt des Dienstes wird der Karenzurlaubszeitraum zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

VI. Arbeitsplatz (MSchG § 15 a und b)

Tritt eine pragmatisierte Lehrerin nach Ende eines Karenzurlaubes den Dienst wieder an, ist sie, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, entweder mit ihrem vor dem Karenzurlaub innegehabten Arbeitsplatz oder ist dies nicht möglich, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz an ihrer Dienststelle (= Bezirk) zu betrauen, wobei auf die Wünsche der Lehrerin, die örtliche Lage der neuen Schule betreffend, tunlichst Rücksicht genommen werden soll.

Teilzeitkräfte dürfen über ihre festgesetzte Lehrverpflichtung hinaus nur dann supplieren, wenn es zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und kein anderer Lehrer zur Verfügung steht. (Nur für Teilzeit nach MSchG oder EKUG.)

VII.  Pflegefreistellung LDG § 59

Der Landeslehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung wegen der notwendigen Betreuung eines nahen Angehörigen oder eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes im gemeinsamen Haushalt.

Ausmaß

Die Pflegefreistellung darf je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung nicht übersteigen.
Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen.
Darüber hinaus besteht  ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß des sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung), für die notwendige Pflege seines erkrankten Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

VIII. Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes (§ 46  LDG)

Der § 46 LDG sieht die Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm) zur Betreuung eines Kindes vor, wenn der Lehrer ein Kind betreut, das in seinem Haushalt lebt und nicht schulpflichtig ist oder das Kind vom Lehrer überwiegend betreut wird.
Genaueres siehe LDG § 46!

Der § 45 LDG sieht die Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm) aus beliebigem Anlass bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes vor, wenn keine dienstlichen Interessen dagegensprechen. Die zeitliche Begrenzung auf maximal 10 Jahre ist mit 1. 9. 2003 gefallen.

Finanzielle Leistungen anlässlich der Geburt eines Kindes
Titel Zu beantragen bei …
Auszahlende Stelle
Höhe der Leistung Anmerkung
Wochengeld BVA 70 % der Bemessungs-
grundlage derKrankenver-
sicherung
Antragsformular
wird automatisch
zugesandt
Kinderbetreuungsgeld Meldung der Geburt an den Dienstgeber je nach Pausch-
variante
Meldung bei der zuständigen Krankenkasse an den
Dienstgeber: bei
alleiniger Inan-
spruchnahme bis zum Ende der Schutzfrist;
bei Teilung: 8 Wochen
nach der Geburt
Einmalige Geldaushilfe Amt der Steiermärkischen Abteilung 6 Euro 200,-
(einmalig)
Formloses Ansuchen
an den Dienstgeber
Kinderzulage Ansuchen beim LSR STMK Euro 15,60-/Monat pro Kind
bei Teilzeit aliquot
Formloses Ansuchen
an den Dienstgeber, Geburtsurkunde und Familienbeihilfenbescheid beilegen
Familienbeihilfe Finanzamt 1. Kind …….
2. Kind …….
ab 3. Kind ..
ab Geburt
105,40
118,20
140,40
ab 3 Jahre
112,70
125,50
147,70
ab 10 Jahre
130,90
143,70
165,90
ab 19 Jahre
152,70
165,50
187,70
Formulare liegen beim
Finanzamt auf
Kinderabsetzbetrag Finanzamt Euro 58,40 pro Kind Formell ist das ein Steuerabsetzbetrag,
praktisch wird
dieser Betrag mit der Familienbeihilfe
ausbezahlt
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld Ansuchen beim LSR Stmk Euro
181,80/Monat
Besondere Voraussetzungen sind dafür notwendig

 

Meldungen anlässlich der Geburt eines Kindes

 

Ereignis/Termin Bemerkung Meldung an…
Schwangerschaft Sofort, spätestens 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Dienstgeber
Geburt Beglaubigte Geburtsurkunde beilegen
  • Dienstgeber
  • Standesamt des Geburtsortes
  • Meldeamt
Spätestens
8 Wochen
nach der Geburt
Karenzurlaub, wenn beide Elternteile diesen beanspruchen. Teilung kann zweimal erfolgen. Karenzurlaub muss mindestens 3 Monate dauern.
Maximale Dauer: bis zum 2. Geburtstag.
Teilzeit plus Teilkarenzgeld ist für beide Elternteile längstens bis zum 4. Geburtstag möglich.3 Monate können bis zum 7. Lebensjahr aufgeschoben werden.
Dienstgeber
Spätestens
bis Ende der Schutzfrist
Karenzurlaub, wenn nur die Mutter diesen beansprucht.
Höchstdauer: bis zum 2. Geburtstag, Karenzurlaubsgeld bis zum 18. Lebensmonat.
Teilzeit plus Teilkarenzurlaubsgeld längstens bis zum
3. Geburtstag möglich.
Dienstgeber
Spätestens
bis Ende des Mutterschafts-
karenzurlaubes
a) Ansuchen um Herabsetzung der Lehrverpflichtung
b) Dienstantritt mit vollem Beschäftigungsausmaß
c) Weiterer, unbezahlter Karenzurlaub bis zum Schuleintritt des Kindes möglich
d) Ansuchen um Sonderkarenzurlaubsgeld, sofern die Voraussetzungen vorliegen
Dienstgeber
Neuerliche Schwangerschaft Sofortige Meldung Dienstgeber

Die letzte Änderung erfolgte am 08.04.2015.