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Mutterschutz – Kindergeld (pragm.)
MUTTERSCHUTZ – KINDERGELD KARENZ
für pragmatisierte Lehrerinnen und Lehrer
AUS DEM INHALT …I. Meldung der Schwangerschaft Meldung der Geburt II. Schutzbestimmungen III. Finanzielle Leistungen IV. Karenz/Teilzeit V. Sonstige Karenzurlaube VIII. Teilzeitmöglichkeit im Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes Übersicht im Anschluss: Finanzielle Leistungen + Meldungen I. Meldung der Schwangerschaft Meldung der Schwangerschaft an die Dienstbehörde mit Angabe des voraussichtlichen Geburtstermines (ärztliches Zeugnis) sobald Schwangerschaft bekannt ist, spätestens 12 Wochen vor Geburtstermin (damit beginnen die Mutterschutzbestimmungen).
II. Schutzbestimmungen (§ 4 MSchG 1979) 1. Während der Schwangerschaft Für eine schwangere Dienstnehmerin sind alle jene Arbeiten verboten, die eine schwere körperliche Belastung darstellen, oder die für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich sind. Sind notwendige schwangerschaftsbedingte Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit unter Entgeltfortzahlung zu gewähren. 3. Absolutes Beschäftigungsverbot/Schutzfristen Während der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der Geburt unterliegt die Dienstnehmerin einem absoluten Beschäftigungsverbot. Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um das Ausmaß der Verkürzung (längstens bis 16 Wochen nach der Entbindung – siehe Skizze) 4. Individuelles Beschäftigungsverbot Im Fall einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder ihres Kindes ist die Dienstnehmerin ab Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses eines Amtsarztes sofort vom Dienst freizustellen. 5. Schutzfristen
Mehrlingsgeburt, Kaiserschnitt, Frühgeburt
Geburt vor dem voraussichtlichen Termin
III. Finanzielle Leistungen Die pragmatisierte Landeslehrerin erhält die Monatsbezüge (Gehalt und Zulagen) bis zum Ende der Schutzfrist weiter. Die vollen Monatsbezüge gebühren auch dann, wenn vor dem Mutterschutz die Lehrverpflichtung herabgesetzt war. 2. Einmalige Geldaushilfe Die Landeslehrerinnen können um eine einmalige Geldaushilfe aus Anlass der Geburt eines Kindes im Dienstweg über die Direktion direkt an die Abteilung 6 ansuchen. Höhe: Euro 200,- Ansuchen an das Amt die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 6, Karmeliterplatz 2, 8010 Graz (dem formlosen Ansuchen sind eine von der Schulleitung beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde und ein Gehaltsnachweis des Partners und Angaben über den Dienstgeber und Beruf des Partners beizulegen). 3. Kinderzulage Ansuchen um Zuerkennung beim Dienstgeber Höhe: Euro 15,60 monatlich Empfehlung: Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Kinderzulage(n) hätten (öffentlich rechtliches Dienstverhältnis), sollte der nur teilbeschäftigte Berechtigung: eheliche, uneheliche, legitimierte Kinder, Wahlkinder und Kinder, wenn sie dem Haushalt des Landeslehrers angehören (zwischen 18. und 24. Lebensjahr vergleichbare Ansprüche wie bei der Familienbeihilfe). Kinderzulage steht während des Karenzurlaubes nicht zu. 4. Familienbeihilfe – Kinderabsetzbetrag Ansuchen beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt Die Höhe richtet sich nach der Zahl und dem Alter der im Haushalt lebenden Kinder: Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und den kommenden Monat. Für volljährige Kinder gebührt ebenfalls Familienbeihilfe – sofern sie sich bis zum 27. Lebensjahr in Berufsausbildung oder Berufsfortbildung befinden. Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe werden nunmehr rückwirkend für 5 Jahre vom Monat der Antragstellung gewährt. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, außer es ist durch völkerrechtlichen Vertrag anderes bestimmt. Auszahlungsmodalitäten: Primär ist die Mutter anspruchsberechtigt; nur wenn sie zugunsten des Vaters verzichtet oder der Vater nachweist, dass er den Haushalt führt und das Kind betreut, ist der Vater anspruchsberechtigt. 5. Mehrkindzuschlag (Mehrkindstaffel) Mehrkindzuschlag für einkommensschwache Familien (Euro 55.000,- / Jahr brutto/Familie ab dem 3. Kind (auf Antrag beim Wohnsitzfinanzamt). Die Dauer der Karenz von Vater bzw. Mutter ist unabhängig von der Zeit zu sehen, in der Kindergeld gebührt. KU und finanzielle Leistungen werden von verschiedenen Gesetzen geregelt Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz-Kinderbetreuungsgeldgesetz 1. Meldefrist: 3. Karenzbeginn: für die Mutter: für den Vater: Der Erholungsurlaub ist bei den Landeslehrern mit den Hauptferien festgelegt. Endet die Schutzfrist während dieser Zeit, so erhalten sie die Bezüge weiter und treten erst mit Beginn des neuen Schuljahres im Herbst den Karenzurlaub an. Endet die Schutzfrist vor Beginn der Hauptferien, so beginnt der Karenzurlaub im Anschluss an die Schutzfrist (außer es tritt eine Erkrankung ein). 4. Dauer: 5. Karenz und Teilzeit Als Alternative zum 2. bezahlten Karenzjahr kann ein Wechsel zwischen Karenz und TZ jederzeit erfolgen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme durch beide Elternteile bis zum 2. Geburtstag des Kindes, bei alleiniger Inanspruchnahme durch einen Elterteil oder abwechselnd bis zum 3. Geburtstag des Kindes. 6. Ausschließliche Teilzeitbeschäftigung Eine ausschließliche TZ können beide Elternteile bis zum 2. Geburtstag oder ein Elternteil bis zum 4. Geburtstag in Anspruch nehmen. 7. Vorzeitige Beendigung der Teilzeit Die Dienstbehörde kann auf Antrag eine Änderung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeit verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen 8. Kinderbetreuungsgeld (Kindergeld) Bezug monatlich 2. Pauschalvariante – 24 Monate 3. Pauschalvariante – 18 Monate 4. Pauschalvariante – 14 Monate 5. Pauschalvariante – 14 Monate Zuverdienstgrenze/Jahr für die Varianten 1 bis 4 Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenversicherung (bei der der Bezieher zuletzt versichert war) zu stellen und wird auch von dieser ausbezahlt. Wird über Antrag an den LSRSTMK für alleinstehende Eltern unter folgenden Bedingungen gewährt: Die Krankenversicherung läuft ohne Beitragszahlung während des Elternkarenzurlaubs weiter. Nimmt die Mutter alleine Karenzurlaub bis zum 18. Lebensmonat des Kindes in Anspruch, bleibt sie die restlichen sechs Monate bis zum 2. Geburtstag des Kindes bei der BVA krankenversichert. Eine eigene Meldung ist nicht notwendig. Für die Zeit des Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge ist kein Versicherungsschutz gegeben. Es besteht die Möglichkeit, sich mit dem Kind beim Ehegatten mitversichern zu lassen. 10. Kündigung und Abfertigung 10.1. Kündigung Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid nur mit Angabe des Grundes (zB. pflichtwidriges Verhalten, Bedarfsmangel) gekündigt werden. Kündigungs- und Entlassungsschutz sinngemäß wie im Mutterschutzgesetz Beginn: Mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft Dem Landeslehrer gebührt eine Abfertigung, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach der Eheschließung oder innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt eines Kindes das Dienstverhältnis freiwillig löst. Höhe der Abfertigung Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von 3 Jahren das Zweifache 11. Karenzurlaub und Nebenbeschäftigung Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn der Beamte ein Einkommen erzielt, das 60 % des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Achtung: Jede Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber zu melden! V. Sonstige Karenzurlaube 1. Unbezahlter Karenzurlaub zur Betreuung von Kindern Im Anschluss an den bezahlten Karenzurlaub gemäß MSchG oder E-KUG kann den Eltern über Antrag Urlaub gegen Entfall der Bezüge (= Karenzurlaub) zur Betreuung ihrer Kinder gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Urlaubes besteht kein Rechtsanspruch („Kann-Bestimmung“). Während dieser Zeiträume ist der karenzierte Elternteil nicht krankenversichert. Es besteht die Möglichkeit, sich beim Ehegatten oder Lebensgefährten mitversichern zu lassen oder gegebenenfalls eine freiwillige Weiterversicherung abzuschließen. Die Zeiträume dieser Karenzurlaube werden für den Ruhegenuss nicht berücksichtigt. Die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen wird durch diesen Karenzurlaub gehemmt; mit Wiederantritt des Dienstes wird dieser Karenzurlaub zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Die für unbezahlte Karenzurlaube eingeführte Höchstgrenze von 10 Jahren gilt nicht für Karenzurlaube zur Kindererziehung. Empfehlung: Der Lehrer könnte bis zum Schuleintritt des Kindes umKarenzierung ansuchen. Es ist jedoch empfehlenswert, immer nur für ein Jahr anzusuchen und jährlich zu verlängern, da unvorhersehbare Schwierigkeiten auftreten könnten, die den Lehrer zwingen, wieder erwerbstätig zu sein. Der Dienstgeber wäre dann nicht verpflichtet, einen frühzeitigen Dienstantritt zu bewilligen. 2. Karenzurlaub zur Betreuung und Pflege behinderter Kinder Beamte haben einen Anspruch auf Gewährung eines Karenzurlaubes (unter Entfall der Bezüge), wenn sich der Elternteil der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, widmet und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird. Dieser Karenzurlaub wird längstens bis zum 30. Geburtstag des Kindes gewährt. Die Antragstellung muss spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn erfolgen. Dieser Zeitraum gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Der pflegende Elternteil braucht keinen Pensionsbeitrag zu leisten, dieser wird aus Mitteln des Familienlastenausgleichs bezahlt. Für andere Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen (Abfertigung, …) findet dieser Karenzurlaub grundsätzlich keine Berücksichtigung. Mit Wiederantritt des Dienstes wird der Karenzurlaubszeitraum zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. VI. Arbeitsplatz (MSchG § 15 a und b) Tritt eine pragmatisierte Lehrerin nach Ende eines Karenzurlaubes den Dienst wieder an, ist sie, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, entweder mit ihrem vor dem Karenzurlaub innegehabten Arbeitsplatz oder ist dies nicht möglich, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz an ihrer Dienststelle (= Bezirk) zu betrauen, wobei auf die Wünsche der Lehrerin, die örtliche Lage der neuen Schule betreffend, tunlichst Rücksicht genommen werden soll. Teilzeitkräfte dürfen über ihre festgesetzte Lehrverpflichtung hinaus nur dann supplieren, wenn es zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und kein anderer Lehrer zur Verfügung steht. (Nur für Teilzeit nach MSchG oder EKUG.) VII. Pflegefreistellung LDG § 59 Der Landeslehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung wegen der notwendigen Betreuung eines nahen Angehörigen oder eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes im gemeinsamen Haushalt. Ausmaß Die Pflegefreistellung darf je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung nicht übersteigen. VIII. Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes (§ 46 LDG) Der § 46 LDG sieht die Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm) zur Betreuung eines Kindes vor, wenn der Lehrer ein Kind betreut, das in seinem Haushalt lebt und nicht schulpflichtig ist oder das Kind vom Lehrer überwiegend betreut wird. Der § 45 LDG sieht die Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm) aus beliebigem Anlass bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes vor, wenn keine dienstlichen Interessen dagegensprechen. Die zeitliche Begrenzung auf maximal 10 Jahre ist mit 1. 9. 2003 gefallen.
Die letzte Änderung erfolgte am 08.04.2015. |