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Mehrleistung

A) BUDGETBEGLEITGESETZ 2002

B) ALLGEMEINES

C) DAUERMEHRDIENSTLEISTUNG

D) EINZELMEHRDIENSTLEISTUNG

E) BERECHNUNG DER VERGÜTUNGSHÖHE

A) BUDGETBEGLEITGESETZ 2002
Budgetbegleitgesetz 2002, vom 8. Mai 2001; BGBl. I / Nr. 47
Budgetbegleitgesetz 2006, vom 27. April 2005; BGBl. I/Nr. 23
BGBl. I/Nr. 23 vom 27.4.2005; BGBl. I/Nr.52/2009

Vollziehung der MDL – LSR

Da die Vollziehung des Gesetzes in die Kompetenz der Länder fällt, kann es teilweise zu unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern kommen.

Eine Gegenrechnung (gehaltene / entfallene Stunden) ist grundsätzlich nicht durchzuführen.
Ausnahmen:
1. Kostenlose Vertretung von an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderter Lehrer (20 Jahresstunden, bei Teilbeschäftigung aliqout)
2. Teilnahme an Schulveranstaltungen in Verbindung verhinderter Lehrer über Anordnung des Leiters;
3. Entfall von Unterrichtsstunden wegen Teilnahme der „eigenen“ Klasse(n) an SVA – Vertretung abwesender Lehrer (sogenannte „Stattstunden) an Schulveranstaltungen

Wechselwirkung – MDL – Dienstpostenbewirtschaftung

Sämtliche MDL sind planstellenwirksam.

Für Vertretungsstunden muss daher entweder im Bezirks- oder im Landeskontingent Vorsorge getroffen werden.
Die diesbezügliche Vorgangsweise entscheidet der Dienstgeber.

MDL entstehen nur über den Tätigkeitsbereich 1 (Ausnahme s. SV)
Vollbeschäftigung: Bandbreite – Überschreitung – Unterschreitung

Bandbreite Überschreitung Unterschreitung
VS, SS 20-22 22+1 16-20
HS, PTS 20-21 22+1 16-20
L. f. einzelne Gegenstände 20-22 22+1 16-20

 

B) ALLGEMEINES:
MDL – Arten

DMDL (Dauermehrdienstleistungen) – EMDL (Einzelmehrdienstleistungen)
DMDL

DMDL entstehen zu Beginn des Schuljahres
DMDL entstehen während des Schuljahres und bewirken eine Änderung der Diensteinteilung (Vertretung eines Langzeitkrankenstandes etc.)

C) DAUERMEHRDIENSTLEISTUNG

DMDL – VS – zu Beginn oder während des Sj. entstanden

Die 23. WST ist die 1. DMDL 

Ausnahme: s. Überschreitung und Unterschreitung der Bandbreite

DMDL – HS/PTS/SS

Die 22. WST ist die 1. DMDL, 

da Lehrern der HS/PTS/SS* gemäß § 50 Abs. 1 letzter Satz
36 Jahresstunden (= 1 WST) für schulartspezifische Tätigkeiten vermindert werden.

Ausnahme: Lehrer für einzelne Gegenstände (s.u.).

Ausnahme: s. Überschreitung und Unterschreitung der Bandbreite.

Ausnahme – SS: Bei Lehrern an der SS* (mit Unterricht nach dem Lehrplan der HS) gelten die Bestimmungen wie bei HS Lehrern.
DMDL – SS

Die 23. WST ist die 1. DMDL 

Ausnahme: Bei Lehrern an der SS (mit Unterricht nach dem Lehrplan der HS) gelten die Bestimmungen wie bei HS Lehrern.

Ausnahme: s. Überschreitung und Unterschreitung der Bandbreite
DMDL – Lehrer für einzelne Gegenstände

Für Lehrer einzelner Unterrichtsgegenstände gilt gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz ausschließlich das Höchstmaß der Bandbreite (= 22 WST)

Daher ist die 23. WST die 1. DMDL.

Ausnahme: s. Überschreitung und Unterschreitung der Bandbreite
DMDL – Überschreitung der Wochenstundenhöchstgrenze

Die WST des Lehrers wurden zu Schulbeginn an der oberen Bandbreite (20 – 22) mit 21 (HS/PTS/SS*) bzw. 22 (VS/SS) festgesetzt – der Lehrer hält aber mehr WST.
Die Diensteinteilung am Schulbeginn hat unter Berücksichtigung von – Bandbreite – Überschreitung – Unterschreitung festgelegt, wie viele WST ein Lehrer in diesem Schuljahr für die Vollbeschäftigung zu unterrichten hat.
DMDL – Einstellung – keine Gegenrechnung

Da der § 61 GG diesbezüglich für die APS außer Kraft gesetzt wurde, entfallen die bisherigen Gegenrechnungen zur Gänze.

Es kommt zu keiner Einstellung der DMDL bei Abwesenheit des Lehrers wegen Schulveranstaltungen, Fortbildungen etc.

Es gibt keine Gegenrechnung bei Stundenentfall (Schüler sind abwesend etc.)

Dies ist aber nicht zu verwechseln mit einer Änderung des Stundenplanes. Die Bestimmungen des SchUG § 10 Abs. 2, wonach der Schulleiter wegen z.B. der Verhinderung eines Lehrers Änderungen des Stundenplanes anordnen kann (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) bleiben davon aber unberührt!
(s. Änderung der Diensteinteilung)
DMDL – Entfall bei Krankheit, Kur und Pflegefreistellung

Im Falle der Abwesenheit des Lehrers wegen Krankheit, Kur oder Pflegefreistellung an einem Dienstleistungstag gebührt die Vergütung für die DMDL grundsätzlich weiter, jedoch vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um 1/18 des Monatsbetrages der DMDL pro Tag der Abwesenheit.

1 Tag Wegfall der DMDL = 1/18 des Monatsbetrages der DMDL

36 Wochen x 5 Tage = 180 Tage

180 Tage : 10 Monate = 18 Tage pro Monat

daher Abzug von 1/18 des Monatsbetrages der DMDL pro Krankheitstag

In dem der Auszahlung folgenden Monat erfolgt die Abrechnung jener DMDL, die infolge von Krankheit (auch Kuraufenthalt) und Pflegefreistellung zu einem Fünftel für jeden Dienstleistungstag (!) der Dienstleistungsverhinderung abzuziehen ist.

D) EINZELMEHRDIENSTLEISTUNG (EMDL):

EMDL

EMDL – Supplierstundenbezahlung

Für den Anfall von zu zahlenden EMDL ist es unerheblich, wie hoch die Unterrichtsverpflichtung des Lehrers laut Diensteinteilung am Schulbeginn war.
Ebenso ist der Grund, der zur Vertretung geführt hat, für die Bezahlung von EMDL bedeutungslos.

Jeder Lehrer (nicht Leiter!) hat pro Schuljahr 20 unbezahlte Supplierstunden für unvorhersehbare Vertretungen zu erbringen (Tätigkeitsbereich 3).

Bei Lehrern in TZ werden diese 20 Std. entsprechend aliquotiert.

Diese 20 Jahresstunden müssen bei unvorhersehbaren Vertretungen vorrangig erbracht werden.

D.h., dass nach Möglichkeit zuerst Kollegen, die ihre 20 Stunden noch nicht erbracht haben, einzusetzen sind.

Die Bestimmungen des SchUG § 10 Abs. 2, wonach der Schulleiter wegen z.B. der Verhinderung eines Lehrers Änderungen des Stundenplanes anordnen kann (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) bleiben davon aber unberührt!

D.h., der Schulleiter entscheidet weiterhin über die zu treffenden Maßnahmen nach den Umständen des Einzelfalles.

Die 21. EMDL (TZ aliquot!) bekommt der Lehrer in jedem Fall bezahlt, auch dann, wenn noch nicht alle Lehrer der Schule die 20 unbezahlten Vertretungen des Tätigkeitsbereiches 3 bereits erbracht haben.

Ist ein Lehrer mehreren Schulen zugewiesen, hat er seine 20 Vertretungsstunden an der Schule zu erbringen, an der Vertretungen anfallen.

Auch die diesbezügliche Koordination macht der Leiter der Stammschule.
Änderung der Diensteinteilung gem. SchUG § 10 Abs. 2

Eine vom Schulleiter gem. SchUG § 10 Abs. 2 angeordnete Änderung der Diensteinteilung (Änderung des Stundenplanes) ist keine Gegenrechnung im Sinne des bisherigen § 61 GehG

z.B.: „Anstattstunden“ bei einer Wienwoche

Bei einer Änderung der Diensteinteilung (neuer Stundenplan) werden weiterhin EMDL erst bezahlt, wenn in einer Woche über das wöchentliche Unterrichtsausmaß hinaus zusätzliche Stunden unterrichtet werden.

Bei einer Änderung der Diensteinteilung ist grundsätzlich gemäß
B-PVG § 9 Abs. 2 lit. b mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen.

Daher kann man bei kurzfristig verfügten Diensteinteilungen nicht davon ausgehen, dass es sich um Maßnahmen gem. SchUG § 10 handelt und es müssen bei zusätzlich zur bestehenden Lehrfächerverteilung erbrachten Stunden EMDL bezahlt werden.

E) VERGÜTUNG:
Vergütung – MDL (sowohl EMDL als auch DMDL)

DMDL sind immer gehaltsstufenabhängig und für alle MDL bekommt man einen Überstundenzuschlag und Nebengebühren (Einschränkungen s. Nebengebühren).

DMDL, die gemäß Diensteinteilung bereits am Beginn des Schuljahres anfallen, werden 36 Wochen zehnmal jährlich ausbezahlt.

DMDL, die erst während des Schuljahres entstehen (z.B.: Vertretung eines auftretenden Langzeitkrankenstandes) werden entsprechend aliquot ausbezahlt.

Es gibt keine Rundung mehr, daher werden 0,5 MDL auch als 0,5 MDL verrechnet.

Faktor für MDL

Bei Vollbeschäftigung 1,3 %
Bei Teilbeschäftigung 1,20 %

Lehrer mit TZ, die wegen der dienstlichen Notwendigkeit durch EMDL die Vollbeschäftigung überschreiten, erhalten für die überschrittenen Stunden auch den Faktor 1,3

Achtung:

Eine Unterschreitung (z.B.: für Bibliothek) ist nicht wie eine TZ zu behandeln
(s. Unterschreitung – DMDL)
Berechnung von MDL

bei Teilzeit:

1 MDL = Staffelgehalt(entgelt) + Zulagen * : 100 x 1,20

bei Vollbeschäftigung:

1 MDL = Staffelgehalt(entgelt) + Zulagen *: 100 x 1,3

* s. MDL – wirksame Zulagen
MDL – wirksame Zulagen 
Ergänzungszulage, Teuerungszulage, DAZ, Dienstzulagen
nach § 58 Abs. 4 – 7; § 59 a Abs. 1 – 5a; § 60 und § 115 GG;
Auszahlungsdauer von DMDL
DMDL ganzjährig gehalten

Hält ein Lehrer eine DMDL durch ein ganzes Jahr, erfolgt die Auszahlung im Vorhinein für 10 Monate (September – Juni) in 10 gleich großen Teilen
(10 x 3,6 DMDL).
Die 10 Monate des Unterrichtsjahres werden wegen der Regelung mit den 180 Öffnungstagen und der 5 Tagewoche mit 36 Wochen gerechnet
180 : 5 = 36 : 10 = 3,6

DMDL wird nur für einen Teil des Jahres gehalten

in diesem Fall erfolgt die Auszahlung entsprechend aliquotiert
Auszahlungsdauer von EMDL

EMDL können während des gesamten Unterrichtsjahres anfallen (September bis Juli)

Auszahlungsdauer – MDL -– LSR

Die Auszahlung der DMDL erfolgt im Vorhinein für 10 Monate (September bis Juni) in 10 gleich hohen Teilen.

Die DMDL, die sich während des Unterrichtsjahres auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung ergibt, ist aliquot im Vorhinein auszuzahlen (z.B.: Dezember bis einschließlich März: 4 ganze Monate).

1) Die DMDL gebührt für die Dauer des Unterrichtsjahres (2. Montag im September bis zum Freitag, der dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, vorangeht) solange die gesetzliche bzw. persönliche wUv überschritten wird an Dienstleistungstagen.

2) Bei einer unbedingt erforderlichen Änderung der LFV während des Unterrichtsjahres:
Ein solcher Grund für die unbedingt erforderliche Änderung der Diensteinteilung (Lehrfächerverteilung) wird vor allem dann vorliegen, wenn im Laufe des UJ ein Lehrer für einen längeren Vertretungszeitraum (mehr als 1,5 Monate) zu vertreten ist (langer Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Auflösung des Dienstverhältnisses, usw.) und der Schule kein anderer Lehrer zugewiesen wird.

Die DMDL gebührt ab dem dieser Änderung folgenden Monatsersten. Die bis dahin anfallenden MDL sind als EMDL abzurechnen

Einzelmehrdienstleistungen fallen an, wenn der Lehrer durch die Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Ausmaß seiner je Kalenderwoche festgelegten Unterrichtsverpflichtung (wUv) durch Unterrichtserteilung überschreitet.

DMDL = EMDL = 1,3 %

Vollbeschäftigung 20 Std pro Schuljahr für unvorhersehbare Vertretungen unbezahlt dann EMDL

TZ aliquote Anzahl an Std pro Schuljahr für unvorhersehbare Vertretungen unbezahlt dann EMDL
Änderung der Diensteinteilung gem. SchUG § 10 Abs. 2

Eine vom Schulleiter gem. SchUG § 10 Abs. 2 angeordnete Änderung der Diensteinteilung (Änderung des Stundenplanes) ist keine Gegenrechnung im Sinne des bisherigen § 61 GehG

z.B.: „Anstattstunden“ bei einer Wienwoche

· Bei einer Änderung der Diensteinteilung (neuer Stundenplan) werden weiterhin EMDL erst bezahlt, wenn in einer Woche über das wöchentliche Unterrichtsausmaß hinaus zusätzliche Stunden unterrichtet werden.

· Bei einer Änderung der Diensteinteilung ist grundsätzlich gemäß
B-PVG § 9 Abs. 2 lit. b mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen.

· Daher kann man bei kurzfristig verfügten Diensteinteilungen nicht davon ausgehen, dass es sich um Maßnahmen gem. SchUG § 10 handelt und es müssen bei zusätzlich zur bestehenden Lehrfächerverteilung erbrachten Stunden EMDL bezahlt werden.
Vertretung bei mehrtägigen Schulveranstaltungen Berechnung von MDL

  • wenn ein Schulleiter wegen einer unaufschiebbaren pädagogischenNotwendigkeit anordnet,
  • dass ein Lehrer einen verhinderten Lehrer
  • bei einer mehrtägigen Schulveranstaltung zu vertreten hat,
  • gebührt eine Vergütung gemäß § 16 GehG für höchstens 10 Stunden pro Tag abzüglich der so entfallenen Unterrichtsstunden (Tätigkeitsbereich 1) und die damit verbundenen Vor/Nach/Korrekturzeiten (Tätigkeitsbereich 2)
  • Formel für die Berechnung der MDL nach § 16 GehG:
  • Gehalt:4,33=x:40=Eine MDL

Die letzte Aktualisierung erfolgte am 25.04.201