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Mehrleistung
A) BUDGETBEGLEITGESETZ 2002
E) BERECHNUNG DER VERGÜTUNGSHÖHE A) BUDGETBEGLEITGESETZ 2002 Vollziehung der MDL – LSR Da die Vollziehung des Gesetzes in die Kompetenz der Länder fällt, kann es teilweise zu unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern kommen. Eine Gegenrechnung (gehaltene / entfallene Stunden) ist grundsätzlich nicht durchzuführen. Wechselwirkung – MDL – Dienstpostenbewirtschaftung Sämtliche MDL sind planstellenwirksam. Für Vertretungsstunden muss daher entweder im Bezirks- oder im Landeskontingent Vorsorge getroffen werden. MDL entstehen nur über den Tätigkeitsbereich 1 (Ausnahme s. SV)
B) ALLGEMEINES: DMDL (Dauermehrdienstleistungen) – EMDL (Einzelmehrdienstleistungen) DMDL entstehen zu Beginn des Schuljahres C) DAUERMEHRDIENSTLEISTUNG DMDL – VS – zu Beginn oder während des Sj. entstanden Die 23. WST ist die 1. DMDL Ausnahme: s. Überschreitung und Unterschreitung der Bandbreite DMDL – HS/PTS/SS Die 22. WST ist die 1. DMDL, da Lehrern der HS/PTS/SS* gemäß § 50 Abs. 1 letzter Satz Ausnahme: Lehrer für einzelne Gegenstände (s.u.). Ausnahme: s. Überschreitung und Unterschreitung der Bandbreite. Ausnahme – SS: Bei Lehrern an der SS* (mit Unterricht nach dem Lehrplan der HS) gelten die Bestimmungen wie bei HS Lehrern. Die 23. WST ist die 1. DMDL Ausnahme: Bei Lehrern an der SS (mit Unterricht nach dem Lehrplan der HS) gelten die Bestimmungen wie bei HS Lehrern. Ausnahme: s. Überschreitung und Unterschreitung der Bandbreite Für Lehrer einzelner Unterrichtsgegenstände gilt gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz ausschließlich das Höchstmaß der Bandbreite (= 22 WST) Daher ist die 23. WST die 1. DMDL. Ausnahme: s. Überschreitung und Unterschreitung der Bandbreite Die WST des Lehrers wurden zu Schulbeginn an der oberen Bandbreite (20 – 22) mit 21 (HS/PTS/SS*) bzw. 22 (VS/SS) festgesetzt – der Lehrer hält aber mehr WST. Da der § 61 GG diesbezüglich für die APS außer Kraft gesetzt wurde, entfallen die bisherigen Gegenrechnungen zur Gänze. Es kommt zu keiner Einstellung der DMDL bei Abwesenheit des Lehrers wegen Schulveranstaltungen, Fortbildungen etc. Es gibt keine Gegenrechnung bei Stundenentfall (Schüler sind abwesend etc.) Dies ist aber nicht zu verwechseln mit einer Änderung des Stundenplanes. Die Bestimmungen des SchUG § 10 Abs. 2, wonach der Schulleiter wegen z.B. der Verhinderung eines Lehrers Änderungen des Stundenplanes anordnen kann (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) bleiben davon aber unberührt! Im Falle der Abwesenheit des Lehrers wegen Krankheit, Kur oder Pflegefreistellung an einem Dienstleistungstag gebührt die Vergütung für die DMDL grundsätzlich weiter, jedoch vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um 1/18 des Monatsbetrages der DMDL pro Tag der Abwesenheit. 1 Tag Wegfall der DMDL = 1/18 des Monatsbetrages der DMDL 36 Wochen x 5 Tage = 180 Tage 180 Tage : 10 Monate = 18 Tage pro Monat daher Abzug von 1/18 des Monatsbetrages der DMDL pro Krankheitstag In dem der Auszahlung folgenden Monat erfolgt die Abrechnung jener DMDL, die infolge von Krankheit (auch Kuraufenthalt) und Pflegefreistellung zu einem Fünftel für jeden Dienstleistungstag (!) der Dienstleistungsverhinderung abzuziehen ist. D) EINZELMEHRDIENSTLEISTUNG (EMDL): EMDL EMDL – Supplierstundenbezahlung Für den Anfall von zu zahlenden EMDL ist es unerheblich, wie hoch die Unterrichtsverpflichtung des Lehrers laut Diensteinteilung am Schulbeginn war. Jeder Lehrer (nicht Leiter!) hat pro Schuljahr 20 unbezahlte Supplierstunden für unvorhersehbare Vertretungen zu erbringen (Tätigkeitsbereich 3). Bei Lehrern in TZ werden diese 20 Std. entsprechend aliquotiert. Diese 20 Jahresstunden müssen bei unvorhersehbaren Vertretungen vorrangig erbracht werden. D.h., dass nach Möglichkeit zuerst Kollegen, die ihre 20 Stunden noch nicht erbracht haben, einzusetzen sind. Die Bestimmungen des SchUG § 10 Abs. 2, wonach der Schulleiter wegen z.B. der Verhinderung eines Lehrers Änderungen des Stundenplanes anordnen kann (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) bleiben davon aber unberührt! D.h., der Schulleiter entscheidet weiterhin über die zu treffenden Maßnahmen nach den Umständen des Einzelfalles. Die 21. EMDL (TZ aliquot!) bekommt der Lehrer in jedem Fall bezahlt, auch dann, wenn noch nicht alle Lehrer der Schule die 20 unbezahlten Vertretungen des Tätigkeitsbereiches 3 bereits erbracht haben. Ist ein Lehrer mehreren Schulen zugewiesen, hat er seine 20 Vertretungsstunden an der Schule zu erbringen, an der Vertretungen anfallen. Auch die diesbezügliche Koordination macht der Leiter der Stammschule. Eine vom Schulleiter gem. SchUG § 10 Abs. 2 angeordnete Änderung der Diensteinteilung (Änderung des Stundenplanes) ist keine Gegenrechnung im Sinne des bisherigen § 61 GehG z.B.: „Anstattstunden“ bei einer Wienwoche Bei einer Änderung der Diensteinteilung (neuer Stundenplan) werden weiterhin EMDL erst bezahlt, wenn in einer Woche über das wöchentliche Unterrichtsausmaß hinaus zusätzliche Stunden unterrichtet werden. Bei einer Änderung der Diensteinteilung ist grundsätzlich gemäß Daher kann man bei kurzfristig verfügten Diensteinteilungen nicht davon ausgehen, dass es sich um Maßnahmen gem. SchUG § 10 handelt und es müssen bei zusätzlich zur bestehenden Lehrfächerverteilung erbrachten Stunden EMDL bezahlt werden. E) VERGÜTUNG: DMDL sind immer gehaltsstufenabhängig und für alle MDL bekommt man einen Überstundenzuschlag und Nebengebühren (Einschränkungen s. Nebengebühren). DMDL, die gemäß Diensteinteilung bereits am Beginn des Schuljahres anfallen, werden 36 Wochen zehnmal jährlich ausbezahlt. DMDL, die erst während des Schuljahres entstehen (z.B.: Vertretung eines auftretenden Langzeitkrankenstandes) werden entsprechend aliquot ausbezahlt. Es gibt keine Rundung mehr, daher werden 0,5 MDL auch als 0,5 MDL verrechnet. Faktor für MDL
Lehrer mit TZ, die wegen der dienstlichen Notwendigkeit durch EMDL die Vollbeschäftigung überschreiten, erhalten für die überschrittenen Stunden auch den Faktor 1,3 Achtung: Eine Unterschreitung (z.B.: für Bibliothek) ist nicht wie eine TZ zu behandeln bei Teilzeit: 1 MDL = Staffelgehalt(entgelt) + Zulagen * : 100 x 1,20 bei Vollbeschäftigung: 1 MDL = Staffelgehalt(entgelt) + Zulagen *: 100 x 1,3 * s. MDL – wirksame Zulagen Hält ein Lehrer eine DMDL durch ein ganzes Jahr, erfolgt die Auszahlung im Vorhinein für 10 Monate (September – Juni) in 10 gleich großen Teilen DMDL wird nur für einen Teil des Jahres gehalten in diesem Fall erfolgt die Auszahlung entsprechend aliquotiert EMDL können während des gesamten Unterrichtsjahres anfallen (September bis Juli) Auszahlungsdauer – MDL -– LSR Die Auszahlung der DMDL erfolgt im Vorhinein für 10 Monate (September bis Juni) in 10 gleich hohen Teilen. Die DMDL, die sich während des Unterrichtsjahres auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung ergibt, ist aliquot im Vorhinein auszuzahlen (z.B.: Dezember bis einschließlich März: 4 ganze Monate). 1) Die DMDL gebührt für die Dauer des Unterrichtsjahres (2. Montag im September bis zum Freitag, der dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, vorangeht) solange die gesetzliche bzw. persönliche wUv überschritten wird an Dienstleistungstagen. 2) Bei einer unbedingt erforderlichen Änderung der LFV während des Unterrichtsjahres: Die DMDL gebührt ab dem dieser Änderung folgenden Monatsersten. Die bis dahin anfallenden MDL sind als EMDL abzurechnen Einzelmehrdienstleistungen fallen an, wenn der Lehrer durch die Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Ausmaß seiner je Kalenderwoche festgelegten Unterrichtsverpflichtung (wUv) durch Unterrichtserteilung überschreitet. DMDL = EMDL = 1,3 % Vollbeschäftigung 20 Std pro Schuljahr für unvorhersehbare Vertretungen unbezahlt dann EMDL TZ aliquote Anzahl an Std pro Schuljahr für unvorhersehbare Vertretungen unbezahlt dann EMDL Eine vom Schulleiter gem. SchUG § 10 Abs. 2 angeordnete Änderung der Diensteinteilung (Änderung des Stundenplanes) ist keine Gegenrechnung im Sinne des bisherigen § 61 GehG z.B.: „Anstattstunden“ bei einer Wienwoche · Bei einer Änderung der Diensteinteilung (neuer Stundenplan) werden weiterhin EMDL erst bezahlt, wenn in einer Woche über das wöchentliche Unterrichtsausmaß hinaus zusätzliche Stunden unterrichtet werden. · Bei einer Änderung der Diensteinteilung ist grundsätzlich gemäß · Daher kann man bei kurzfristig verfügten Diensteinteilungen nicht davon ausgehen, dass es sich um Maßnahmen gem. SchUG § 10 handelt und es müssen bei zusätzlich zur bestehenden Lehrfächerverteilung erbrachten Stunden EMDL bezahlt werden.
Die letzte Aktualisierung erfolgte am 25.04.201 |