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Leistungsfeststellung

Alle Kriterien und Verfahrensweisen für die Leistungsfeststellung für Landeslehrer sind im LDG in den §§ 61 – 68 zusammengefasst.
Bericht des Leiters
§ 61

Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.
Beurteilungsmerkmale
§ 62

(1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des Landeslehrers maßgebend.

(2) Merkmale für die Erstellung der Berichte zur Leistungsfeststellung:

  • Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes nach dem Stand der Wissenschaft und der für den Unterrichtsgegenstand geltenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
  • erzieherisches Wirken
  • die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit notwendige Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern und den Erziehungsberechtigten
  • Erfüllung übertragener Funktionen im Sinne des SCHUG z.B. Klassenvorstand, FAKO, Kustos etc., sowie der administrativen Aufgaben

(3) Für die Beurteilung der Religionslehrer sind bezüglich Absatz 2, Ziffer 1 die Religionsinspektoren, für Ziffer 2-4 die Leiter zuständig.

(4) Die Leistung der Schulleiter wird durch den zuständigen BSI beurteilt. Besondere Kriterien sind im § 56 Abs. 2 – 4, SCHUG festgelegt. Unterrichtet der Leiter, ist auch Abs. 2 zu berücksichtigen.

Bericht aus besonderem Anlass
§ 63

  • der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, dass der Landeslehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
    • durch besondere Leistung erheblich überschritten oder
    • trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.Der Leiter muss auch auf Verlangen der Dienstbehörde über den Landeslehrer berichten; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.

(2) Ist für den Landeslehrer aufgrund des § 66 Abs. 3 eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des 1. Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 63 a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.

  • Im Sinne des Abs. 1 darf über den Landeslehrer nur dann berichtet werden, wenn er vor der Berichterstattung mindestens über dreizehn Wochen Dienst versehen hat. Dieser Zeitraum gilt nicht für Leistungsfeststellungen nach § 66 Abs. 3. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

Beurteilungszeitraum
§ 63 a

  • Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
  • Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.

Befassung des Landeslehrers
§ 64

  • Die beabsichtigte Berichterstattung muss der Leiter dem Lehrer mitteilen und die Gründe des Vorhabens mit ihm besprechen. Vor der Weiterleitung eines Berichtes ist dem Lehrer innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
  • Leiterbericht und Stellungnahme des Lehrers sind im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Zu diesen Äußerungen ist dem Landeslehrer innerhalb von zwei Wochen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung
§ 65

Der Landeslehrer, der der Meinung ist, dass er im laufenden Schuljahr den von ihm erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 66 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.

  • Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen zu äußern.
  • Dieser Antrag plus Stellungnahme ist unverzüglich der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde vorzulegen. § 64 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Leistungsfeststellung durch die Behörde
§ 66

  • Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat aufgrund der vorliegenden Berichte, Stellungnahmen, allfälliger Bemerkungen und Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer den von ihm erwartenden Arbeitserfolg
    • durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
    • trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnungen, wobei die zwei Ermahnungen frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

 Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, dass der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

  • Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter der Meinung, die Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
  • Gilt für den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 63 a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von 6 Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
  • Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, dass der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
  • Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Abs. 1 binnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des Antrages des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung.
  • Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.
  • Eine Leistungsfeststellung, die lautet, dass der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen oder erheblich überschritten hat, ist bis zur neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

Berufung
§ 67

  • Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht dem Landeslehrer das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu berufen.
  • Gegen die Entscheidung über die Berufung steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Kommissionen zur Leistungsfeststellung
§ 68 (Verfassungsbestimmung)

Leistungsfeststellungskommission beim BSR
Leistungsfeststellungsoberkommission beim zuständigen Amt der Landesregierung
Die Mitglieder der Kommissionen sind in der Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
ACHTUNG!

§ 18 LDG – Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

Der Landeslehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
Erlass des Landesschulrates für Steiermark GZ VI La 2/4-1997 vom 1.7.1997 an die Bezirksschulräte.
Leistungsfeststellung für LandeslehrerInnen gemäß § 61 ff LDG 1984

Die SchulleiterInnen werden ersucht, im Rahmen von Leitertagungen das Thema Leistungsfeststellung einer speziellen Behandlung zuzuführen.

Die Schulleiterlnnen sollten besonders darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie gemäß § 62 LDG verpflichtet sind, der beim jeweiligen Bezirksschulrat eingerichteten Leistungsfeststellungskommission über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten:

  • aus besonderem Anlass
  • auf Antrag des Lehrers
  • auf Verlangen der Dienst- oder Schulbehörde.

Sehr häufig wird nicht beachtet, dass ein besonderer Anlass zur verpflichtenden Berichterstattung vorliegt, 

  • wenn der zu erwartende Arbeitserfolg entweder durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder 
  • trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen wurde.

Der Leiterbericht ist zu den Beurteilungsmerkmalen gemäß § 62 LDG 1984 zu erstellen und er hat Umfang und Wertigkeit der dienstlichen Leistungen so zum Ausdruck zu bringen, dass daraus der Antrag für ein entsprechendes Gesamtkalkül eindeutig ableitbar ist.

Als Anhang zu diesem Erlass wird ein modifizierter Katalog von Kriterien zur Erstellung von Leiterberichten übermittelt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine detaillierte Behandlung aller Punkte keinesfalls erforderlich ist. 
Bericht des Leiters/der Leiterin zur Leistungsfeststellung gern. § 61 ff LDG 1984 (lt. Erlass des LSR vom 1.7.1997, GZ.: VI La 2/4-1997)

Für den Bericht des Leiters/der Leiterin zur Leistungsfeststellung im Sinne §§ 61 bis 68 des LDG 1984 wird folgender Katalog von Beobachtungskriterien zur Erstellung der Berichte als Leitfaden angeboten, wobei jedes der 4 Merkmale global behandelt werden soll. 

  • Merkmal

„Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze.“
Unterrichtsplanung

  • Kenntnis der Lehrplanbestimmung 
  • Vorbereitung (Jahres-, Wochen-, Tagesplanung) 
  • Auswahl des Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft
  • Berücksichtigung lernpsychologischer Aspekte 
  • Auswahl und zeitökonomische Verteilung des Lehrstoffes, zielorientiertes Vorgehen 

 Unterrichtsgestaltung 

  • Methodisch-didaktische Gestaltung des Unterrichts 
  • Rücksicht auf die Eigenart der Schülerlnnen; angemessene Forderung begabter SchülerInnen, Maßnahmen zur Förderung leistungsschwacher Schülerlnnen (Individualisierung des Unterrichts, Förderunterricht etc.) 
  • Zeit und Lebensnähe der Bildung; Praxisbezug
  • Selbsttätigkeit der Schüler 
  • Sicherung des Unterrichtsertrages (Üben, Wiederholen, Anwenden, Hausübungen, Einführung in zweckmäßige Formen und Techniken des Lernens, Lernkontrollen), Unterrichtserfolg (Leistungsbeurteilung) 
  • Einsatz von Lehr- und Arbeitsmitteln und von Medien 
  • Berücksichtigung der im Lehrplan festgelegten Unterrichtsprinzipien 
  • Unterrichtsformen (Einzel-, Partner-, Gruppenarbeit, Frontalunterricht-, Lernen im Spiel, offenes Lernen, projektorientiertes Lernen, entdeckendes und informierendes Lernen, wiederholendes und übendes Lernen u.a.m.) 
  • Merkmal 

„Erzieherisches Wirken“ 

  • Interesse/Engagement an der Arbeit mit SchülerInnen
  • Achtung bzw. Wertschätzung für Kinder und Jugendliche
  • Sensibilität für Probleme/Konflikte
  • Konfliktlösungskompetenz 
  • Förderung von Eigenaktivität und Kritikfähigkeit
  • Kommunikations- bzw. Kontaktfähigkeit
  • Führungs- und Arbeitsstil 
  • Pflege der Klassen- und Schulgemeinschaft 

3. Merkmal 
„Die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten“
Zusammenarbeit mit den Lehrerlnnen gleicher Schulstufen bzw. gleicher Unterrichtsgegenstände 

  • Abstimmung der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit
  • Konsens in Fragen der Leistungsbeurteilung
  • Beteiligung in Arbeitsgemeinschaften 
  • Bereitschaft zur Teamarbeit und Kooperation 

Zusammenarbeit mit dem Leiter/der Leiterin und den Lehrerlnnen einer Schule

  • Beachtung von Querverbindungen und des Grundsatzes der Konzentration der Bildung 
  • Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Erziehungsmaßnahmen
  • Kollegialität, Hilfs- und Kooperationsbereitschaft
  • Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens
  • Konfliktlösungsbereitschaft 

Zusammenarbeit mit den Eltern und Erziehungsberechtigten 

  • Wahrnehmung der Beratungsfunktion 
  • Hilfestellung in unterrichtlichen und erziehlichen Maßnahmen
  • Information der Erziehungsberechtigten
  • Konfliktlösungsbereitschaft 

4. Merkmal 

„Erfüllung allenfalls übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos, Fachkoordinator) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 193/1974, sowie administrativen Aufgaben“

  • Verantwortungsbereitschaft, Eigeninitiative, Pünktlichkeit, Organisationstalent 
  • Lern- und Fortbildungsbereitschaft 
  • Wahrnehmung übertragener administrativer und organisatorischer Aufgaben, wie z.B. als Klassenvorstand, Kustos, Fachkoordinator, Bibliothekar etc.