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Lehrerkonferenzen
§ 57 – Gesetzestext mit Wirksamkeit vom 1.9.2006
(1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.
(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen. Über Beschluss der Lehrerkonferenz können auch andere Personen den Beratungen beigezogen werden.
(3) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.
(4) Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(5) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) bzw. den Klassenelternvertretern der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.
Allgemeine Weisung des LSRSTMK zur Durchführung von Lehrerkonferenzen an allgemeinbildenden Pflichtschulen vom 19.2.2006, GZ.: I Sch 1/29-1985
In Aufhebung des ho. Erlasses vom 13.1.1975, GZ: I Schu 10/44-1975, werden nachfolgende Richtlinien über die Zahl der Schulkonferenzen, die Einberufung von Lehrerkonferenzen, über den Termin und die Dauer der Lehrerkonferenzen sowie über Tagesordnung und Protokoll der Lehrerkonferenzen erlassen:
1. Zahl der Schulkonferenzen
Die Zahl der Schulkonferenzen muss mindestens 5 betragen und zwar je eine zu Beginn und zu Ende des Unterrichtsjahres, eine zum Schluss des 1. Semesters und je eine während des 1. und 2. Semesters. Dadurch werden die nach dem Schulunterrichtsgesetz vorgeschriebenen Lehrerkonferenzen nicht berührt. Ebenso können weitere Konferenzen unter Beachtung der Vorschriften des Schulunterrichtsgesetzes noch zusätzlich veranstaltet werden.
2. Einberufung von Lehrerkonferenzen
Jede Lehrerkonferenz ist mindestens 4 Tage vorher – außer in Dringlichkeitsfällen – schriftlich unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung auszuschreiben, sofern diese Daten nicht schon im vorhineinfür das ganze Schuljahr festgesetzt sind.
Zur Teilnahme verpflichtet sind alle Lehrer der betreffenden Schule einschließlich Religionslehrer und Lehrer für Werkerziehung und Hauswirtschaft. Sofern ein Lehrer mehreren Schulen zugewiesen ist, hat er an den vorgeschriebenen Schulkonferenzen nur an der Stammanstalt teilzunehmen.
3. Termin und Dauer der Lehrerkonferenzen
Die Lehrerkonferenzen haben in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden. Die Gesamtdauer soll 3 Stunden nicht übersteigen. Die Konferenz soll in der Regel spätestens um 17.30 Uhr enden. Auf die Tagesbelastung der Lehrer ist Rücksicht zu nehmen.
4. Tagesordnung
Die Tagesordnung hat in der Regel folgende Punkte zu enthalten:
a) Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Genehmigung des Protokolls der betreffenden letzten Lehrerkonferenz (eine Protokollausfertigung kann der Tagesordnung beigeschlossen werden)
c) Ein- und Ausgänge wichtigster Art, sofern der Inhalt nicht schon vorher den Lehrern bekannt gemacht werden musste
d) Mitteilungen des Schulleiters
e) Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit
f) Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen des SchUG zu behandeln sind
g) Berichte über stattgefundene wesentliche Tagungen, insbesondere Lehrerfortbildungsveranstaltungen
h) Angelegenheiten, die der Schulleiter auf die Tagesordnung setzt
i) Angelegenheiten, die von einem Drittel der Teilnehmer an der
Lehrerkonferenz verlangt werden (§ 57 Abs. 6 SchUG)
j) Allfälliges
Nachträge für die Tagesordnung sind spätestens vor Beginn der Lehrerkonferenz einzubringen.
5. Protokoll
Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden der jeweiligen Lehrerkonferenz aus deren Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Konferenz bestimmt, wobei auf eine gerechte Aufteilung zu achten ist.
Das Protokoll hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Schule
b) die Angabe des Tages, des Beginnes und des Endes der
Konferenz
c) den Namen des Vorsitzenden und des Schriftführers
d) die Namen der anwesenden Mitglieder
e) die Namen der abwesenden Mitglieder und der Grund ihres
Fernbleibens
f) die Tagesordnung
g) einen kurzen und übersichtlichen Gang der Verhandlung der
einzelnen Tagesordnungspunkte
h) die Anträge
i) die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
j) die Unterschrift des Vorsitzenden und des Schriftführers
Einwände gegen das zu genehmigende Protokoll sind im Wortlaut aufzunehmen. Über die Genehmigung des Protokolls entscheidet die einfache Mehrheit der Konferenzteilnehmer. Debattenbeiträge sind nur über Verlangen des jeweiligen Redners aufzunehmen.
Die Protokolle sind in binnen 4 Wochen nach der Lehrerkonferenz dem Bezirksschulrat zur Kenntnis zu bringen, Ergänzungen und Abänderungen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Protokolls zum gegebenen Zeitpunkt.
Diese allgemeine Weisung tritt mit Beginn des Schuljahres 1986/87 in Kraft.
Aktualisiert am 24.04.2014