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Landeslehrer-Dienstrecht

 

 LDG-NEU1.2.2012

LDG-NEU
ab 1. 9. 2001
Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. Nr. 52 vom 17.06.2009

Die Jahresnorm für das Schuljahr 2011/12  beträgt 1776 bzw. 1736 Jahresstunden.
§ 43 LDG
Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1776 Jahresstunden.

Gesetzesstelle-LDG(1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der aufgrund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegten Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemeinbildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet. Abweichend davon gebührt diese Vergütung jedoch für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten BGBl. Nr. 101/1959 sowie Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland BGBl. Nr. 641/1994 dann, wenn die niedrigste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene Stundenzahl überschritten wird. Bei Lehrern an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden (ausgenommen jeweils für Lehrer einzelner Unterrichtsgegenständen), vermindert sich für den Anspruch auf die Vergütung das oben genannte Höchstausmaß um 36 Jahresstunden für Tätigkeiten die durch das Berufsfeld bedingt, für diese Schularten spezifisch und unmittelbar mit dem Unterricht verbunden sind.

(2) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit dem bei einem gemäß § 43 Abs. 1 vorletzter Satz verwendeten Landeslehrer das entsprechende aliquotierte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 5.

(3) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der aufgrund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5 § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemeinbildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.

(4) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in § 43 Abs. 3 Z 3 zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vertretung gilt in gleicher Weise für die Leiter einer allgemeinbildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in § 51 Abs. 6 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.

(5) Die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,3 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulage, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.

Vergütung
Jene Dauermehrdienstleistungen, die zu Beginn des Schuljahres gemäß Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung festgelegt wurden, werden bezogen auf die Öffnungstage der Schule bis zu einem Höchstausmaß von 36 Wochen vergütet. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt zehn mal jährlich, Jene Dauermehrdientleistungen, die sich während des Schuljahres aufgrund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung ergeben, sind aliquot auszuzahlen.
Bei einer Abwesenheit des Lehrers wegen einer Erkrankung oder Pflegefreistellung vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um 1/5 für jeden Tag der Abwesenheit (bei Sechstagewoche um 1/6)
Für Mehrdienstleistungen gebührt für eine gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 1,3 vH des Gehaltes.

Vertretungsstunden im Bereich 3 der Jahresnorm
§ 43 Abs. 3 Z 3 LDG lautet nun mehr:
„3. für die Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler 20 zu erbringenden Jahresstunden,“
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2006 festgestellt, dass die für Einzelmehrdienstleistungen vorgesehene gesonderte Abgeltung erst dann zusteht, wenn die für Vertretungsstunden im Rahmen der Jahresnorm reservierten zehn Stunden bereits erbracht worden sind.
Im Sinne einer Verdeutlichung der dem § 43 Abs. 3 Z 3 LDG 1984 zugrunde liegenden gesetzgeberischen Absicht ist der Begriff „unvorsehbare“ entfallen.
Weiters ist durch die Ersetzung der Wortgruppe „im Sinne der Beaufsichtigung“ durch die Wendung „zur Betreuung“ zum Ausdruck gebracht worden, dass mit diesen im Rahmen der Jahresnorm vorgesehenen Supplierstunden keine Vor- und Nachbereitungsarbeit verbunden ist.

Änderung des Urlaubsausmaßes aufgrund eines EuGH-Urteils
Auswirkungen auf den Tätigkeitsbereich 3 der Jahresnorm
LDG § 43 Abs. 1
Für eine Lehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1776 Jahresstunden.
Für das Schuljahr 2010/11 verkürzt sich für Landeslehrpersonen, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März 2011 liegt, die Jahresnorm im Tätigkeitsbereich 3 um 25 Jahresstunden.

ABGELTUNG DER KV-TÄTIGKEIT

Ab 1. Februar 2012 wird jedem Lehrer in der Volksschule, Allgemeinen Sonderschule, Hauptschule/NMS und Polytechnischen Schule, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist diese Tätigkeit mit Euro 82,20 pro Monat abgegolten.
Diese Dienstzulage wird vom September bis Juni ausbezahlt.

    Schulleiter

Gesetzesstelle-LDG
Jahresnorm des Leiters einer allgemeinbildenden Pflichtschule

1.(1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:
1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in
Zusammenhang stehende gesetzlich Aufsichtspflicht
(Unterrichtsverpflichtung)
2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei
§ 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist.
3. Pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule

(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weitere solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung diese Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe 1 nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten
(3) Beim Leiter einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.
(4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Sonderpädagogischen Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, das zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädaogischen Zentrums liegenden Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden. Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.
(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Hauptschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.


VERRINGERUNG DER UNTERRICHTSVERPFLICHTUNG

Haupt- und Polytechnische Schulen
Die Unterrichtsverpflichtung verringert sich um 72 Jahresstunden für die Leitung, um weitere 54 Jahresstunden je Klasse und um 27 Stunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.

Klassen
5
  6
 7
  8
10
11 
 12
Unterrichts- bzw, Supplierverpflichtung
12 
10,5
 9
7,5 
6
 4,5
3
1,5
0

Leiter mit mehr als sieben Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung befreit.

Volksschulen
Die Unterrichtsverpflichtung verringert sich um 36 Jahresstunden für die Leitung, um weitere 36 Jahresstunden für jede Klasse und um 18 Stunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.
Weiters verringert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters um 36 Jahresstunden für 5-10 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf je Schule. Für weitere 1-5 solcher Kinder verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um weitere 18. Stunden.
Zusätzlich verringern mindestens 5 Schüler im Bereich der Schuleingangsphase (zählen als eine Klasse) die Unterrichtsverpflichtung um weitere 36 Jahresstunden.

Klassen
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Unterrichts- bzw. Supplierverpflichtung
18
17
16
15
14
13
12
11
10
9
8
7

Leiter mit mehr als sieben Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung befreit.
Sonderschulen
Die Unterrichtsverpflichtung verringert sich um 72 Jahresstunden für die Leitung, um weitere 54 Jahresstunden je Klasse und um 27 Stunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.
Weiters verringert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters eines Sonderpädagogischen Zentrums um 54 Jahresstunden für jeweils 2 im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen.

Klassen
1
2
3
4
5
6
7
8
  9 
10
11
12
Unterrichts- bzw. Supplierverpflichtung
16,5
15 
13,5
12 
10,5  9
7,5 
 6
4,5
 3  1,5   0

Leiter mit mehr als sieben Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.

IIL-LEHRER
Das System der Jahreswochenstunden für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IIL wurde in das System der Jahresnormstunden übertragen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der II-Lehrer mit einer Unterrichtsverpflichtung von 792 Stunden einzuteilen ist und dafür eine Bezahlung für 23 Wochenstunden erhält. Einer Jahreswochenstunde entsprechen 82 Jahresstunden der Jahresnorm (Verhältnis 36:30:16). Die besondere Regelung für Mehrdienstleistungen (1,92 vH-bezogen auf eine Jahreswochenstunde) einer Jahreswochenstunde wurde beibehalten.

LDG
Kurzfassung


 

LehrerInnen LeiterInnen
Teile der Jahresarbeitszeit
Jahresarbeitszeit 1776/1736 (siehe unten) 1776/1736 (siehe unten)
Ziffer l VS:792 (entspricht 22 WStd.)
HS:756 (entspricht 21 WStd.)
PTS:756 (entspricht 21 WStd.)
SO:792 (entspricht 22 WStd.)
Lehrer für einzelne Gegnstände:
792 (entspricht 22 WSt)
740
Ziffer 2 5/6 von Ziffer 1 5/6 von Ziffer l
Ziffer 3 Differenzbetrag zwischen der Summe von
Z 1 und Z 2 und der Jahresnorm
Rest auf Jahresarbeitszeit
Mehrdienstleistungen
Dauernde MDL Bei Überschreitung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung laut Diensteinteilung Bei Überschreitung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung laut Diensteinteilung
Anspruch Nur aus Ziffer 1  Nur aus Ziffer 1
Anfall zu Schuljahresbeginn VS:Alle LehrerInnen müssen 22 WStd. halten (abgesehenvon Teilzeit und Unterschreitung), die 23.WStd. ist die 1. MDL
HS/NMS:die 22.WStd. ist die 1. MDL
PTS:die 22. WStd. ist die 1. MDL
SO:die 23. WStd. ist die erste MDL
Anfall während des Schuljahres Nur zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes
bei längerfristiger Vertretung-auch wenn nicht alle LehrerInnen 792 Std. halten
Jede Stunde bzw. bei Überschreitung der Supplierverpflichtung
Entfall Kein Entfall  der DMDL bei Dienstverhinderung;
Ausnahme:Krankenstand, Pflegefreistellung und Kuraufenthalt
Kein Entfall  der DMDL bei Dienstverhinderung;
Ausnahme:Krankenstand, Pflegefreistellung und Kuraufenthalt
Supplierung
bezahlt ab der 21. Stunde wird Supplierung bezahlt, bzw. bei Überschreitujng der persönlichen Unterrichtsverpflichtung Bei Überschreitung der Supplierverpflichtung
in Jahresarbeitszeit bereits enthaltene 10 Stunden In erster Linie die, die noch nicht ihre 20 Stunden erfüllt haben Supplierverpflichtung
Mehrtägige Schulveranstaltungen
Geplante SV Mehrtägige Schulveranstaltungen
10 Stunden pro Veranstaltungstag-in Ziffer 3 einzurechnen
Vertretung bei SV 10 Stunden pro Veranstaltungstag-minus der nicht gehaltenen Stunden aus Ziffer 1 und Ziffer 2. Die verbleibenden Stunden werden extra abgegolten
Abgeltung für die Leitung von einer mindestens viertägigen Schulveranstaltung  mit Nächtigung oder für den Organisationsaufwand einer mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung Eine Belohnung von Euro 185,00

LDG § 43 Abs. 1
Für eine Lehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1776 Jahresstunden.
Für das Schuljahr 2010/11 verkürzt sich für Landeslehrpersonen, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März 2011 liegt, die Jahresnorm im Tätigkeitsbereich 3 um 25 Jahresstunden.

Die Stundenzahl ist durch Leistungen in drei Tätigkeitsbereichen zu erbringen

Tätigkeitsbereich 1 Tätigkeitsbereich 2 Tätigkeitsbereich 3
Tatsächliche Unterrichtsverpflichtung  (Tätigkeiten im Kontakt mit den Kindern) und alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlichen vorgeschriebenen Aufsichtspflichten Vor- und Nachbereitung und Korrektur Sonstige Tätigkeiten zur Organisation, Innovation von Schule
Bandbreite
720-792 Jahresstunden kann auch unterschritten werden
600-660 Jahresstunden (grundsätzlich 5/6 vom Tätigkeitsbereich 1) Differenz zwischen der Summe der Jahresstunden der Bereiche 1 und 2
456(416)-324(284)
Anwesenheit in der Schule individuell verfügbar individuell verfügbar/phasenweise Anwesenheit, z.B. Konferenzen, Elternsprechtage


TÄTIGKEITSBEREICH 3

Sonstige lehramtliche Pflichten 100 Jahresstunden SchUG §§ 17, 51 Abs 1 u. 2, 57
Klassenführung bzw. Klassenvorstand  66 Jahresstunden
Für unversehbare Vertretungen im Sinne von Beaufsichtigung  20 Jahresstunden
Für die Teilnahme an verpflichtende Fortbildung  15 Jahresstunden
Für die Erfüllung besonderer Pflichten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden
Teilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen max. 10 Jahresstunden pro Kalendertag

Tätigkeiten im Bereich des Berufsfeldes

  •  Verwaltung von Lehrmittelsammlungen und Kustodiaten – auch solche, die bisher nicht definiert waren
  • Erhöhter Arbeitsaufwand, der das durchschnittliche Maß an der Schule weit überschreitet (z.B. große Leistungsgruppen, viele Stunden in besonders vorbereitungsintensiven Gegenständen, ………)
  • Teilnahme an Schulveranstaltungen. Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen sind bis zu zehn Stunden pro Tag anzusetzen.Für Planung und Vorbereitung können gesondert Stunden festgelegt werden.
  • Betreuertätigkeit bei schulbezogenen Veranstaltungen (Organisation, Vor- und Nachbereitung, Betreuung, Aufsicht und Arbeit mit SchülerInnen), z.B. Schulpartnerschaften, Jugendsingen, Betreuung bei kulturellen Veranstaltungen.
  • Sprechstunden
  • Evaluation und Reflexion der eigenen Arbeit
  • Wegzeiten zwischen Schulen
  • IT-Betreuer
  • Tätigkeiten im Medienbereich
  • Institutionelle Fort- und Weiterbildung
  • Nichtinstitutionelle Fort- und Weiterbildung (Kurse, Seminare, Vorträge,…….)
  • Schulentwicklung und Schulplanung, Qualitätssicherung
  • Schulpräsentation, Öffentlichkeitsarbeit (PR-Arbeit, Pflege, Schulhomepage, Sponsorring,……)
  • Behörden- und Firmenkontakte
  • Sicherheitsvertrauenspersonen, Brandschutzbeauftragter und sonstige Referententätigkeiten (Buchklub, Jugendrotkreuz,……)
  • Tätigkeiten als Personalvertreter
  • Tätigkeiten als Mitglied von Arbeitsgemeinschaften, Tätigkeiten als Mitglied von Kommissionen z.B. Leistungs- und Disziplinarkommmissionen) und Kollegien (BSR und LSR Kollegium)
  • Vorbereitung und Teilnahme an pädagogischen Konferenzen
  • Beratungs- und Betreuungsarbeit (Gespräche mit Eltern und SchülerInnen)
  • Dienstliche Besprechungen
  • Elternabende
  • Schulforum und Klassenforum
  • Projektbetreuung inkl. Vor- und Nachbetreuung (z.B. Gesunde Schule, Schulgarten, EU-Projekte,….)
  • Betreuung von SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, insbesondere dann, wenn kein zusätzlicher Lehrer zur Verfügung steht.
  • Planung von schulautonomen Gegenständen
  • Fachkonferenzen
  • Studium von Schulgesetzen und Erlässen
  • Administrative Tätigkeiten ( Schulbuchaktion, Schülerfreifahrt,…….)
  • Stundenplanerstellung
  • Weitere Tätigkeiten aus dem beruflichen Erfahrungsfeld

Dieser Katalog ist demonstrativ zu sehen (entnommen der Arbeitszeitstudie 2000-) und kann daher autonom erweitert werden.

TEILZEIT
Welche Regelungen gelten bei der Herabsetzung der Jahresnorm (Teilbeschäftigung) auf Ansuchen des Lehrers?
Die Jahresnorm kann auf Ansuchen des Lehrers auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden.
Das Prozentausmaß der Teilbeschäftigung wird von der Unterrichtsverpflichtung für VS, ASO und LehrerInnen für einzelne Gegenstände von 22 Wochenstunden und für HS und PTS von 21 Wochenstunden genommen.

VS, ASO und LehrerInnen für einzelne Gegenstände

11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
50% 54,55% 59,09% 63,64% 68,18% 72,73% 77,27% 81,82% 86,36% 90,91% 95,45%

HS und PTS

11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
52,38% 57,14% 61,90% 66,67% 71,43% 76,19% 80,95% 85,71%
90,48%
95,24%

Die Tätigkeitsbereiche 1, 2 und 3 werden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm herabgesetzt wurde, aliquot berechnet.
Ausnahme: 66 Jahresstunden für die Klassenführung
Unterschreitungsmöglichkeiten an APS in der Steiermark ab dem Schuljahr 2012/2013

Art
VS/ASO
HS/PTS – NMS – RS
Bibliotheksbetreuung 1 – 5 Wochenstunden 3 – 5 Wochenstunden
IT-Arbeitsplätze 1 – 3 Wochenstunden 3 – 4 Wochenstunden
Päd.-admin. Tätigkeiten bis 11 Klassen, davon an NMS je 1 Wstd. für Lerndesigner und Standortkoordinator 1 Wochenstunde 3 – 4 Wochenstunden
Päd.-admin. Tätigkeiten ab 12 Klassen, davon an NMS je 1 Wstd. für Lerndesigner und Standortkoordinator 1 Wochenstunde 5 Wochenstunden

Lerndesigner (LD)
Die Lehrperson kommt aus dem jeweiligen Kollegium einer NMS und wird von der Schulleitung nominiert. Sie erhält eine spezielle Ausbildung und unterstützt am Standort die Entstehung einer Lernkultur, die insbesondere auf heterogen zusammen gesetzte Gruppen  im Unterricht Rücksicht nimmt.
Standortkoordinator (STOK):
Die Lehrperson koordiniert die Schulstufenteams und unterstützt die Schulleitung im Bereich der Schulentwicklung, des Qualitätsmanagements und beim Aufbau von Strukturen.

aktualisiert am 1. 9. 2012