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Klassenforum und Schulforum

KLASSENFORUM UND SCHULFORUM
an Volks-, Haupt- und Sonderschulen SchUG § 63 a

 

Klassenforum Schulforum

 

Teilnehmer
Klassenlehrer, Klassenvorstand,
Klasseneltern,
sonstige Lehrer mit beratender
Stimme
Schulleiter, alle Klassenlehrer, Klassenvorstände
je ein Klassenelternvertr.
pro Klasse

 

Einberufung
Durch den Klassenlehrer, Klassenvorstand unter
Beifügung der Tagesordnung
Durch den Schulleiter unter
Beifügung der Tagesordnung

 

Termin
1. bis 8. Woche 1. bis 9. Woche

 

Frist für die Einladung
2 Wochen vor der Sitzung 2 Wochen vor der Sitzung

 

Vorsitz
Klassenlehrer, Klassenvorstand,
bei Anwesenheit des Direktors
kann der Direktor den Vorsitz
führen
Schulleiter oder ein vom
Schulleiter namhaft
gemachter Lehrer

 

 

Abstimmung / Beschlussfähigkeit
Wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten
mindestens eines Drittels
der Schüler anwesend sind
bzw. bei ordnungsgemäß
ergangener Einladung wenn
seit dem vorgesehenen Beginn
der Sitzung eine halbe Stunde
vergangen ist und zumindest
der Klassenlehrer
(Klassenvorstand oder
Schulleiter) und mindestens ein Erziehungsberechtigter
anwesend sind.
Wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder mit beschließender
Stimme anwesend ist. Der
Schulleiter hat keine
beschließende Stimme, außer
er ist Klassenlehrer oder
Klassenvorstand

 

Abstimmung / Beschlussfassung
Je eine beschließende Stimme
dem Klassenlehrer/Klassenvorstand
und eine beschließende Stimme den Erziehungsberechtigten je Schüler;
für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei der
Stimmengleichheit in den Fällen des § 63a Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimme des Klassenlehrers (Klassenvorstandes); in den Fällen des § 63a Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt;
entspricht die Stimme des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist der Beschluss auszusetzen, und geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung auf das Schulforum über.
Je eine beschließende Stimme den dem Forum angehörenden Klassenlehrern/Klassenvorständen und Klassenelternvertretern; für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit in den Fällen des § 63a Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des § 63a Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt

 

 

Grund einer neuerlichen Einberufung
Kann das  Schulforum keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen;
das Schulforum ist in der neuen Sitzung  jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind.

 

Weitere Gründe einer Einberufung
Wenn eine Entscheidung gemäß § 63a Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß § 63a Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint, darüber hinaus, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheit verlangen. Wenn eine Entscheidung gemäß § 63a Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß §63a Abs. 2 Z2 zweckmäßig erscheint; wenn dies ein Drittel der ordentlichen Mitglieder bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages gemäß § 63a Abs. 2 verlangt

 

Frist für die Einberufung
2 Wochen vor dem Sitzungstermin 2 Wochen vor Sitzungstermin

 

Vorgeschriebene Sitzungen – Zahl
Eine pro Schuljahr Eine pro Schuljahr

 

Besondere Tagesordnungspunkte
Bei besonderen Tagesordnungspunkten bei denen die Beteiligung anderer Personen zweckmäßig erscheint (z.B. andere Lehrer, Bildungsberater, Schularzt) hat der Schulleiter diese Personen einzuladen. Bei besonderen Tagesordnungspunkten bei denen die Beteiligung anderer Personen zweckmäßig erscheint (z.B. andere Lehrer, Bildungsberater, Schularzt) hat der Schulleiter diese Personen einzuladen.

 

Schriftliche Aufzeichnungen
Sind zu führen Sind zu führen

 

Durchführung der Beschlüsse
In den Fällen des § 63a Abs. 1 hat der Schulleiter für die Durchführung zu
sorgen. Rechtswidrige Beschlüsse hat er Schulleiter auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
Sofern ein Beschluss in den Fällen des § 63a Abs. 2 Z 2 nicht an den
Schulleiter gerichtet ist, hat der Schulleiter den Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

 

Einsetzen von Ausschüssen 
Hinsichtlich Beratung und Beschlussfassung über Punkte
des § 63a Abs. 2 kann ein
Ausschuss eingesetzt werden; Vorsitz wie beim Schulforum Mitglieder: Je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand, je ein Klassenvertreter

Schulgemeinschaftsausschuss

§ 64 (1)SchUG:  Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schulen geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.

Mitglieder des Schugemeinschaftsausschusses:

Schulleiter 3 Vertreter der
Lehrer
3 Vertreter der
Schüler
3 Vertreter der
Erziehungs-
berechtigten

Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses:

Vertreter der
Lehrer
Vertreter der
Schüler
Vertreter der
Erziehungsberechtigten
SchUG § 64 Abs. 4 innerhalb der ersten drei Monate unter der Leitung des Schulleiters (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im September) SchUG § 64 Abs. 5 Vertreter der Schüler sind: Der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter. Die drei Stellvertreter für den SGA werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt SchUG § 64 Abs. 6 innerhalb der ersten drei Monate
Kundmachung spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag in der Schule Kundmachung spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag in der Schule Kundmachung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag in der Schule und durch schriftliche Mitteilung

 

ELTERNVEREINE
§ 63

(1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
(3) entfällt (BGBl 1996/767)
(4) Die Rechte gem. den Abs. 1 und 2 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehenden Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.
 

KLASSEN- UND SCHULFORUM
§ 63a

(1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht an dem Lehrplan der Polytechnische Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlichen Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; und dem Schulforum  die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit.c,e, h, i  und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klassen berühren :
1. die Entscheidung über
a) mehrtägige Schulveranstaltungen
b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c) die Hausordnung gem. § 44 Abs. 1,
d) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gem. § 46 Abs. 1,
e) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gem. § 46 Abs. 2,
f) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
g) die Durchführung von Veranstaltungen betreffen die Schulgesundheitspflege,
h) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes),
i) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,
j) schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
k) die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),
l) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
m) die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2),
n) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

2. die Beratung insbesondere über
a) wichtige Frage des Unterrichtes,
b) wichtige Fragen der Erziehung,
c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter
Z 1 lit. a fallen,
d) die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
e) die Wahl von Unterrichtsmitteln,
f) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
g) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(12) Das Schulforum und der Ausschuss sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluss sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996), ist der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB anderer Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhaltereinzuladen. Dem nach diesem Absatz Eingeladenen kommt eine beratende Stimme zu.

(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

(16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuss und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

SCHULGEMEINSCHAFTSAUSSCHUSS 
§ 64

(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlichen Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss
1. die Entscheidung über
a) mehrtägige Schulveranstaltungen,
b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c) die Durchführung (einschl. der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
d) die Hausordnung gem. § 44 Abs. 1,
e) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gem. § 46 Abs. 1,
f) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gem. § 46 Abs. 2,
g) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
h) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
i) Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
l) schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
m) die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4),
n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
o) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen

2. die Beratung insbesondere über
a) wichtige Fragen des Unterrichtes,
b) wichtige Fragen der Erziehung,
c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
d) die Wahl von Unterrichtsmitteln,
e) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
f) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

(11) Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuss bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlussfähig. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluss in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten,  sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

SchUG § 64 Abs. 7
Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen
28.04.2014