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Klassenforum und Schulforum
KLASSENFORUM UND SCHULFORUM
an Volks-, Haupt- und Sonderschulen SchUG § 63 a
Schulgemeinschaftsausschuss § 64 (1)SchUG: Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schulen geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden. Mitglieder des Schugemeinschaftsausschusses:
Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses:
ELTERNVEREINE (1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind. KLASSEN- UND SCHULFORUM (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht an dem Lehrplan der Polytechnische Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten. 2. die Beratung insbesondere über (14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996), ist der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB anderer Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j jedenfalls der Schulerhaltereinzuladen. Dem nach diesem Absatz Eingeladenen kommt eine beratende Stimme zu. (15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. (16) Das Schulforum kann für sich, den Ausschuss und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. SCHULGEMEINSCHAFTSAUSSCHUSS (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlichen Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss 2. die Beratung insbesondere über (11) Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuss bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlussfähig. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluss in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten, sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich. SchUG § 64 Abs. 7 |