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Kinderzulage

KINDERZUSCHUSS

  1. Der Kinderzuschuss von € 15,60 monatlich (12mal jährlich und keine Aliquotierung bei Herabsetzung der Jahresnorm) gebührt für jedes der folgenden Kinder:
    a) eheliche Kinder
    b) legitimierte Kinder
    c) Wahlkinder
    d) uneheliche Kinder
    e) sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Lehrers angehören und der Lehrer überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  2. Anspruchsberechtigung

Der Anspruch auf Kinderzuschuss besteht grundsätzlich, solange ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz besteht.
Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Kinderzuschuss nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind zugehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechen woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

  1. Meldepflicht

Bei rechtzeitiger Meldung gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch bestehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag. Der Lehrer ist verpflichtet alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, im Dienstweg dem Landesschulrat zu melden.
Bei Vorlage der Kopie des Familienbeihilfenbescheides an den LSRSTMK ist in jedem Fall die Versicherungsnummer und die Personalzahl der bezugsberechtigten Lehrerperson anzugeben (es besteht auch die Möglichkeit, diese Mitteilung zu faxen).
Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Bedienstete nicht selbst, sondern eine andere Person Anspruch auf diese Familienbeihilfe hat (z.B. der andere Elternteil oder das Kind selbst).
Weiters wird wieder in Erinnerung gebracht, dass bei verspäteter Vorlage dieser Mitteilung der Kinderzuschuss aus gesetzlichen Gründen nicht rückwirkend angewiesen werden kann.

Die Mitteilung muss daher spätestens einen Monat nach Ausstellung des Finanzamtes beim LSRSTMK vorgelegt werden.

Die letzte Änderung erfolgte am 25.4.2014.