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Jubiläumszuwendung

§ 20c GG, § 22 VBG

1. Die Jubiläumszuwendung kann für treue Dienste gewährt werden.

2. Die Auszahlung erfolgt 2x im Kalenderjahr, und zwar im Jänner und Juli  (Ansuchen nicht erforderlich)

3. Höhe:
Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren – 2 Monatsbezüge 
Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren – 4 Monatsbezüge

4. Unter Monatsbezug ist jener Betrag zu verstehen, der dem Lehrer gemäß seiner besoldungsrechtlichen Stellung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt. Das heißt, vollbeschäftigten und teilbeschäftigten (§§ 44a, b, 115 LDG ) pragmatischen Lehrern gebührt der volle Monatsbezug. Bei teilbeschäftigten Vertragslehrern wird die Höhe des entsprechenden Monatsbezuges aus dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis ermittelt.

5. Anlässlich der Versetzung in den Ruhestand aufgrund des regulären Pensionsantrittsalters (nicht bei Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit, bei der Korridorpension oder bei der „Hacklerregelung“), kann die Juibiläumszulage im Ausmaß von 4 Monatsbezügen auch dann gewährt werden, wenn eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufgewiesen wird.

6. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Mehreren Hinterbliebenen gebührt  die Zuwendung zur ungeteilten Hand. 

7.  II L – Vertragslehrer können keine Jubiläumszulage erhalten

Jubiläumszuwendung für (pragmatisierte) Lehrer

Gemäß § 20 c Abs. 1 GG 1956 kann dem Lehrer aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Diese Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Lehrers in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

In den Erläuterungen zur 42. GG-Nov. (BGBl.Nr. 548/1984) wird ausgeführt, dass als Bemessungsgrundlage jener Monatsbezug gelten soll, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Lehrers im Monat des Dienstjubiläums entspricht. Durch die 42. GG-Nov. wurde die Bestimmung, wonach sich die Jubiläumszuwendung nach dem tatsächlichen Monatsbezug im Zeitpunkt des Dienstjubiläums richtet, dahin geändert, dass nun die Jubiläumszuwendung von dem ungekürzten Monatsbezug zu bemessen ist. So ist im Falle eines Karenzurlaubes die Jubiläumszuwendung bei Wiedereintritt des Dienstes zu gewähren. Für die Bemessung der Jubiläumszuwendung ist der auf den Monat des Dienstjubiläums entfallende fiktive Bezug maßgebend (Zach, GG, 1. Band, § 20 c/3, Anm. 3 a). Daraus ist zu schließen, dass auch bei der Herabsetzung der Lehrverpflichtung die volle Jubiläumszuwendung zu gewähren ist.

Jubiläumszuwendung bei Vertragslehrern

Gemäß § 22 Abs. 1 VBG ist es eindeutig, dass die Jubiläumszuwendung nach der durchschnittlichen tatsächlichen Beschäftigung und dem sich daraus ergebenden Monatsbezug des Vertragslehrers zu bemessen ist.
Allgemein

1.  Die Auszahlung erfolgt 2 x im Kalenderjahr und zwar im Jänner und im Juli  (kein Ansuchen erforderlich).

2.  Unter Monatsbezug ist jener Betrag zu verstehen, der dem Lehrer für den Monat gebührt, in dem das Dienstjubiläum fällt.
d.h. teilbeschäftigten Vertragslehrern gebührt jener Monatsbezug, der in das Dienstjubiläum fällt.

3.  Nicht allein der Vorrückungsstichtag ist maßgebend, weil nur jene Dienst- und Vordienstzeiten gelten, die zu Gänze für die Vorrückung angerechnet 
werden.

4.  Sind die Voraussetzungen zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist der Lehrer jedoch bereits verstorben, kann diese seinen              versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ausbezahlt werden. 
5.  Zur Berechnung des Monatsbezuges werden gemäß § 3 GG allfällige Dienstzulagen (Dienstalterszulage, Leiterzulage, Zulage für Abteilungsunterricht, Zulage für leistungsdifferenzierten Unterricht, usw.) und die Kinderzulage miteingerechnet.

Letzte Änderung erfolgte mit 1.1.2012.