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Geburt eines Kindes (vertr.)
MUTTERSCHUTZ – KINDERGELD KARENZ
Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer
AUS DEM INHALT …
I. Dienstverhältnis Vertragslehrer III. Schutzbestimmungen IV. Finanzielle Leistungen V. Arbeitsplatz VI. Karenz/Teilzeit IX. Teilzeitmöglichkeiten für Vertragslehrer/innen zur Betreuung eines Kindes Übersicht im Anschluss: Finanzielle Leistungen + Meldungen I. Dienstverträge Vertragslehrer Beim Eintritt in den Landesdienst wird jedem Vertragslehrer ein Dienstvertrag angeboten, in dem die auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Bestimmungen vereinbart werden. Dieser Dienstvertrag enthält neben persönlichen Daten unter anderem folgende Punkte:
1. II-L-Vertragslehrer (befristeter Vertrag)
2. I-L-Vertragslehrer
II. Meldung der Schwangerschaft Meldung der Schwangerschaft an die Dienstbehörde mit Angabe des voraussichtlichen Geburtstermines (ärztliches Zeugnis) sobald Schwangerschaft bekannt ist, spätestens 12 Wochen vor Geburtstermin (damit beginnen die Mutterschutzbestimmungen). Meldung der Geburt im Dienstweg an den Dienstgeber Beilage: III. Schutzbestimmungen (§ 4 MSchG 1979) 1. während der Schwangerschaft Für eine schwangere Dienstnehmerin sind alle jene Arbeiten verboten, die eine schwere körperliche Belastung darstellen, oder die für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich sind. 2. Untersuchungen während der Arbeitszeit Sind notwendige schwangerschaftsbedingte Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit unter Entgeltfortzahlung zu gewähren. 3. Absolutes Beschäftigungsverbot/Schutzfristen Während der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der Geburt unterliegt die Dienstnehmerin einem absoluten Beschäftigungsverbot. Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um das Ausmaß der Verkürzung (längstens bis 16 Wochen nach der Entbindung – siehe Skizze : Schutzfrist ) Stellt der Arzt eine Frühgeburt fest, beträgt die Schutzfrist nachher immer mindestens Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz des MSchG, eine allfällige Dienstverhinderung gilt als Krankenstand (Meldung an Dienstgeber erforderlich!). 4. Individuelles Beschäftigungsverbot Im Fall einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder ihres Kindes ist die Dienstnehmerin ab Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses eines Amtsarztes sofort vom Dienst freizustellen. 5. Schutzfristen
Mehrlingsgeburt, Kaiserschnitt, Frühgeburt
Geburt vor dem voraussichtlichen Termin
IV. Finanzielle Leistungen 1. Wochengeld: während der Schutzfrist Höhe: Vertragsbedienstete erhalten über Antrag von der Gebietskrankenkasse oder BVA Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Netto-Verdienstes in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen (neue VB – alle, die seit 1.1.1999 (1.1.2001) beschäftigt sind erhalten das Wochengeld von ihrer Krankenkasse der BVA ausbezahlt). 2. Einmalige Geldaushilfe aus Anlass der Geburt Die Vertragslehrerinnen können um eine einmalige Geldaushilfe aus Anlass der Geburt eines Kindes im Dienstwege über die Direktion direkt an die Abteilung 6 ansuchen. Höhe: Euro 200,- Ansuchen um Zuerkennung beim Dienstgeber. Höhe: Euro 15,60 monatlich Empfehlung: Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Kinderzulage hätten, sollte der karenzierte oder teilbeschäftigte Elternteil zugunsten des vollbeschäftigten Elternteils auf diese verzichten, da die als Bestandteil des Bezuges sonst gekürzt würde. (Kinderzulage wird vom Dienstgeber gewährt und ist nicht mit der Familienbeihilfe zu verwechseln!) Kinderzulage steht VertragslehrerInnen während des Karenzurlaubes nicht zu. Ist der Vater auch im Öffentlichen Dienst tätig, kann er die Kinderzulage beziehen. 4. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Ansuchen um Beihilfe beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt Antragsformular ( beim zuständigen Finanzamt) Höhe der Familienförderung: ab Juli 2014
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und den kommenden Monat. Der Unterhaltsabsetzbetrag muss mit der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden und beträgt monatlich Euro 29,20 für das erste, Euro 43,80 für das zweite und Euro 58,40 für das dritte und jedes weitere Kind. Für volljährige Kinder gebührt ebenfalls Familienbeihilfe – sofern sie sich bis zum 24. Lebensjahr in Berufsausbildung oder Berufsfortbildung befinden. Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe werden nunmehr rückwirkend für 5 Jahre vom Monat der Antragstellung gewährt. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, außer es ist durch völkerrechtlichen Vertrag anderes bestimmt. Auszahlungsmodalitäten: Primär ist die Mutter anspruchsberechtigt; nur wenn sie zugunsten des Vaters verzichtet oder der Vater nachweist, dass er den Haushalt führt und das Kind betreut, ist der Vater anspruchsberechtigt. 5. Mehrkindzuschlag Wenn das Familieneinkommen Euro 55.000,- nicht übersteigt und für mehr als 2 Kinder Familienbeihilfe bezogen wird, gebührt der Mehrkindzuschlag. Er muss mit der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden und beträgt Euro 36,40 monatlich. V. Arbeitsplatz 1. Kündigungs- und Entlassungsschutz für Mütter (bzw Adoptiv- oder Pflegemütter) für Väter (bzw. Adoptiv- oder Pflegeväter) Beim aufgeschobenen Karenzurlaub beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz frühestens 4 Monate vor Antritt des aufgeschobenen Teiles und endet 4 Wochen nach dessen Ende. Befristete Verträge enden mit Ende der Karenzzeit auf grund desMutterschafts/Väterkarenzgesetzes, wenn das Beschäftigungsverbot innerhalb der Vertragsdauer liegt! VI. Mutterschafts-/Väterkarenz/Teilzeit 1. Meldefrist über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes und an den Arbeitgeber:
2. Karenzbeginn: Der Karenz nach dem Väter-Karenz (VKG) beginnt im Anschluss an die Schutzfrist nach der Geburt für die Mutter:
für den Vater:
* Der Erholungsurlaub ist bei den Lehrern mit den Hauptferien festgelegt. Endet die Schutzfrist während dieser Zeit, so laufen die Bezüge weiter, der Karenzurlaub beginnt erst mit Beginn des neuen Schuljahres im Herbst. Endet die Schutzfrist vor Beginn der Hauptferien, so beginnt der Karenzurlaub im Anschluss an die Schutzfrist (außer es tritt eine Erkrankung ein). 3. Dauer: Bei Einhaltung der Meldefristen bis zum 24. Lebensmonat (2. Geburtstag) des Kindes. 4. Möglichkeiten der Karenz
5. Karenz und Teilzeit Als Alternative zum 2. Karenzjahr kann ein Wechsel zwischen Karenz und TZ jederzeit erfolgen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme durch beide Elternteile bis zum 2. Geburtstag des Kindes, bei alleiniger Inanspruchnahme durch einen Elterteil oder abwechselnd bis zum 3. Geburtstag des Kindes. 6. Ausschließliche Teilzeitbeschäftigung Eine ausschließliche TZ können beide Elternteile bis zum 2. Geburtstag oder ein Elternteil bis zum 4. Geburtstag in Anspruch nehmen. 7. Vorzeitige Beendigung der Teilzeit Die Dienstbehörde kann auf Antrag eine Änderung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeit verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. 8. Kinderbetreuungsgeld (Kindergeld) KINDERGELD NEU Fünf Varianten ab 1.1.2010 Bezug monatlich 2. Pauschalvariante – 24 Monate 3. Pauschalvariante – 18 Monate 4. Pauschalvariante – 14 Monate 5. Pauschalvariante – 14 Monate Zuverdienstgrenze/Jahr für die Varianten 1 bis 4 Die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld-Gesetz sieht vor, dass man in Zukunft bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze von Euro 16.200,- nicht wie bisher das gesamte in diesem Jahr bezogeneKinderbetreuungsgeld zurückzahlen muss, sondern nur den dieZuverdienstgrenze übersteigenden Betrag. Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenversicherung (bei der, der Bezieher zuletzt versichert war) zu stellen und wird auch von dieser ausbezahlt. 9. Krankenversicherung Die Krankenversicherung (GKK oder BVA) läuft ohne Beitragszahlung während des Elternkarenzurlaubes weiter. 10. Kündigung und Abfertigung 10.1. Kündigungs- und Entlassungsschutz laut MSchG:
ACHTUNG: 10.2. Abfertigung gebührt dann, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eheschließung oder der Geburt eines Kindes gekündigt wird. Bemessung: Monatsentgelt und Kinderzulage als Grundlage, die dem Durchschnitt
11. Karenz und Nebenbeschäftigung Der Anspruch auf Karenz geht verloren, wenn der Beamte ein Einkommen erzielt, das 60% des Kinderbetreuungsgeldes übersteigt. VII. Sonstige Karenzurlaube 1. Karenzurlaub zur Betreuung von Kindern Im Anschluss an den bezahlten Karenzurlaub kann den Eltern über AntragUrlaub gegen Entfall der Bezüge (= Karenzurlaub) zur Betreuung ihrer Kinder gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Urlaubes besteht kein Rechtsanspruch („Kann-Bestimmung“). Während dieser Zeiträume ist der karenzierte Elternteil nicht krankenversichert. Es besteht die Möglichkeit, sich beim Ehegatten oder Lebensgefährten mitversichern zu lassen oder gegebenenfalls eine freiwillige Weiterversicherung abzuschließen. Die für unbezahlte Karenzurlaube eingeführte Höchstgrenze von 10 Jahren gilt nicht für Karenzurlaube zur Kindererziehung. 2. Karenzurlaub zur Betreuung und Pflege behinderter Kinder Vertragsbedienstete haben einen Anspruch auf Gewährung eines Karenzurlaubes (unter Entfall der Bezüge), wenn sich der Elternteil der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, widmet und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird. VIII. Pflegefreistellung Der Vertragslehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung wegen der notwendigen Betreuung eines nahen Angehörigen oder eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes im gemeinsamen Haushalt. Ausmaß Die Pflegefreistellung darf je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsstunden nicht übersteigen. IX. Teilzeitmöglichkeiten für Vertragslehrer/innen zur Betreuung Es ist möglich, im Rahmen des Dienstvertrages eine Abänderung des Beschäftigungsausmaßes für einen bestimmten Zeitraum zu vereinbaren.
Titel
Die letzte Änderung erfolgte am 08.04.2015. |