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Ganztägige Schulformen

I. BUNDESGESETZLICHE BESTIMMUNGEN

1. Schulorganisationsgesetz – SchOG
SchOG § 5 Abs. 3

Für alle ganztägig geführten öffentlichen Schulen gilt, dass die Beiträge für den Betreuungsteil höchstens kostendeckend sein dürfen. Die konkrete Höhe der Beiträge ist durch Verordnung festzulegen.
Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
(BGBl. 428/1994 idgF.)
Bundesschulen:
In ganztägig geführten allgemein bildenden höheren Schulen und in den Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien (= „Bundes-schulen“) beträgt der monatliche Betreuungsbeitrag EURO 80,-. Dieser Beitrag ist zehnmal pro Unterrichtsjahr, und zwar innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten. Sofern Schülerinnen und Schüler den Betreuungsteil nur an einzelnen Nachmittagen besuchen, verringert sich der Betreuungsbeitrag, und zwar in folgendem Ausmaß:
Für die Betreuung an ein oder zwei Nachmittagen sind 40 Prozent des Betreuungsbeitrages zu zahlen, für die Betreuung an drei Nachmittagen 60 Prozent und für die Betreuung an vier Tagen 80 Prozent.
Pflichtschulen:
Für die allgemein bildenden Pflichtschulen, die von einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erhalten werden, wird der Betreuungsbeitrag ebenfalls mittels Verordnung festgelegt. Was die Höhe des Betreuungsbeitrages betrifft, so orientiert sie sich in fast allen Fällen am – oben genannten – Beitrag an Bundesschulen.

SchOG § 8 lit. j
Der Betreuungsteil hat immer drei Bereiche zu umfassen:
· die gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht,
· die individuelle Lernzeit,
· die Freizeit (einschließlich Verpflegung).
Es ist daher beispielsweise nicht möglich, dass während der Nachmittags- betreuung nur gelernt wird.

Führung ganztägiger Schulformen
§ 8d. (1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie dass die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

„(2) Der Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw. einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalten zu befassen sind und – unbeschadet des § 8a Abs. 3 sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote – eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15 angemeldeten Schülern zu führen ist.“

SchOG § 13 Abs. 2 a, SchOG § 20 Abs. 3, SchOG § 26, SchOG § 32 Abs. 3,
SchOG § 42 Abs. 2 a

2. Pflichtschulerhaltungs-Grundgesetz – PflSchErh-GG
PflSchErh-GG § 1 Abs. 2 und
PflSchErh-GG § 11 Abs. 1
Die Festlegung, welche öffentlichen Volksschulen, Sonderschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen ganztägig geführt werden, ist Sache des jeweiligen Schulerhalters (meist Gemeinde oder Gemeindeverbände, bei manchen Sonderschulen auch das Land) und bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates. Vor dieser Festlegung sind die betroffenen Eltern, Lehrerinnen und Lehrer zu hören.

3. Schulunterrichtsgesetz – SchUG
SchUG § 12 a (1()
Die Anmeldung für den Betreuungsteil kann gleichzeitig mit der Anmeldung für die Aufnahme in die Schule erfolgen oder innerhalb einer von der Schulleitung festzusetzenden Frist. Diese Frist hat mindestens drei Tage und längstens eine Woche zu umfassen und einen Sonntag einzuschließen.
Die Anmeldung für den Betreuungsteil kann gleichzeitig mit der Anmeldung für die Aufnahme in die Schule erfolgen oder innerhalb einer von der Schulleitung festzusetzenden Frist. Diese Frist hat mindestens drei Tage und längstens eine Woche zu umfassen und einen Sonntag einzuschließen.
An ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für die gesamte Dauer des Besuches der betreffenden Schule. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr .

4. Schulzeitgesetz
SchZG § 5 Abs. 6 sowie
SchZG § 9 Abs. 4
An ganztägig geführten Schulen werden Schülerinnen und Schüler an allen Schultagen – ausgenommen Samstag – zumindest bis 16.00 Uhr und längstens bis 18.00 Uhr betreut.

5. Lehrplan-Verordnungen 
Die gegenstandsbezogene Lernzeit dient der Festigung und Förderung des in den einzelnen Pflichtgegenständen vermittelten Lehrstoffs und umfasst auch schriftliche Arbeiten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Aufgaben möglichst richtig, vollständig und eigenständig erledigt werden. Neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet werden.
Die Neufassung der Bestimmung betreffend den Betreuungsteil für ganztägig geführte Pflichtschulen machte eine Adaptierung der entsprechenden Lehrplaninhalte notwendig.
Die bislang verpflichtenden Bereiche des Betreuungsteiles setzen sich aus gegenstandsbezogener und individueller Lernzeit sowie der Freizeit (einschl. Verpflegung) zusammen. Durch den neuen gesetzlichen Rahmen kann die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit flexibler und den Bedürfnissen am jeweiligen Schulstandort entsprechend gestaltet werden. Die mengen- bzw. stundenmäßige Festlegung erfolgt durch den jeweiligen Lehrplan der betreffenden Schulart (drei Wochenstunden gegenstandsbezogene Lernzeit, vier Wochenstunden individuelle Lernzeit, Freizeit) und ist durch schulautonome Lehrplan- bestimmungen abänderbar.

Grundsätzlich umfasst die gegenstandsbezogene Lernzeit drei, die individuelle Lernzeit vier Wochenstunden.

In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden ( LDG § 43 Abs. 5).

I
SchUG § 63 a Abs. 1 Z 1 lit. h sowie
SchUG § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j
Um schulautonome Lehrplanbestimmungen zu beschließen, müssen im Schulforum bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss zwei Drittel jeder Gruppe(Eltern sowie Lehrervertreterinnen und -vertreter; im Schulgemeinschaftsausschuss auch Schülervertreterinnen und -vertreter) anwesend sein, und in jeder der Gruppen müssen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür sein.
II. STEIERMÄRKISCHE AUSFÜHRUNGSGESETZE

1. Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz

§ 24 – Erhaltung der Pflichtschulen
Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen zu verstehen. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer oder Erzieher in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung der erforderlichen Lehrer dem Land.

§ 33 – Ordentlicher Schulsachaufwand
Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören insbesondere die Kosten für
a) ……
q) das Mittagessen und für die im Betreuungsteil eingesetzten Lehrer oder Erzieher und den Leiter des Betreuungsteiles bei ganztägigen Schulformen, soweit dieser Personalaufwand nicht vom Land zu tragen ist.

§ 35 – Sprengelfremder Schulbesuch
(3) Für einen Gastschüler gemäß § 23 4 Z 3 (3. ein Schüler in einer sprengelfremden allgemein bildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschließlich die Tagesbetreuung besucht, an der aufnehmenden allgemein bildenden Pflichtschule die Organisationsform nicht geändert wird und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Pflichtschulsprengels nicht angeboten wird) hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in der Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrages, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.

§ 35a – Pflege- und Hilfspersonal
Für die bedarfsgerechte Beistellung von Pflege- und Hilfspersonal für pflegerisch-helfende Tätigkeiten im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen.
2. Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz vom 6. Juli 2004

§ 1a (1) – Führung ganztägiger Schulformen
(1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und des Betreuungsteiles ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von
mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts und Betreuungsteil getrennt zu führen.

(2) Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassen und schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Für die Mindest wie für die Höchstzahl pro Schülergruppe der jeweiligen Schulart sind die tatsächlich täglich anwesenden Schüler maßgeblich. Die Führung von ganztägigen Schulformen ist nur im Rahmen der vom Bund vorgegebenen Stellenpläne zulässig
(Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962).

Volksschulen

§ 3 – Organisationsformen

(2a) An ganztägigen Schulformen ist für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorzusehen. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.

§ 5 – Klassenschülerzahl

(3) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganz tägigen Volksschule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und Betreuungsteiles beträgt 10. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
a) Schülern mit Körper und/oder Sinnesbehinderung,
b) Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem
Förderbedarf,
c) Schülern mit bescheidmäßig festgestellter fehlender Schulreife,
d) außerordentlichen Schülern,
wobei auf die Anzahl der betroffenen Schüler sowie in den Fällen der
lit. a und b auch auf Art und Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu
nehmen ist. (1)

Hauptschulen

§ 10 – Klassenschülerzahl
(4) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganz tägigen Hauptschule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und Betreuungsteiles beträgt 10. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
a) Schülern mit Körper und/oder Sinnesbehinderung,
b) Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem
Förderbedarf,
c) außerordentlichen Schülern,
wobei auf die Anzahl der betroffenen Schüler sowie in den Fällen der
lit. a und b auch auf Art und Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu
nehmen ist. (1)

Sonderschulen

§ 15 – Klassenschülerzahl
(2a) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Gruppe im Betreuungsteil beträgt bei getrennter Abfolge an einer ganztägigen Sonderschule für blinde, für gehörlose sowie für schwerst behinderte Kinder 4; für sehbehinderte sowie für schwerhörige Kinder und Kinder an einer ganztägigen Heilstättenschule 5 und einer sonstigen ganztägigen Sonderschule 8. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Standort sind die Klassenschülerhöchstzahlen gemäß § 15 Abs. 1, die nicht überschritten werden sollen, maßgeblich. (1)

Polytechnische Schulen

§ 21 –  (3) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Polytechnischen Schule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und Betreuungsteiles beträgt 10. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, di 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
a) Schülern mit Körper und/oder Sinnesbehinderung,
b) außerordentlichen Schülern,
wobei auf die Anzahl der betroffenen Schüler sowie im Fall der lit. a
auch auf Art und Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist. (1)

Die Mindestzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Volks-, Hauptschule oder PTS bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles beträgt 10, an einer ganztägigen Sonderschule 8. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 (an der Sonderschule 15) nicht überschreiten soll, maßgeblich.

Für jede Tagesschulgruppe übernimmt das Land folgende Kosten:
5 Lehrerwochenstunden für den Lernteil
Die Gemeinde erhält vom Land pro Gruppe jährlich als Beitrag für den Freizeitteil 3000,- Euro bei getrennter Abfolge bzw. 8000,- Euro bei verschränkter Form.

Die bislang verpflichtenden Bereiche des Betreuungsteiles setzen sich aus gegenstandsbezogener und individueller Lernzeit sowie der Freizeit (einschl. Verpflegung) zusammen. Durch den neuen gesetzlichen Rahmen kann die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit flexibler und den Bedürfnissen am jeweiligen Schulstandort entsprechend gestaltet werden. Die mengen- bzw. stundenmäßige Festlegung erfolgt durch den jeweiligen Lehrplan der betreffenden Schulart (drei Wochenstunden gegenstandsbezogene Lernzeit, vier Wochenstunden individuelle Lernzeit, Freizeit) und ist durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abänderbar.
Grundsätzlich umfasst die gegenstandsbezogene Lernzeit drei, die individuelle Lernzeit vier Wochenstunden.
III. Landeslehrerdienstrecht – LDG

§ 43 Abs. (5) und (6) ,  Fußnote17
(5)17 In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.

(6)17 Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. 19 Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.

17 …. An den ganztägigen Schulformen (diese sind im gesamten Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen vorgesehen) wird es eine Gliederung in den Unterrichtsteil und den Betreuungsteil geben, wobei der Unterrichtsteil dem bisherigen Unterricht an diesen Schulen entspricht. Der Betreuungsteil gliedert sich in gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit und Freizeit (einschließlich Verpflegung).
Die gegenstandsbezogene Lernzeit bezieht sich auf bestimmte Pflichtgegenstände, wo somit gegenstandsbezogen eine entsprechende Förderung der Schüler erfolgt, sodass eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit, aber auch mit der erforderlichen Vorbereitung des Lehrers mit jener im Bereich des Förderunterrichtes gegeben ist. Daher ist im § 43 Abs. 5 vorgesehen, dass eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung zu werten ist.
Die individuelle Lernzeit beinhaltet die individuelle Lernarbeit des Schülers, bei der die Lernbetreuung in gleicher Weise vorgesehen ist, wie sie derzeit auch an Schülerheimen durch die Erzieher erfolgt. Im Gegensatz zur gegenstandsbezogenen Lernzeit, wo nur die Verwendung von Lehrern vorgesehen ist, können für die individuelle Lernzeit Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Daher sieht Abs. 5 vor, dass eine Wochenstunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung zählt. Da es sich somit nicht um eine Lehrertätigkeit im engeren Sinn handelt, soll die individuelle Lernzeit einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden können.
Bezüglich der Schülerbetreuung im Freizeitbereich, wofür Lehrer oder Erzieher bestellt werden können, ist eine gleichartige Regelung im Abs. 6 vorgesehen, wie dies bereits derzeit für die Lehrer mit Erziehertätigkeit an Heimen für Berufsschulen gemäß § 52 Abs. 11 gilt.
Im Schulorganisationsrecht wird vorgesehen werden, dass in Unterordnung unter den Schulleiter ein Leiter des Freizeitbereiches durch die Landesgesetzgebung oder Landesvollziehung vorgesehen werden kann. Wie bereits erwähnt, umfasst der Betreuungsteil Bereiche, die mit dem Unterricht im Zusammenhang stehen und andere Bereiche. Während für die Lernzeiten von den Eltern kein Beitrag eingehoben werden kann, ist dies für den Freizeitbereich zulässig. Nachdem vorgesehen ist, dass die zusätzliche Belastung des Leiters durch die ganztägige Schulform im Rahmen der Abgeltung für die übliche Schulleitertätigkeit berücksichtigt werden soll, erscheint es gerechtfertigt, für den Leiter des Betreuungsteiles eine gleiche Regelung vorzusehen, wie für die im Freizeitbereich beschäftigten Landeslehrer. (Erl. zur Novelle BGBl.Nr. 519/1993).
IV. Kurzfassung

Ganztägige Schulformen sind Schulen, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei für den Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist.

Wie wird eine allgemein bildende Pflichtschule eine ganztägige Schule?
§ 13 Abs. 1 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz
· Anhörung der Eltern und LehrerInnen bzw. Beratung im Schulforum
· Antrag der Schulsitzgemeinde an die Fachabteilung 6B
· Erhebungsverfahren der Fachabteilung 6B: Überprüfung der Voraussetzungen, Einholung der Stellungnahmen des Kollegiums des Bezirksschulrates und des Kollegiums des Landesschulrates
· Bewilligungsbescheid der Fachabteilung 6B an die Gemeinde: Der Bescheid gilt unbefristet.

Wann ist eine ganztägige Schulform zu führen?
Die Schulerhalter haben unter Bedachtnahme auf bereits bestehende, nichtschulische, regionale Betreuungsangebote in einer zumutbaren Entfernung und unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen eine ganztägige Schulform zu führen, wenn mindestens 15 Schüler für die ganztägige Schulform angemeldet sind.

Formen der ganztägigen Schulform:
Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung gegliedert, wobei dieser in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden können. Die Tagesbetreuung besteht aus folgenden Bereichen:
Gegenstandsbezogene Lernzeit: diese dient der Festigung und Förderung des in den einzelnen Pflichtgegenständen vermittelten Lehrstoffs und umfasst auch schriftliche Arbeiten. Dabei ist zu achten, dass die Aufgaben möglichst richtig, vollständig und eigenständig erledigt werden. Neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet werden.
Individuelle Lernzeit: Die SchülerInnen sollen angehalten werden, die vorhandene Zeit sinnvoll zu nützen und selbstständig zu lernen. Die individuelle Lernzeit dient daher auch dazu, die Hausübungen zu erledigen, sich auf Prüfungen, Diktate, Tests usw. vorzubereiten, wobei auf den unterschiedlichen Umfang der Hausübungen und das unterschiedliche Tempo zu achten ist.
Freizeit einschließlich Verpflegung

Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst drei Wochenstunden, die individuelle Lernzeit umfasst 4 Wochenstunden (Lehrplan-Verordnungen), sofern Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss nichts anders festgesetzt haben.

Öffnungszeiten:
§ 3 Abs. 4 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz
Die Tagesbetreuung ist an allen Schultagen bis mindestens 16 Uhr und längstens 18 Uhr anzubieten. Eine Stunde der Tagesbetreuung umfasst 50 Minuten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.
Eine Unterbrechung zwischen dem Vormittagsunterricht und der Tagesbetreuung am Nachmittag ist nicht möglich. Die Zeit der Mittagspause zählt zur Freizeit und ist somit auch zu beaufsichtigen.

Abmeldung:
Während des Unterrichtsjahres ist eine Abmeldung von der Tagesbetreuung nur zum Ende des 1. Semesters, sowie bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe möglich.

Elternbeiträge:
Der Bund geht in der Konzeption der Ganztagsschule davon aus, dass – da ja die Lernzeiten über das Lehrerpersonal abgedeckt werden – lediglich Kosten für das Mittagsessen und die Freizeitbetreuung entstehen. Diese Kosten können die Schulerhalter auf die Eltern übertragen, wobei eine soziale Staffelung der Elternbeiträge gem. § 14 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundgesetz, vorzusehen ist.

Größe der Gruppe  Teilungszahl bei Schulen mit Tagesbetreuung:
Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz

Die Mindestzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Volks-, Hauptschule oder PTS bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles beträgt 10, an einer ganztägigen Sonderschule 8. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 (an der Sonderschule 15) nicht überschreiten soll, maßgeblich.

Für jede Tagesschulgruppe übernimmt das Land folgende Kosten:
5 Lehrerwochenstunden für den Lernteil
Die Gemeinde erhält vom Land pro Gruppe jährlich als Beitrag für den Freizeitteil 3000,- Euro bei getrennter Abfolge (aliquot für einzelne Tage). Zur besondern Förderung der ganztägigen Schulform mit verschränkter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung sind zwischenzeitig sogar8000,- Euro vorgesehen.

Die bislang verpflichtenden Bereiche des Betreuungsteiles setzen sich aus gegenstandsbezogener und individueller Lernzeit sowie der Freizeit (einschließlich Verpflegung) zusammen. Durch den neuen gesetzlichen Rahmen kann die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit flexibler und den Bedürfnissen am jeweiligen Schulstandort entsprechend gestaltet werden. Die mengen- bzw. stundenmäßige Festlegung erfolgt durch den jeweiligen Lehrplan der betreffenden Schulart (drei Wochenstunden gegenstandsbezogene Lernzeit, vier Wochenstunden individuelle Lernzeit, Freizeit) und ist durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abänderbar.
Grundsätzlich umfasst die gegenstandsbezogene Lernzeit drei, die individuelle Lernzeit vier Wochenstunden.

Letzte Änderung erfolgte am 1.9.2006