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Ganztägige Schulformen
I. BUNDESGESETZLICHE BESTIMMUNGEN
1. Schulorganisationsgesetz – SchOG Für alle ganztägig geführten öffentlichen Schulen gilt, dass die Beiträge für den Betreuungsteil höchstens kostendeckend sein dürfen. Die konkrete Höhe der Beiträge ist durch Verordnung festzulegen. SchOG § 8 lit. j Führung ganztägiger Schulformen „(2) Der Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw. einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen. (3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalten zu befassen sind und – unbeschadet des § 8a Abs. 3 sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote – eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15 angemeldeten Schülern zu führen ist.“ SchOG § 13 Abs. 2 a, SchOG § 20 Abs. 3, SchOG § 26, SchOG § 32 Abs. 3, 2. Pflichtschulerhaltungs-Grundgesetz – PflSchErh-GG 3. Schulunterrichtsgesetz – SchUG 4. Schulzeitgesetz 5. Lehrplan-Verordnungen Grundsätzlich umfasst die gegenstandsbezogene Lernzeit drei, die individuelle Lernzeit vier Wochenstunden. In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden ( LDG § 43 Abs. 5). I 1. Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz § 24 – Erhaltung der Pflichtschulen § 33 – Ordentlicher Schulsachaufwand § 35 – Sprengelfremder Schulbesuch § 35a – Pflege- und Hilfspersonal § 1a (1) – Führung ganztägiger Schulformen (2) Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassen und schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Für die Mindest wie für die Höchstzahl pro Schülergruppe der jeweiligen Schulart sind die tatsächlich täglich anwesenden Schüler maßgeblich. Die Führung von ganztägigen Schulformen ist nur im Rahmen der vom Bund vorgegebenen Stellenpläne zulässig Volksschulen § 3 – Organisationsformen (2a) An ganztägigen Schulformen ist für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorzusehen. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen. § 5 – Klassenschülerzahl (3) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganz tägigen Volksschule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und Betreuungsteiles beträgt 10. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei Hauptschulen § 10 – Klassenschülerzahl Sonderschulen § 15 – Klassenschülerzahl Polytechnische Schulen § 21 – (3) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Polytechnischen Schule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und Betreuungsteiles beträgt 10. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, di 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei Die Mindestzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Volks-, Hauptschule oder PTS bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles beträgt 10, an einer ganztägigen Sonderschule 8. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 (an der Sonderschule 15) nicht überschreiten soll, maßgeblich. Für jede Tagesschulgruppe übernimmt das Land folgende Kosten: Die bislang verpflichtenden Bereiche des Betreuungsteiles setzen sich aus gegenstandsbezogener und individueller Lernzeit sowie der Freizeit (einschl. Verpflegung) zusammen. Durch den neuen gesetzlichen Rahmen kann die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit flexibler und den Bedürfnissen am jeweiligen Schulstandort entsprechend gestaltet werden. Die mengen- bzw. stundenmäßige Festlegung erfolgt durch den jeweiligen Lehrplan der betreffenden Schulart (drei Wochenstunden gegenstandsbezogene Lernzeit, vier Wochenstunden individuelle Lernzeit, Freizeit) und ist durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abänderbar. § 43 Abs. (5) und (6) , Fußnote17 (6)17 Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. 19 Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird. 17 …. An den ganztägigen Schulformen (diese sind im gesamten Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen vorgesehen) wird es eine Gliederung in den Unterrichtsteil und den Betreuungsteil geben, wobei der Unterrichtsteil dem bisherigen Unterricht an diesen Schulen entspricht. Der Betreuungsteil gliedert sich in gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit und Freizeit (einschließlich Verpflegung). Ganztägige Schulformen sind Schulen, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei für den Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist. Wie wird eine allgemein bildende Pflichtschule eine ganztägige Schule? Wann ist eine ganztägige Schulform zu führen? Formen der ganztägigen Schulform: Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst drei Wochenstunden, die individuelle Lernzeit umfasst 4 Wochenstunden (Lehrplan-Verordnungen), sofern Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss nichts anders festgesetzt haben. Öffnungszeiten: Abmeldung: Elternbeiträge: Größe der Gruppe Teilungszahl bei Schulen mit Tagesbetreuung: Die Mindestzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Volks-, Hauptschule oder PTS bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles beträgt 10, an einer ganztägigen Sonderschule 8. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 (an der Sonderschule 15) nicht überschreiten soll, maßgeblich. Für jede Tagesschulgruppe übernimmt das Land folgende Kosten: Die bislang verpflichtenden Bereiche des Betreuungsteiles setzen sich aus gegenstandsbezogener und individueller Lernzeit sowie der Freizeit (einschließlich Verpflegung) zusammen. Durch den neuen gesetzlichen Rahmen kann die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit flexibler und den Bedürfnissen am jeweiligen Schulstandort entsprechend gestaltet werden. Die mengen- bzw. stundenmäßige Festlegung erfolgt durch den jeweiligen Lehrplan der betreffenden Schulart (drei Wochenstunden gegenstandsbezogene Lernzeit, vier Wochenstunden individuelle Lernzeit, Freizeit) und ist durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abänderbar. Letzte Änderung erfolgte am 1.9.2006 |