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Fahrtkostenzuschuss

§ 20b und 113i Gehaltsgesetz

Die 2. Dienstrechts-Novelle 2007 brachte eine Neuregelung der Beantragung für den Fahrtkostenzuschuss.
Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sollen demnach alle Kolleginnen und Kollegen haben, welche das so genannte „Pendlerpauschale“ (§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG) in Anspruch nehmen. Die Ansprüche auf Pendlerpauschale, Pendlereuro und Fahrtkostenzuschuss bestehen   nebeneinander.
Die Beantragung erfolgt mittels Pendlerrechnerausdruck (Version 2.0) und ist im Dienstweg an den LSRSTMK einzureichen.
Der Pendlerrechner kann unter

https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner

herunter geladen werden.

Die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Dienststelle muss mehr als 20 km betragen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist mehr als 2 km.

Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat
(„kleines Pendlerpauschale“) ab 1.1.2013:

20 km bis 40 km Euro 18,63
40 km bis 60 km Euro 36,84
über 60 km Euro 55,08

Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat
(„großes Pendlerpauschale“) ab 1.1.2012:

2 km   bis 20 km Euro  10,14
20 km bis 40 km Euro 40,23
40 km bis 60 km  Euro 70,02
über 60 km Euro 100,00

Praktische Abwicklung:

  1. Neuanträge erfolgen nur mehr mit dem Ausdruck des Pendlerrechners Version 2.0.
    Pendlerpauschale, Pendlereuro und Fahrtkostenzuschuss laufen parallel.

Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen) möglich.
2008 Erhöhung des Eigenanteils auf Euro 49,50

Siehe „Zum Thema 9/2014 Pendlerrechner neu“ und „Hinweise“