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Elternkarenzurlaub (vertr.)

MUTTERSCHUTZ – KINDERGELD KARENZ
Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer

AUS DEM INHALT …

I. Dienstverhältnis Vertragslehrer
1. II-L-Vertragslehrer
2. I-L-Vertragslehrer

II. Meldung der Schwangerschaft

III.  Schutzbestimmungen
1. während der Schwangerschaft
2. Untersuchungen während der Arbeitszeit
3. Absolutes Beschäftigungsverbot
4. Individuelles Beschäftigungsverbot
5. Schutzfrist

IV. Finanzielle Leistungen
1. Wochengeld
2. Einmalige Geldaushilfe
3. Kinderzulage
4. Familienbeihilfe
5. Mehrkindzuschlag

V. Arbeitsplatz
1. Kündigungs- und Entlassungsschutz
2. Vertragsverlängerung

VI. Karenz/Teilzeit
1. Meldefrist
2. Karenzurlaubsbeginn
3. Dauer
4. Möglichkeiten der Karenz
5. Karenz und Teilzeit
6. Ausschließliche Teilbeschäftigung
7. Vorzeitige Beendigung der Teilzeit
8. Kinderbetreuungsgeld (Zuschuss,Sondernotstandshilfe)
9. Krankenversicherung
10. Kündigung und Abfertigung
11. Elternkarenzurlaub und Nebenbeschäftigung

VII. Sonstige Karenzurlaube

VIII. Pflegefreistellung 

IX. Teilzeitmöglichkeiten für Vertragslehrer/innen zur Betreuung eines Kindes

Übersicht im Anschluss:  Finanzielle Leistungen + Meldungen

I. Dienstverträge Vertragslehrer

Beim Eintritt in den Landesdienst wird jedem Vertragslehrer ein Dienstvertrag angeboten, in dem die auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Bestimmungen vereinbart werden. Dieser Dienstvertrag enthält neben persönlichen Daten unter anderem folgende Punkte:

  • Diensteintritt
  • Dienstdauer
  • Einstufung (z.B l2a2)
  • Beschäftigungsart
  • Beschäftigungsdauer

1.  II-L-Vertragslehrer (befristeter Vertrag)

  • Gesetzlich ab 1.10.2006 fünf Jahre möglich. Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
  • Befristet auf eine bestimmte Zeit (meist ein Schuljahr) => um Verlängerung muss angesucht werden (Termin meist März/April des laufenden Jahres)

2.  I-L-Vertragslehrer

  • Dieser Vertrag gilt bis auf weiteres auf unbestimmte Zeit. Mit diesem Vertrag kann – wieder abhängig von der jeweiligen Situation im Bundesland – um Pragmatisierung angesucht werden. Ein Ansuchen um Verlängerung des Vertrages ist nicht mehr notwendig.

II. Meldung der Schwangerschaft

Meldung der Schwangerschaft an die Dienstbehörde mit Angabe des voraussichtlichen Geburtstermines (ärztliches Zeugnis) sobald Schwangerschaft bekannt ist, spätestens 12 Wochen vor Geburtstermin (damit beginnen die Mutterschutzbestimmungen).

Meldung der Geburt im Dienstweg an den Dienstgeber

Beilage:
Geburtsurkunde (eine vom Schulleiter beglaubigte Kopie)
Ansuchen um einmalige Geldaushilfe aus Anlass der Geburt
Ansuchen um Kinderzulage

III. Schutzbestimmungen (§ 4 MSchG 1979)

1. während der Schwangerschaft

Für eine schwangere Dienstnehmerin sind alle jene Arbeiten verboten, die eine schwere körperliche Belastung darstellen, oder die für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich sind.

2. Untersuchungen während der Arbeitszeit

Sind notwendige schwangerschaftsbedingte Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit unter Entgeltfortzahlung zu gewähren.

3. Absolutes Beschäftigungsverbot/Schutzfristen

Während der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der Geburt unterliegt die Dienstnehmerin einem absoluten Beschäftigungsverbot.

Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um das Ausmaß der Verkürzung (längstens bis 16 Wochen nach der Entbindung – siehe Skizze : Schutzfrist )

Stellt der Arzt eine Frühgeburt fest, beträgt die Schutzfrist nachher immer mindestens
12 Wochen. Gleiches gilt bei Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen.

Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz des MSchG, eine allfällige Dienstverhinderung gilt als Krankenstand (Meldung an Dienstgeber erforderlich!).

4. Individuelles Beschäftigungsverbot

Im Fall einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder ihres Kindes ist die Dienstnehmerin ab Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses eines Amtsarztes sofort vom Dienst freizustellen.
Häufige Gründe:
Gefahr einer Fehl- und Frühgeburt, schwere innere oder orthopädische Erkrankungen (z.B. Zucker)

5. Schutzfristen

8 Wochen
Schutzfrist 
Geburt des Kindes  8 Wochen  Schutzfrist

Mehrlingsgeburt, Kaiserschnitt, Frühgeburt

-I-I-I-I-I-I-I-I 
8 Wo
Geburt -I-I-I-I-I-I-I-I +
8 Wo 
-I-I-I-I 
4 Wo

Geburt vor dem voraussichtlichen Termin

 -I-I-I-I-I
5 Wo
Geburt -I-I-I vorauss. Termin
-I-I-I-I-I-I-I-I + 8 Wo 
-I-I-I 
3 Wo

 

IV. Finanzielle Leistungen

1. Wochengeld: während der Schutzfrist

Höhe:  Vertragsbedienstete erhalten über Antrag von der Gebietskrankenkasse oder BVA Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Netto-Verdienstes in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen (neue VB – alle, die seit 1.1.1999 (1.1.2001) beschäftigt sind erhalten das Wochengeld von ihrer Krankenkasse der BVA ausbezahlt).
Erreicht das Wochengeld nicht die Höhe der vollen Bezüge, hat die Dienstnehmerin auf Antrag Anspruch auf eine Ergänzungszahlung auf den Betrag der vollen Bezüge durch den Dienstgeber (§ 24/8 VBG).

2. Einmalige Geldaushilfe aus Anlass der Geburt

Die Vertragslehrerinnen können um eine einmalige Geldaushilfe aus Anlass der Geburt eines Kindes im Dienstwege über die Direktion direkt an die Abteilung 6 ansuchen.

Höhe:  Euro 200,-
Ansuchen an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, Karmeliterplatz 2, 8010 Graz (dem formlosen Ansuchen sind eine von der Schulleitung beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, Gehaltsnachweis und Angaben über Beruf und Dienstgeber des Partners beizulegen).
Das Formular kann aus unserer Formularsammlung entnommen werden.
3. Kinderzulage

Ansuchen um Zuerkennung beim Dienstgeber.

Höhe:  Euro 15,60 monatlich

Empfehlung: Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Kinderzulage hätten, sollte der karenzierte oder teilbeschäftigte Elternteil zugunsten des vollbeschäftigten Elternteils auf diese verzichten, da die als Bestandteil des Bezuges sonst gekürzt würde. (Kinderzulage wird vom Dienstgeber gewährt und ist nicht mit der Familienbeihilfe zu verwechseln!)

Kinderzulage steht VertragslehrerInnen während des Karenzurlaubes nicht zu. Ist der Vater auch im Öffentlichen Dienst tätig, kann er die Kinderzulage beziehen.

4. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Ansuchen um Beihilfe beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt

Antragsformular ( beim zuständigen Finanzamt)
Meldezettel von Mutter und Kind (Gemeinde, Polizei)
Geburtsurkunde (Kopie) oder Geburtsbestätigung (Original)

Höhe der Familienförderung: ab Juli 2014

Alter Familienförderung 1. Kind 2. Kind je  3. Kind je
ab Geburt Familienbeihilfe +
Kinderabsetzbetrag
Summe
109,70
58,40
168,10
116,40
58,40
174,80
126,30
58,40
184,70
ab 3 Jahre Familienbeihilfe +
Kinderabsetzbetrag
Summe
117,30
58,40
175,70
124,00
58,40
182,40
133,90
58,40
192,30
ab 10 Jahre Familienbeihilfe +
Kinderabsetzbetrag
Summe
136,20
58,40
194,60
143,90
58,40
202,30
152,80
58,40
211,20
ab 19 Jahre Familienbeihilfe +
Kinderabsetzbetrag
Summe
158,90
58,40
217,30
165,60
58,40
224,00
175,50
58,40
233,90

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und den kommenden Monat.
Der Kinderabsetzbetrag wird nur 12-mal ausbezahlt.

Der Unterhaltsabsetzbetrag muss mit der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden und beträgt monatlich Euro 29,20 für das erste, Euro 43,80 für das zweite und Euro 58,40 für das dritte und jedes weitere Kind.

Für volljährige Kinder gebührt ebenfalls Familienbeihilfe – sofern sie sich bis zum 24. Lebensjahr in Berufsausbildung oder Berufsfortbildung befinden.
Bei Studierenden ist ein Erfolgsnachweis erforderlich.

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe werden nunmehr rückwirkend für 5 Jahre vom Monat der Antragstellung gewährt.

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, außer es ist durch völkerrechtlichen Vertrag anderes bestimmt.

Auszahlungsmodalitäten:

Primär ist die Mutter anspruchsberechtigt; nur wenn sie zugunsten des Vaters verzichtet oder der Vater nachweist, dass er den Haushalt führt und das Kind betreut, ist der Vater anspruchsberechtigt.

5. Mehrkindzuschlag

Wenn das Familieneinkommen Euro 55.000,- nicht übersteigt und für mehr als 2 Kinder Familienbeihilfe bezogen wird, gebührt der Mehrkindzuschlag. Er muss mit der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden und beträgt Euro 36,40 monatlich.

V. Arbeitsplatz

1. Kündigungs- und Entlassungsschutz

für Mütter (bzw Adoptiv- oder Pflegemütter)
grundsätzlich bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubs(-teiles), bei Inanspruchnahme von 2 Karenzurlaubsteilen bis 4 Wochen nach Ende des 2. Teiles.

für Väter (bzw. Adoptiv- oder Pflegeväter)
Beginnt der Schutz frühestens mit der Geburt. Ein zweiter Karenzteil ist nur dann von Anfang an geschützt, wenn er – analog den Müttern – innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt gemeldet wurde.

Beim aufgeschobenen Karenzurlaub beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz frühestens 4 Monate vor Antritt des aufgeschobenen Teiles und endet 4 Wochen nach dessen Ende.

Befristete Verträge enden mit Ende der Karenzzeit auf grund desMutterschafts/Väterkarenzgesetzes, wenn das Beschäftigungsverbot innerhalb der Vertragsdauer liegt!

VI. Mutterschafts-/Väterkarenz/Teilzeit

1. Meldefrist 

über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes und an den Arbeitgeber:

  • innerhalb der Schutzfrist (Mutter)
  • innerhalb von 8 Wochen (Vater)
  • bei Aufschub spätestens 3 Monate vor gewünschtem Beginn

2. Karenzbeginn:

Der Karenz nach dem Väter-Karenz (VKG) beginnt im Anschluss an die Schutzfrist nach der Geburt

für die Mutter: 

  • im Anschluss an die Schutzfrist
  • im Anschluss an einen Krankenstand, der über das Ende der Schutzfrist hinaus andauert
  • im Anschluss an einen Erholungsurlaub/Hauptferien *
  • im Anschluss an die Karenz des Vaters

für den Vater:

  • im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter
  • im Anschluss an die Karenz der Mutter

* Der Erholungsurlaub ist bei den Lehrern mit den Hauptferien festgelegt. Endet die Schutzfrist während dieser Zeit, so laufen die Bezüge weiter, der Karenzurlaub beginnt erst mit Beginn des neuen Schuljahres im Herbst. Endet die Schutzfrist vor Beginn der Hauptferien, so beginnt der Karenzurlaub im Anschluss an die Schutzfrist (außer es tritt eine Erkrankung ein).

3. Dauer:

Bei Einhaltung der Meldefristen bis zum 24. Lebensmonat (2. Geburtstag) des Kindes.

4. Möglichkeiten der Karenz

  • wahlweiser Karenz der Eltern bis zum 2. Geburtstag des Kindes
  • wahlweiser Karenz bis zum 1. Geburtstag mit anschließender Teilzeit bis zum 2./3. Lebensjahr des Kindes
  • Teilzeit bereits im ersten Lebensjahr bis zum 2./4. Geburtstag (1 Karenztag = 2 Teilzeittage)
  • der Karenz kann zweimal zwischen den Eltern geteilt werden (ein Teil mindestens drei Monate)
  • der Wechsel zwischen Karenz und Teilzeit ist vor und nach dem ersten Geburtstag möglich
  • beim Wechsel können die Eltern einen Monat gleichzeitig in Karenz gehen
  • Beide Elternteile können je 3 Monate aufschieben und bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres verbrauchen (d.h. ein halbes Jahr flexible Handhabung bis zum 7. Lebensjahr des Kindes). Die Meldung, wenn beide Elternteile aufschieben muss bis zum 15. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil aufschiebt, bis zum 18. Lebensmonat erfolgen. Der Beginn und die Dauer sind spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin zu melden.

5.  Karenz und Teilzeit

Als Alternative zum 2. Karenzjahr kann ein Wechsel zwischen Karenz und TZ jederzeit erfolgen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme durch beide Elternteile bis zum 2. Geburtstag des Kindes, bei alleiniger Inanspruchnahme durch einen Elterteil oder abwechselnd bis zum 3. Geburtstag des Kindes.
Eltern können nur einmal wechseln und jeder Karenzteil muss mindestens 3 Monate dauern.

6. Ausschließliche Teilzeitbeschäftigung

Eine ausschließliche TZ können beide Elternteile bis zum 2. Geburtstag oder ein Elternteil bis zum 4. Geburtstag in Anspruch nehmen.
Die Eltern können einmal wechseln, wobei jeder Teil aber mindestens 3 Monate dauern muss. Die TZ darf höchsten 3/5 der Lehrverpflichtung betragen (mindestens die Hälfte).
Während des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des Vollbeschäftigungsausmaßes zu gewähren. Damit besteht auch für jene Kolleginnen  und Kollegen die Möglichkeit, die bei hälftiger Beschäftigung die Zuverdienstgrenze von Euro 16.200,- überschreiten würden, in den Genuss des Kinderbetreuungsgeldes zu kommen
Diese Regelungen treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Mütter und Väter anzuwenden, deren Kinder ab dem 1.10.2009 geboren sind.

7. Vorzeitige Beendigung der Teilzeit

Die Dienstbehörde kann auf Antrag eine Änderung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeit verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

8. Kinderbetreuungsgeld (Kindergeld)

KINDERGELD NEU

Fünf Varianten ab 1.1.2010

Bezug monatlich
1. Pauschalvariante – 36 Monate
davon mindestens 6 Monate der Partner (30+6)
Euro 436,-

2. Pauschalvariante – 24 Monate
davon mindestens 4 Monate der Partner (20+4)
Euro 624,-

3. Pauschalvariante – 18 Monate
davon mindestens 3 Monate der Partner (15+3)
Euro 800,-

4. Pauschalvariante – 14 Monate
davon mindestens 2 Monate der Partner (12+2)

5. Pauschalvariante – 14 Monate
Bezug von 80% des letzten Nettoeinkommens
(mindestens € 1.000,- und maximal € 2000,- pro Monat)
Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (€ 376,00)

Zuverdienstgrenze/Jahr für die Varianten 1 bis 4
von € 16.200,-

Die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld-Gesetz sieht vor, dass man in Zukunft bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze von Euro 16.200,- nicht wie bisher das gesamte in diesem Jahr bezogeneKinderbetreuungsgeld zurückzahlen muss, sondern nur den dieZuverdienstgrenze übersteigenden Betrag.
Dieser reduziert sozusagen in der jeweiligen Höhe das gebührende Kinderbetreuungsgeld.
Mit der Novelle zum Kinderbetreuungs-Gesetz wird auch dieZuverdienstgrenze für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von 5.200 Euro auf 16.200,- Euro angehoben.

Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenversicherung (bei der, der Bezieher zuletzt versichert war) zu stellen und wird auch von dieser ausbezahlt.
Die Auszahlung ist 6 Monate rückwirkend möglich.
Das Kinderbetreuungsgeld beträgt Euro 14,53 täglich.
Die Auszahlung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post bis zum 10. des Folgemonats.

9. Krankenversicherung

Die Krankenversicherung (GKK oder BVA) läuft ohne Beitragszahlung während des Elternkarenzurlaubes weiter.
Nimmt die Mutter alleine KU bis zum 18. Lebensmonat in Anspruch, bleibt sie die restlichen 6 Monate bis zum 2. Geburtstag des Kindes krankenversichert. Eine eigene Meldung ist nicht notwendig.
Für die Zeit eine KU gegen Entfall der Bezüge ist kein Versicherungsschutz gegeben.
Es besteht die Möglichkeit sich mit dem Kind beim Ehegatten mitversichern zu lassen. Alleinstehenden Müttern bleibt nur der Weg der Selbstversicherung bei der GKK bzw. BVA, wobei dann das Kind ohne zusätzliche Beitragskosten mitversichert ist (Vorlage der Geburtsurkunde und des Meldezettels).

10. Kündigung und Abfertigung

10.1. Kündigungs- und Entlassungsschutz laut MSchG:

  • Beginn: Mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft
  • Ende:  4 Wochen nach dem Elternkarenzurlaub(-teil)

ACHTUNG:
Die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf stellt keine Kündigung bzw. Entlassung dar und fällt daher nicht unter die angeführten Kündigungsschutzbestimmungen!

10.2. Abfertigung 

gebührt dann, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eheschließung oder der Geburt eines Kindes gekündigt wird.

Bemessung:

Monatsentgelt und Kinderzulage als Grundlage, die dem Durchschnitt
der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate entsprechen.
Höhe:   hängt von der Dauer des Dienstverhältnisses ab

Dienstverhältnis  -fache des Monatsentgeltes
3 Jahre das Zweifache
5 Jahre das Dreifache
10 Jahre das Vierfache
15 Jahre das Sechsfache
20 Jahre das Neunfache
25 Jahre das Zwölffache

11. Karenz und Nebenbeschäftigung

Der Anspruch auf Karenz geht verloren, wenn der Beamte ein Einkommen erzielt, das 60% des Kinderbetreuungsgeldes übersteigt.
Alle Nebenbeschäftigungen sind meldepflichtig.

VII. Sonstige Karenzurlaube

1. Karenzurlaub zur Betreuung von Kindern

Im Anschluss an den bezahlten Karenzurlaub  kann den Eltern über AntragUrlaub gegen Entfall der Bezüge (= Karenzurlaub) zur Betreuung ihrer Kinder gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Urlaubes besteht kein Rechtsanspruch („Kann-Bestimmung“).

Während dieser Zeiträume ist der karenzierte Elternteil nicht krankenversichert. Es besteht die Möglichkeit, sich beim Ehegatten oder Lebensgefährten mitversichern zu lassen oder gegebenenfalls eine freiwillige Weiterversicherung abzuschließen.

Die für unbezahlte Karenzurlaube eingeführte Höchstgrenze von 10 Jahren gilt nicht für Karenzurlaube zur Kindererziehung.

2. Karenzurlaub zur Betreuung und Pflege behinderter Kinder

Vertragsbedienstete haben einen Anspruch auf Gewährung eines Karenzurlaubes (unter Entfall der Bezüge), wenn sich der Elternteil der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, widmet und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird.
Dieser Karenzurlaub wird längstens bis zum 30. Geburtstag des Kindes gewährt. Die Antragstellung muss spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn erfolgen.
Dieser Zeitraum gilt als Ersatzzeit in der ASVG-Pensionsversicherung. Der pflegende Elternteil braucht keinen Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten, dieser wird aus Mitteln des Familienlastenausgleichs bezahlt.
Für andere Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen (Abfertigung, …) findet dieser Karenzurlaub grundsätzlich keine Berücksichtigung.
Mit Wiederantritt des Dienstes wird der Karenzurlaubszeitraum zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

VIII.  Pflegefreistellung

Der Vertragslehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung wegen der notwendigen Betreuung eines nahen Angehörigen oder eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes im gemeinsamen Haushalt.

Ausmaß

Die Pflegefreistellung darf je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsstunden nicht übersteigen.
Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen.
Darüber hinaus besteht Anspruch ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß des sechsunddreißigsten Teilseiner Jahresstunden im Schuljahr, für die notwendige Pflege des erkrankten Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

IX. Teilzeitmöglichkeiten für Vertragslehrer/innen zur Betreuung 
eines Kindes

Es ist möglich, im Rahmen des Dienstvertrages eine Abänderung des Beschäftigungsausmaßes für einen bestimmten Zeitraum zu vereinbaren.

Finanzielle Leistungen anlässlich der Geburt eines Kindes

Titel 

Zu beantragen
bei …Auszahlende
Stelle
Höhe der Leistung  Anmerkung
Wochengeld Gebiets-
krankenkasseoder BVA
Durchschnitts-
gehalt der letzten 3 Monate plus aliquoter Teil der Sonderzahlung
(13./14.Gehalt)
Antragsformular
wird automatisch
zugesandt und von
der Landesbuchhaltung
ausgefüllt
Kinderbetreuungsgeld Gebiets-
krankenkasseoder BVA
Euro 14,53
pro Tag
Dauer: 30 (36) MonateZuverdienstgrenze!!
Einmalige
Geldaushilfe
FA 6B Euro 200,00(einmalig) formloses Ansuchen
an den Dienstgeber
Kinderzulage
(für aktiv im Dienst stehende)
LSR STMK Euro 15,60/Monat pro Kind Mit Bestätigung vom
Finanzamt
(Familienbeihilfe)
formloses Ansuchen
an den Dienstgeber
Geburtsurkunde
beilegen
Familienbeihilfe Finanzamt 1. Kind …….
2. Kind …….
ab 3. Kind ..
ab Geburt
105,40
118,20
140,40
ab 3 Jahre
112,70
125,50
147,70
ab 10 Jahre
130,90
143,70
165,90
ab 19 Jahre
152,70
165,50
187,70
Formulare liegen
beim Finanzamt auf
Kinderabsetzbetrag Finanzamt Euro 58,40 pro Kind Formell ist das ein Steuerabsetzbetrag,
praktisch wird dieser
Betrag mit der
Familienbeihilfe
ausbezahlt
  • Kleinkindbeihilfe
  • Sondernot-

standshilfe

Besondere Voraussetzungen sind dafür notwendig

 

Meldungen anlässlich der Geburt eines Kindes

 

Ereignis/Termin Bemerkung  Meldung an…
Schwangerschaft Sofort, spätestens
12 Wochen vor dem errechneten
Geburtstermin
An den
Dienstgeber
über den Dienstweg
Geburt Beglaubigte
Geburtsurkunde
beilegen
  • Dienstgeber
  • Standesamt des

Geburtsortes

  • Meldeamt
Spätestens bis
Ende der Schutzfrist
Ansuchen um Karenzurlaub
(alleinige Inanspruchnahme
durch Mutter)
Höchstdauer: bis zum 2.
Geburtstag
Karenzgeld:   bis zum 18.
Lebensmonat3 Monate davon aufschiebbar
Dienstgeber
innerhalb 8 Wochen nach der Geburt wahlweiser Karenzurlaub

  • 2x teilbar
  • 1 Monat gleichzeitig möglich
  • je 3 Monate aufschiebbar

Maximal 6 Monate
Karenzurlaub können aufgeschoben und
bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres
verbraucht werden.

Dienstgeber
Spätestens bis
Ende des Elternkarenzurlaubes
a) Ansuchen um Herabsetzung
der Lehrverpflichtung
b) Dienstantritt mit vollem
Beschäftigungsausmaß
c) Weiterer, unbezahlter Karenzurlaub bis zum
Schuleintritt des Kindes
möglich
d) Ansuchen um Sondernotstandshilfe, sofern
die Voraussetzungen vorliegen
Dienstgeber (a-c)
Arbeitsmarktservice (d)
Neuerliche Schwangerschaft Sofortige Meldung
Voraussetzung für den Bezug
von Wochengeld und Karenzgeld sind bestimmte Versicherungszeiten (Mutter oder Vater)
Dienstgeber

Die letzte Änderung erfolgte am 08.04.2015.