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Dienstunfälle
Dienstunfälle
Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung ereignen. Die Meldungen von Dienstunfällen sind unbedingt notwendig, damit auch beim Auftreten von Spätfolgen Ansprüche auf entsprechende Leistungen bestehen.
Der Schulleiter hat jeden Dienstunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mittels Formblattes anzuzeigen.
Eine Kopie verbleibt an der Schule.
für pragm. Lehrer:
Meldung an die BVA
(Formulare erhältlich bei BVA Graz, Postfach 878, Grieskai 106, 8011 Graz, Tel.: 050405)
Direktzugriff Formular BVA:http://www.bva.at/mediaDB/677713_unfallmeldung.pdf
für Vertragslehrer:
Meldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Direktzugriff Formular AUVA
Graz, Göstingerstraße 26, 8021 Graz, Tel.: 0316/5050)
http://www.sozialversicherung.at/mediaDB/128648.PDF
Mit der Erstattung der Unfallanzeige darf auch dann nicht zugewartet werden, wenn der/die Versicherte noch im Krankenstand ist. In einem solchen Fall ist die Anzeige auf Grund von Aufzeichnungen des Schulleiters oder der Aussagen des Kollegen des Versehrten auszufertigen. Wenn nach Meinung des Schulleiters kein Dienstunfall vorliegt, hat der Schulleiter dies der BVA bzw. der AUVA mitzuteilen und seine Ansicht kurz zu begründen.
Abschließend wird angesichts eines Anlaßfalles darauf hingewiesen, daß bei Unterlassen bzw. bei verspäteter Erstattung der Unfallanzeige der verantwortliche Schulleiter bzw. sein Vertreter mit Regreßansprüchen des Dienstgebers zu rechnen hat.
Schaden an Privat – PKW im Zuge eines Dienstunfalles
Gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 wird dem Landeslehrer der Unfallschaden an einem Privat-PKW nach der Verschuldenshöhe ersetzt, wenn die Benützung im dienstlichen Auftrag erfolgte, und die Schule zu unterrichtsgerechten Zeiten mit keinem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar war. Ein Dienstauftrag durch den LSR ist nicht unbedingt erforderlich, wenn aus der Diensteinteilung hervorgeht, daß die Anwesenheit des Lehrers in der Schule nachweislich erforderlich war (z.B.: Schulforum, Elternabend, Schuleinschreibung usw.)
Voraussetzung für die Schadensvergütung durch das Land Steiermark ist die zeitgerechte Unfallmeldung und der Schadensnachweis durch den Dienstnehmer. Die Unfallmeldung besteht in der Verständigung der Dienstbehörde (Schulleitung). Zum Schadensnachweis ist die Vorlage eines Unfallberichtes der nächstgelegenen Gendarmerie- bzw. Polizeidienststelle, ein Schätzungsgutachten einer Versicherung bzw. eines Sachverständigen, sowie bei Totalschaden die Vorlage eines Schätzungsgutachtens über den Wrackwert erforderlich.
In komplexeren Fällen empfiehlt es sich, das Rechtsbüro der GÖD hinzuzuziehen.
Im Folgenden nun ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1992, ZL. 90/12/0216:
- § 20 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 umfasst auch den Ersatz von Aufwendungen, die einem Beamten aus der Behebung eines in Ausübung des Dienstes erlittenen Vermögensschaden entstanden sind.
- Der Schaden aus der Benützung eines beamteneigenen Fahrzeuges für dienstliche Zwecke ist dann dem Bund zuzurechnen, wenn dem Beamten Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar war und ihm vom Bund ein Dienstfahrzeug nicht beigestellt wurde.
- Dient die Benützung des PKW zur persönlichen Erleichterung, so handelt es sich nicht um einen mit der Ausübung des Dienstes notwendigerweise verbundenen Aufwand im Sinne des § 20 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956.
- Trifft den Beamten ein Verschulden am Schadenseintritt, so vermindert sich sein Ersatzanspruch gegen den Bund nach den einschlägigen Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes oder des Organhaftpflichtgesetzes sinngemäß in der Weise, wie sie bei Beistellung des Kraftfahrzeuges durch den Bund zur Anwendung gekommen wären.
- Damit wird eine Gleichstellung von Beamten gegenüber Vertragsbediensteten des Bundes für in Ausübung des Dienstes erlittene Vermögensschäden geschaffen.
Richtlinien der Rechtsabteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Abwicklung eines Schadensersatzes bei Unfallschäden an Privat-PKW im Zuge von Dienstreisen:
Im Hinblick auf Beschlüsse bzw. Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sowie auf Richtlinien des Bundeskanzleramtes wird hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen gegen den Dienstgeber bei Unfallschäden an Privat-PKW folgendes zu beachten sein:
- Gegenstand dieser Regelung im § 20 Abs. 2 GG 1956 ist der Ersatz des Schadens, der einem Lehrer/in durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht.
- Jene Schäden, die in der Regel dem „allgemeinen Lebensrisiko“ zuzurechnen sind, wie etwa die Beschädigung von Kleidungsstücken oder Reiseutensilien oder sonstigen Privaten Hilfsmitteln (z.B. Lehrmittel, Taschenrechner, etc.), die bei der Erfüllung der Dienstaufgabe verwendet werden, sind damit nicht erfasst.
- Bei der Beurteilung des Schadens ist vom Schadensbegriff des ABGB auszugehen; insbesondere sind für die Abgeltung von Schäden im Hinblick auf die erforderliche Ermittlung des Eigenverschulden-Anteiles auch das Organhaftpflichtgesetz und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß heranzuziehen. Im Übrigen sind bei der Behandlung dieser Schadensfälle die Grundsätze des Schadenersatzrechtes nach dem ABGB und bei Schäden an Kraftfahrzeugen insbesondere jene Grundsätze zu beachten, die der OGH in seiner Entscheidung vom 24.2.1988, 9 Ob A 504/87, über den Ersatz eines KFZ-Unfallschadens eines Vertragsbediensteten richtungsweisend entwickelt hat.
- Im Falle eines KFZ-Schadens am dienstnehmereigenen KFZ erstreckt sich die Ersatzpflicht des Dienstgebers nur auf den Unfallschaden, nicht aber auf bloße, mit dem Betrieb des KFZ zusammenhängende Pannen und sonstige Folgen. Außerdem werden Schäden an einem Luxusfahrzeug nicht ersetzt; hier ist der Ersatz des Schadens höchstens in jenem Ausmaß festzusetzen, das zur Behebung einer vergleichbaren Beschädigung eines Dienstfahrzeuges erforderlich wäre.
- Landeslehrer/innen (pragmatische Lehrer und Vertragslehrer) haben gegenüber dem Dienstgeber insoweit keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der anlässlich der Erfüllung einer Dienstaufgabe entstanden ist, als dieser Schaden von 3. Seite ersetzt worden ist oder ersetzt werden kann.
- Die Entscheidung über die Gewährung eines Schadenersatzes liegt bei der Stmk. Landesregierung, die auf Grund der bescheidmäßigenFeststellung der Rechtsabteilung 13 über die tatsächliche Schadenshöhe, den Grad des Verschuldens des/der Landeslehrers/in (Eigensverschuldens-Anteil) und über die Höhe der Ersatzleistung durch das Land Steiermark einen Beschluss fasst. Im Bedarfsfalle können von der Rechtsabteilung 13 Sachverständige beigezogen werden.
- Ein Haftungsgrund bei der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges liegt nur dann vor, wenn einem/einer Landeslehrer/in Aufträge für auswärtige Dienstverrichtungen in einem Umfang bzw. an einem Dienstort erteilt werden, die sich bei der Benützung von Massenverkehrsmitteln nicht ordnungsgemäß durchführen lassen und die vorgesetzte Dienststelle (Schulleitung) bestätigt, dass Dienstinteresse im Sinne des § 10 Abs. 2 der Reisegebührenverordnung vorliegt. Nur damit ist klargestellt, dass der Dienstgeber über das vom Landeslehrer/in bereitgestellte Kraftfahrzeug disponiert hat und ihn daher die Risikohaftung trifft. Diese Haftung ist deshalb gegeben, weil auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht würde.
- Voraussetzungen für den Anspruch für den Ersatz des Unfallschadens an privatem KFZ sind:
a) es muss sich um eine Dienstfahrt handeln.
b) der/die Landeslehrer/in kann die ihm/ihr aufgetragene Tätigkeit ohne KFZ nicht ordnungsgemäß bewältigen, das heißt, dem/der Landeslehrer/in werden vom Dienstgeber Aufgaben übertragen, deren Erfüllung ohne KFZ nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
c) Die Bereitstellung eines KFZ durch den Dienstgeber ist nicht möglich, sodass die Benützung des dienstnehmereigenen KFZ für die aufgetragene Tätigkeit unabdingbar erforderlich ist.
Bei der Ermittlung des „Eigenverschuldensanteiles“ wird sich je nach Vorliegen von grober oder leichter Fahrlässigkeit der Ersatzanspruch entsprechend verringern.
Bei einem minderen Grad des Verschuldens kann der volle Ersatz bemessen werden. Bei Schuldlosigkeit oder einer entschuldbaren Fehlleistung gebührt der volle Ersatz.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens durch ausschließlich subjektives, vom Lehrer persönlich zu verantwortendes Verhalten (z.B. Trunkenheit) ist der Ersatz des Schadens ausgeschlossen.
Über den Ersatz des Schadens ist bescheidmäßig abzusprechen. Einebescheidmäßige Erledigung kann jedoch unterbleiben, wenn der/die Lehrer/in mit der vorgeschlagenen Schadenersatzleistung durch den Dienstgeber einverstanden ist und auf eine Erledigung verzichtet. Bei Vertragslehrern/innen tritt anstelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung.
Unter Bedachtnahme auf die obigen Richtlinien ist bei allen Unfällen, nach denen Anträge auf Schadenersatzleistungen gegenüber dem Land Steiermark erstellt werden, folgende Vorgangsweise einzuhalten:
- Jeder Schadensfall ist so rasch wie möglich im Dienstweg der Rechtsabteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anzuzeigen. Der/die Vorgesetzte hat zu bestätigen, dass das eigene Kraftfahrzeug zur ordnungsgemäßen Dienstverrichtung unabdingbar erforderlich und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich war und dass der Schaden im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Dienstfahrt eingetreten ist.
- Jeder Unfall ist der nächsten Gendarmerie/Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu melden.
- Gemäß § 4 Abs. 5a StVO i.d.g.F. sind die Sicherheitsorgane verpflichtet, auf Verlangen Meldung über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallort, Unfallzeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallbeteiligte, nähere Unfallumstände und verursachte bzw. entstandene Schäden, entgegenzunehmen.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Unfall, auch wenn keine weiteren Geschädigten vorhanden sind, der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen ist.
- Im Falle eines Unfalles ist der Schulleiter bzw. dessen Vertreter unverzüglich (telefonisch) zu verständigen.
- Zur Ermittlung des Schadensumfanges sind nach Möglichkeit Fotos anzufertigen.
- Bei Totalschäden sind zum Nachweis der Schadenshöhe und des Wrackwertes Schätzungsgutachten vorzulegen. Solche Gutachten werden von Kfz-Werkstätten, Sachverständigen der eigenen Haftpflichtversicherung, sowie von Autofahrerklubs erstellt.
- Einem Antrag auf Schadensersatz nach beiliegendem Muster sind sämtliche der Klärung und Entscheidung dienenden Unterlagen anzuschließen.
————————————–
Zu- und Vorname, Amtstitel
……………………………………….
Personalzahl
……………………………………….
Sozialversicherungsnummer
……………………………………….
Stammschule
……………………………………….
Dienststelle – Kennzeichen
An das
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Kameliterplatz 2
8010 GRAZ
…………………………, am
Antrag auf Schadenersatz nach
einem Unfall mit einem Privat-
Kfz aus Anlass einer Dienstreise
Ich beantrage Schadenersatz aus Anlass der Beschädigung meines privaten PKW bei nachstehendem Verkehrsunfall:
- Schadensdatum: Uhrzeit:
Ort: - Fahrzeugdaten:
pol. Kennzeichen:.:
Marke und Type:
Baujahr:
Km-Stand:
letztmalige Überprüfung (Pickerl): - Führerscheindaten:
Nr.: Datum: Gruppe:
ausstellende Behörde: - Beschädigungen am eigenen Kfz:
Haftpflichtversicherung: Anstalt:
Pol.Nr.:
Teil- oder Vollkaskoversicherung: Anstalt:
Pol.Nr.: - Beschädigungen an fremden Kfz:
Name und Adresse des Eigentümers:
Haftpflichtversicherung: Anstalt:
Pol.Nr.:
- Zeugen des Schadensfalles:
Namen und Adressen: - Polizei- oder Gendarmerie Dienststelle, die den Unfall aufgenommen hat:
- Haben Sie aus diesem Unfall von dritter Seite Schadenersatz gefordert und
erhalten oder werden Sie Ersatzleistungen erhalten?
Wenn ja, von wem und in welcher Höhe: - Meine Bankverbindung:
- Wen trifft nach Ihrer Ansicht das Verschulden?
- Wie ist der Unfall entstanden?
(genaue Schilderung und Skizze)
(Falls der vorhandene Platz nicht ausreicht, bitte Beilage anschließen)
Ich bin mir bewusst, dass unwahre Angaben nicht nur zum Verlust der Schadensersatzleistung seitens des Landes Steiermark führen, sondern auch disziplinäre Folgen nach sich ziehen.
Beilagen: Unterschrift
BESTÄTIGUNG:
des zur Genehmigung der Dienstreise zuständigen Vorgesetzten:
Der obige Unfall ereignete sich auf einer Fahrt, die im Dienstinteresse im Sinne des § 10 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift gelegen ist.
Der diesbezügliche Dienstreiseantrag mit der Bestätigung des Dienstinteresses durch den Dienststellenleiter wird angeschlossen.
Die Beistellung eines Kraftfahrzeuges durch den Dienstgeber war nicht möglich, da
Die Benützung des dienstnehmereigenen Kraftfahrzeuges war zwingend notwendig, das heißt, der Dienstnehmer konnte ohne Benützung des eigenen Fahrzeuges die ihm aufgetragene Tätigkeit nicht ordentlich bewältigen – die vom Dienstgeber dem Dienstnehmer übertragenen Aufgaben waren ohne dienstnehmereigenes Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar.
Ort, Datum Unterschrift
D i e n s t r e i s e a n t r a g
………………………………………………………………………..Amtstitel…………….
ersucht um Erteilung eines Dienstreiseauftrages für eine
Dienstreise am (von) ……………………………………. (bis) …………………..
nach……………………………………………………………………………………………
unter Benützung
- öffentlicher Verkehrsmittel
- eines Dienstwagens
- eines privaten Fahrzeuges gegen Verrechnung der
besonderen Entschädigung gem. § 10 Abs. 3 RGV
(amtl. Kilometergeld) mit Anspruch auf Kosten-
ersatz eines Unfallschadens bei Erfüllung der Vor-
aussetzungen über die Schadenersatzregelung laut
Erlass der Rechtsabteilung 1 (GZ ……………………..)
Begründung für die Verwendung dieses Fahrzeuges:
Weil mit einem öffentlichen Verkehrsmittel der Ort der
Dienstverrichtung nicht zeitgerecht erreicht oder auf
eine andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht
oder nicht vollständig erfüllt werden kann
und ein Dienstwagen nicht zur Verfügung steht.
- eines privaten Fahrzeuges gegen Verrechnung der Kosten
öffentlicher Verkehrsmittel ohne Anspruch auf Kostenersatz bei
Unfallschäden.
Grund der Dienstreise:………………………………………………………………………
GZ:………………………………… vom ………………………………….
…………………………… ………………………………………….
(Datum) (Unterschrift des Antragstellers)
————————————————————————————- I.k.W.
Herr/Frau …………………………………………………………………………………………….
zurück mit der Mitteilung, dass für die oben angeführte Dienstreise der Dienstreiseauftrag erteilt – nicht erteilt wird.
……………………………….. …………………………………………………..
(Datum) (Dienststellenleiter/Abteilungsvorstand)
Letzte Aktualisierung erfolgte am 24.04.2014