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Dienstbesprechung

  • Die Dienstpflichten des Leiters sind in § 32 LDG normiert. So hat der Leiter u.a. darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern (Abs 2).
  • Ist ein Schulleiter der Ansicht, diese Dienstpflichten am zweckmäßigsten in Form von Besprechungsstunden zu erfüllen, da hier anstehende Probleme am besten gelöst werden können, so ist er ohne Zweifel berechtigt, solche Besprechungsstunden einzuführen und den Lehrern die Teilnahme an diesen Besprechungen auch mittels Weisung vorzuschreiben.
  • Die Anzahl der Stunden, die Lehrer für Besprechungen mit Kollegen bzw. mit dem Schulleiter aufwenden müssen, wird sich danach richten, wieviel Zeit für eine sinnvolle Besprechung notwendig ist. Eine gesetzliche Limitierung gibt es hier nicht. 
  • Es ist allerdings darauf zu achten, dass durch die Teilnahme an solchen Besprechungen nicht die übrigen dienstlichen Verpflichtungen vernachlässigt werden.
  • Eine Besprechung von Problemen im Lehrkörper wäre sicherlich als Dienstbesprechung und nicht als Konferenz zu betrachten.
  • Wird eine Besprechungsstunde einmal wöchentlich abgehalten, so könnte hierin eine allgemeine Personalangelegenheit im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. a oder aber eine Diensteinteilung im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. b PVG gesehen werden. 
  • Hier wäre ein Mitwirkungsrecht der PV jedenfalls zu bejahen.
  • Mitarbeitergespräche sind – abweichend zum Beamtendienstrechtsgesetz im Landeslehrerdienstrechtsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. 
  • Solche Gespräche sind allerdings im Rahmen der Förderung und Unterstützung der Lehrer sicherlich zulässig. 
  • Fragebögen können jedenfalls nur insoweit zulässig sein, als diese ausschließlich dienstliche Belange betreffen.
  • Die Organisation von gruppendynamischen oder persönlichkeitsbildenden Fortbildungveranstaltungen ist sicherlich zulässig und auch zu begrüßen. 
  • Der einzelne Lehrer kann allerdings nicht zur Mitarbeit bzw. Teilnahme an einer solchen Veranstaltung verpflichtet werden.
  • § 29 Abs. 3 LDG normiert lediglich, dass der Landeslehrer um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein hat. 
  • Die Teilnahme an konkreten Fortbildungsveranstaltungen kann dem Landeslehrer allerdings nicht vorgeschrieben werden, um so weniger, als es sich hierbei nicht um eine berufliche Fortbildung handelt.
  • Ein konkretes Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschusses kann sich allenfalls aus § 9 Abs. 2 lit. a ergeben, da es sich bei der Einführung von Mitarbeitergesprächen um eine allgemeine Personalangelegenheit handelt, die sicherlich sämtliche Bediensteten der Schule betrifft.
  •  (RA vom 22.12.1999; Dr. A. Eisler)

 Dazu der LSR: – GZ.: VI Be 1/37-1998)

  • Dienstaufträge……..sind alle an einen oder mehrere Lehrer gerichteten ausdrücklichen oder konkludenten verbindlichen Anordnungen (auch als Aufträge, Weisungen, Anweisungen, Ersuchen, Einladungen, Anleitungen u.ä. bezeichnet) des zuständigen Vorgesetzten oder der zuständigen Dienstbehörde zu verstehen, die sowohl allgemeine, lehramtliche und besondere Dienstpflichten betreffen können. 
  • Die Nichtbefolgung eines Dienstauftrages kann als Dienstpflichtverletzung disziplinäre Konsequenzen nach sich ziehen (siehe auch § 1 Abs.4 DVG, § 1 Abs.1 Z.9 DVV, § 44 BDG, § 30 LDG 1984)…..