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Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen von den in den Pflichtschulen zu führenden Aufzeichnungen; Verordnung des LSRSTMK vom 16.5.1979 bzw. Verordnung des BMBWK vom 11. 8. 1978.

1. Schülerstammkarten, Schülerstammblätter, Deckblätter dazu
60 Jahre
nach der letzten Eintragung
2. Gesundheitsblätter und Gesundheitsbögen
3 Jahre
nach Beendigung des Schulbesuches
3. Handkataloge und Klassenbücher
3 Jahre
nach Beendigung des Schuljahres
4. Verhandlungsschriften, z.B. Konferenzprotokolle, Lehrfächerverteilungen, Stundenpläne
5 Jahre
nach Beendigung des Schuljahres
5. Prüfungsprotokolle gem. SCHUG:
§ 3 Einstufungsprüfung
3 Jahre
§§ 6 bis 8
Aufnahme- und Eignungsprüfung
3 Jahre
§ 20 Feststellungs- und Nachtragsprüfung
3 Jahre
§ 23 Wiederholungsprüfung
3 Jahre
§ 26 Überspringern von Schulstufen
3 Jahre
§ 42 Abs.1 erfolgreicher Besuch einer Schulstufe
60 Jahre
§ 42 Abs. 2 Beherrschung des Lehrstoffes
30 Jahre
nichterfolgreiche Prüfung
3 Jahre
§ 71 Berufung
kommissionelle Prüfung
3 Jahre