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Wie wird der Anspruch des Arbeitslosengeldes geltend gemacht?

Zuständig für die Beantragung des Arbeitslosengeldes ist das Arbeitsmarktservice, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Der Anspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des Arbeitslosen selbst geltend gemacht werden.

Wichtig ist,

  • dass die Geltendmachung des Anspruchs möglichst unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, da das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Geltendmachung gebührt und eine rückwirkende Gewährung rechtlich ausgeschlossen ist.
  • Vom Arbeitsamt ist Ihnen anlässlich der Geltendmachung des Anspruchs ein Antragsformular mit Datumsaufschrift (dadurch wird der Tag der Geltendmachung bezeichnet) auszuhändigen.
  • Weiters wird Ihnen ein Termin für die Rückgabe des ausgefüllten Antragsformulars und für die Abgabe der erforderlichen Unterlagen bekanntgegeben und auf dem Antrag vermerkt. Dieser Termin ist unbedingt, und zwar ebenfalls durch persönliche Vorsprache, einzuhalten.
  • Bei Nichteinhaltung ohne triftigen Grund wird das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Rückgabe des Antragsformulars gewährt (nachweisliche Krankheit wäre zum Beispiel ein triftiger Grund ).

Können bis zu diesem Termin nicht alle Unterlagen (z.B. die Arbeitsbescheinigungen) beigebracht werden, so ist vom Arbeitsmarktservice ein neuer Termin zu bestimmen.

  • Die bei der Rückgabe des Antragsformulars erforderlichen Unterlagen sind auf dem Antragsformular aufgezählt. Dokumente, über die Sie bereits verfügen, wie e-card, Meldezettel und Geburtsurkunde, sollten jedoch schon bei der ersten Vorsprache mitgenommen werden.