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Arbeitnehmerveranlagung

Wann kann ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden?

Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitsnehmerveranlagung
(Formular L 1) haben Sie fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für 2008 bis Ende Dezember 2013 gestellt werden). Sie können den Antrag per Post senden oder persönlich bei Ihrem Finanzamt abgeben. Das Finanzamt bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge des Einlangens.

Das Wohnsitzfinanzamt führt auf Ihren Antrag eine Arbeitnehmerveranlagung (früher: Jahresausgleich) durch und überweist die Lohnsteuergutschrift auf Ihr Konto. In folgenden Fällen ist normalerweise eine Gutschrift zu erwarten:

  • Wenn Sie während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben und der Arbeitgeber keine Aufrollung (Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt hat,
  • Wenn Sie während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt haben oder nicht ganzjährig beschäftigt waren,
  • Wenn Sie auf Grund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf „Negativsteuer“ haben,
  • Wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder auf ein Pendlerpauschale haben, der/das bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde oder
  • Wenn Sie Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden.

Kommt es in Ausnahmefällen zu einer Nachforderung, können Sie Ihren Antrag im Wege der Berufung zurückziehen, ausgenommen

  • Sie müssen von sich aus eine Steuererklärung abgeben, oder
  • Es kommt aus einem anderen Grund zu einer Pflichtveranlagung (siehe die nächsten beiden Fragen).
  • Wann müssen Sie von sich aus (ohne Aufforderung durch das Finanzamt) eine Steuererklärung abgeben?

Übersteigt Ihr Einkommen 10.9000 €, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung oder eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben,

  • Wenn Sie neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (z.B. aus Werkverträgen) von insgesamt mehr als 730 € erhalten haben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen. Geben Sie in diesem Fall eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) ab und legen Sie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Bilanz oder Überschussrechnung bei.
    Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-erklärung: 30. Juni)
  • Wenn sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden (z.B. Firmenpension neben ASVG-Pension). Geben Sie in diesem Fall eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) ab.
    Frist: 30. September des Folgejahres
  • Wenn Ihnen der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag für das Kalenderjahr nicht zusteht, aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist. Geben Sie in diesem Fall ein Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) ab.
    Frist: 30. September des Folgejahres

Wann wird eine Pflichtveranlagung durchgeführt?

Wenn Sie von sich aus keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgegeben oder abgeben müssen, wird Sie das Finanzamt in folgenden Fällen durch Zusendung eines Formulars L 1 zur Einreichung einer Erklärung auffordern und eine Pflichtveranlagung durchführen:

  • Wenn Ihnen im Kalenderjahr Krankengeld aus der gesetzlich Sozialversicherung oder Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (z.B. für Truppen- oder Kaderübungen) ausbezahlt oder Sozialversicherungspflichtbeiträge rückerstattet worden sind; weitere Fälle sind der Bezug von (nicht mitversteuerten) Unfallrenten sowie von Insolvenz-Ausfallsgeld im Falle eines Konkurses- oder Ausgleichsverfahrens, oder
  • Wenn für das jeweilige Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt worden ist. Eine Pflichtveranlagung ist hier aber nur durchzuführen, wenn der Freibetragsbescheid zu hoch war.

Legen Sie den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung bitte keinen Lohnzettel bei. Sie werden vom Arbeitgeber (oder der pensionsauszahlenden Stelle) dem Finanzamt übermittelt.

Sonderausgaben im Einzelnen
(nicht vollständig aufgezählt)

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag:
(364 Euro Basisbetrag)
für das erste Kind 130 € (494 €/Jahr)
für das zweite Kind 175 € (669 €/Jahr)
für das dritte und
jedes weitere Kind 220 € (889 €/Jahr)

Arbeitsmittel:
Darunter fallen Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden, wie z.B. Fachliteratur, Computer …. Arbeitsmittel und Werkzeuge die nicht mehr als 400 Euro kosten, können zur Gänze in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie angeschafft wurden. Übersteigen die Anschaffungskosten bei einem mehr als ein Jahr nutzbaren Wirtschaftsgut 400 Euro, können sie nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden.

Aus- und Fortbildungskosten:
Grundsätzlich sind Aus- und Fortbildungskosten nur dann abzugsfähig, wenn man schon einen Beruf ausübt. Fortbildungskosten für eine künftige Tätigkeit können bei nachweislicher Jobzusage aber bereits abgesetzt werden. Unter die Aus- und Fortbildungskosten fallen vor allem eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag), Kosten für Unterlagen, Fahrtkosten und allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet), sowie Nächtigungskosten.

Behinderung:
Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern besondere Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen. Ein Steuerpflichtiger gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt. Der Pauschalbetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung. Die Behinderung und ihr Ausmaß sind durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachzuweisen.
Welche außergewöhnlichen Belastungen kann man für Kinder geltend machen?
Je nach dem Ausmaß der Behinderung können verschiedene Freibeträge zustehen, die durch den Selbstbehalt nicht gekürzt werden. Ein Kind gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt. Für die Feststellung der Behinderung eines Kindes sind die selben Stellen wie für Erwachsene zuständig.

Beiträge:
Gewerkschaftsbeitrag voll, Kirchensteuer mit max. 100 Euro.

Computer & Handy:
Aufwendungen für Computer und Zubehör sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung vorliegt. Steht der Computer in der Wohnung, ist das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Arbeitnehmer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Anschaffungskosten eines Computers sind über die Absetzung für Abnutzung auf Basis einer zumindest 4-jährigen Nutzungsdauer abzuschreiben. Werden Zubehörteile unter 400 Euro – die Maus, Drucker oder Scanner – nachträglich angeschafft, können sie als geringwertiges Wirtschaftsgut zur Gänze steuerlich abgesetzt werden.
Ohne besonderen Nachweis wird – wenn eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel dem Grunde nach glaubhaft gemacht wird – ein Privatanteil von 40% angenommen.

Fachliteratur:
Aufwendungen für Fachbücher (oder entsprechende elektronische Datenträger) sind als Werbungskosten absetzbar. Aus dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes hervorgehen. Die Bezeichnung „diverse Fachliteratur“ reicht nicht aus. Allgemeinbildende Werke wie Lexika oder Nachschlagwerke gelten nicht als Fachliteratur. Auch Aufwendungen für Zeitungen stellen grundsätzlich privaten Aufwand dar.

Gehbehinderung:
Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 153 Euro monatlich, sofern sie infolge ihrer Gehbehinderung ein eigenes Fahrzeug für Privatfahrten benötigen. Zur Geltendmachung dieses Pauschalbetrages kann der Befreiungsbescheid von der Kraftfahrzeugsteuer, ein Ausweis gem. § 29b der Straßenverkehrsordnung oder der Behindertenpass mit der Feststellung der Gehbehinderung vorgelegt werden.

Katastrophen:
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Hochwasser, Sturm, Muren, Lawinen etc.) sind außergewöhnliche Belastungen und werden von der Summe der Einkünfte abgezogen.

Kilometergeld:
Ersetzt der Arbeitgeber das amtliche Kilometergeld (0,42 Euro) nicht voll, kann die Differenz geltend gemacht werden. Auch über das Kilometergeld abzugsfähig: Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, zum Besuch eines nahen Angehörigen im Krankenhaus oder im Zusammenhang mit Katastrophen.

Kindergarten:
Kosten für Kinderbetreuung sind für Alleinerzieher absetzbar.

Krankheitskosten (Diätkosten):
Alle Aufwendungen zur Vermeidung oder Heilung von Krankheiten sind steuerlich absetzbar. Darunter fallen z.B. Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente, Aufwendungen für Heilbehelfe, Kosten für den Zahnersatz, Entbindungskosten und Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital.
Allfällige Kostenersätze durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung, einer freiwilligen Kranken-Zusatz- oder Unfallversicherung oder von anderer Seite sind abzuziehen.
Unter Krankheitskosten fallen auch Kosten einer speziellen Diätverpflegung aufgrund einer Krankheit. Sie können in Form der tatsächlich anfallenden Kosten anhand von Belegen oder über Pauschalbeträge ermittelt werden.

Pendler:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Unter bestimmten Voraussetzungen steht noch zusätzlich eine Pendlerpauschale zu.

Pflegeheim:
Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim stellen außergewöhnliche Belastungen dar und sind nach Abzug des Pflegegeldes absetzbar.
Solaranlage:
Ausgaben für die Installation einer Solaranlage können als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzung: Rechung eines Professionisten.

Unterhaltsabsetzbetrag:
Wer Alimente leistet, erhält den Unterhaltsabsetzbetrag.

Wohnraumsanierung:
Wer sein Eigenheim saniert, kann die dabei anfallenden Kosten als Sonderausgaben geltend machen. Die Arbeiten muss ein Handwerker durchführen.

Nützliche Adressen im Internet:
www.bmf.gv.at/steuern/leitfaeden/Lohnsteuertipps/_start.htm
www.bmf.gv.at/service/publikationen/download/broschueren/steuerbu.pdf
(Steuerbuch 2002 online, besonders das Kapital Werbungskosten ab der Seite 28)
www.help.gv.at/34/Seite.340000-17411.html
(Ihr Amtshelfer im Internet: www.help.gv.at)
www.lohnsteuerverein.at/
www.steuerverein.at/

Letzte Änderung erfolgte am 24.04.2014