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Amtshaftungsgesetz

Amtshaftungsgesetz – bei Schäden an Dritten in Ausübung des Schulunterrichtsgesetzes
Organhaftungsgesetz – Haftungsersatz in Ausübung des Schulunterrichtsgesetzes

Amtshaftungsgesetz

§ 1. (1) Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung – im folgenden Rechtsträger gebannt – haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonst wie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichern oder privatem Recht zu beurteilen ist.

Organhaftungsgesetz
§ 1. (1) Personen, die als Organ des Bundes, eines Landes , eines Bezirkes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines Trägers der Sozialversicherung oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts – im folgenden Rechtsträger genannt – handeln, haften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anders bestimmt, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie als Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben (Artikel 23 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

Sollte in Ausübung des Berufes als Lehrer einer Person oder am Vermögen derer Schaden zugefügt worden sein, dann auf keinem Fall bezahlen.
Für Schäden an Personen oder Vermögen, die Lehrer in Ausübung ihres Berufes anderen zugefügt haben, haften diese nicht selbst.
Es ist umgehend auf dem Dienstwege eine Sachverhaltsdarstellung an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 6B, Stempfergasse 4, 8010 Graz, zu ergehen.